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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachverband

Erste Schritte vor Inbetriebnahme bzw. Übernahme / Änderung eines Fitnessstudios

Leitfaden

Lesedauer: 12 Minuten

14.02.2025

1. Grundlagen

1.1. Allgemeines

Der Leitfaden soll als Orientierungshilfe dienen, um sich schon vor den ersten konkreten Schritten zur Errichtung oder Änderung eines Fitnessstudios mit dem gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu befassen.

Für eine erfolgreiche Betriebsgründung sind die Standortwahl sowie die Planung wesentliche Faktoren. Zu empfehlen ist, sich bereits vor einem Vertragsabschluss über die Realisierbarkeit eines Vorhabens zum geplanten Standort zu erkundigen, denn ein Fitnessstudio darf erst errichtet und betrieben werden, wenn die dazu erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Letztlich soll auch eine allfällige, zu einem späteren Zeitpunkt angedachte Betriebsvergrößerung berücksichtigt werden.

Es handelt sich bei diesem Leitfaden um eine (reine) Orientierungshilfe. Im konkreten Einzelfall empfiehlt es sich, weitere Beratung und Expertise für die individuelle Ausgestaltung und Planung beizuziehen.

1.2. System der Genehmigungsregime

In der Regel sind eine Baubewilligung (zuständig: Standortgemeinde) und eine Betriebsanlagengenehmigung (zuständig: Bezirksverwaltungsbehörde/Magistrat) kumulativ, also parallel zueinander, erforderlich.

Allenfalls bedarf es für Gebäude im Hochwasserabflussbereich einer wasserrechtlichen Bewilligung. Auf eine Besonderheit ist hinzuweisen, wonach eine nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtige Ableitung von Niederschlagswässern im Betriebsanlagenverfahren im Rahmen der sogenannten Verfahrenskonzentration wahrzunehmen ist, es also dafür keiner gesonderten Bewilligung bedarf.

Spezialvorschriften wie Naturschutz- oder Denkmalschutzgesetz kommen wegen der Lage in Ortszentren, Geschäftsgebäuden, etc., wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz des Projektverfahrens bedeutet, dass Genehmigungen von der jeweils zuständigen Behörde nur aufgrund der einzureichenden Unterlagen erteilt werden.

Die von den zuständigen Behörden zu wahrenden Genehmigungskriterien und die rechtlichen bzw. technischen Grundlagen unterscheiden sich je nach Rechtsmaterie. Zu den technischen Grundlagen zählen sogenannte "Technikgesetze und -verordnungen", wie z.B. Bautechnikgesetz, Bautechnikverordnungen, udgl., aber auch Normen und Richtlinien. Diese haben zwar überwiegend keinen verbindlichen Gesetzescharakter, sind aber sehr wohl bei der Beurteilung des Standes der Technik heranzuziehen.

Für die technische Ausführung eines Fitnessstudios nach dem Stand der Technik kommen insbesondere die Richtlinien OIB (Bautechnik) und TRVB (Brandschutz) sowie neuerdings die ÖNORM EN 17229-Teil 1 "Anforderungen an die Studioausstattung" in Betracht.

Anmerkungen zum Stand der Technik
Zu beachten ist, dass vor allem im Gewerbeverfahren die Vorschreibung des Standes der Technik schlechthin nicht im Sinne des Gewerbeverfahrens gelegen ist. Dies also allgemein - ohne auf die im § 77 Abs. 1 GewO vorgegebene Einschränkung hinsichtlich der Schutzgüter nach § 74 Abs. 2 GewO - Rücksicht zu nehmen.
Es ist die Vorschreibung des Standes der Technik nur in Bezug auf die in § 74 Abs. 2 GewO geschützten Interessen möglich (Ausnahme § 77 Abs. 3 für Luftreinhaltung und Abs 4 für die Abfallwirtschaft). Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ergibt sich aufgrund des § 77 Abs. 1 GewO und stellt auf die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen gem. §74 Abs. 2 Z 1 GewO ab. Damit sind "Störfälle", die nicht vorhersehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichenden Technologie der Anlage, regelmäßig und vorhersehbar sind.


1.3. Hinweise zum Bauverfahren

Das Bauverfahren ist völlig unabhängig vom Gewerbeverfahren durchzuführen. Als die Grundvoraussetzung für eine Baubewilligung sollte besonders bedacht werden, ob der für ein Studio ins Auge gefasste Standort die "richtige" Flächenwidmung aufweist. Nicht jede Widmungsart ist für ein Studio zulässig. Besteht für eine Liegenschaft ein Bebauungsplan, sind auch dessen Vorgaben einzuhalten.

Bei Bestandsgebäuden ist jedenfalls der genehmigte Bestand laut Bauakt der Baubehörde (Bürgermeister; die Bezirkshauptmannschaft, wenn eine Bauübertragung erfolgt ist) mit dem Zustand in der Realität abzugleichen. Bei Abweichungen muss geklärt werden, ob eine Baubewilligung nachträglich bzw. für den neuen Verwendungszweck (Bezeichnung der Räume im Grundrissplan) einzuholen ist. Allfällig ist eine Bauanzeige einzubringen.

1.4. Grundlegendes zum gewerblichen Betriebsanlagenverfahren

Wann bedarf es einer Betriebsanlagengenehmigung?

Ein Fitnessstudio bedarf - je nach Ausgestaltung und örtlicher Lage - einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung, wenn dieses wegen der Verwendung von Geräten, der Betriebsweise und der Ausstattung oder sonst geeignet ist, u.a. das Leben und die Gesundheit von Mitarbeitern, Kunden und Nachbarn zu gefährden oder durch Geruch, Lärm, etc. zu belästigen.

Anmerkungen zum Genehmigungsregime
Die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung definiert Betriebe, die von den Behörden jedenfalls nicht genehmigt werden dürfen. Diese zieht quasi eine Untergrenze von Bagatellanlagen ein. Anlagen, welche in der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht genannt sind, lösen nicht zwingend eine Genehmigungspflicht als Betriebsanlage aus.

Zu beachten ist, dass bäderhygienische Einrichtungen, wie Sauna, Infrarotkabine, Pools udgl., sowie solche Betriebe, die wegen der örtlichen Lage, Musikdarbietungen, Erschütterungen udgl., nachbarliche Interessen abstrakt berühren können, jedenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen.

In den Einreichunterlagen und nachfolgend im Behördenverfahren ist daher dafür zu sorgen, dass die sich im Betrieb aufhaltenden Mitarbeiter, Kunden sowie die Nachbarn vor Gefahren ihr Leben und ihre Gesundheit betreffend, oder vor Belästigungen geschützt sind.

Welche Behörde ist für die gewerberechtliche Genehmigung zuständig?

Zuständig ist die für den Standort maßgebende Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).

Was sollte in der Vorbereitung beachtet werden?

Der Erwerb einer Liegenschaft, Anlage, von Betriebsmitteln oder Geräten ist nicht (unbedingt) notwendig.

Die Betriebsanlagengenehmigung ist jedenfalls vor Errichtung und Betrieb, unter Vorlage von Projektunterlagen, einzuholen. Verantwortlich ist der Inhaber, der das Studio betreiben wird.

In der Planungsphase empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit der Behörde, die dafür eine Vorbesprechung des Vorhabens im Rahmen regelmäßiger Sprechtage anbietet. Dort können Interessenten mit Amtssachverständigen, Gewerbereferenten und dem Arbeitsinspektorat verbindliche Aussagen über die Anforderungen an ein Fitnessstudio erhalten.

Wie gehe ich bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes vor?

Liegt eine Betriebsanlagengenehmigung vor, so darf jeder Rechtsnachfolger das Studio im Umfang der bestehenden Genehmigung betreiben. Der Vorgänger hat von Gesetzes wegen dem Nachfolger die Genehmigungsunterlagen (Bescheid, Pläne, Beschreibung) auszuhändigen.

Angeraten wird, vom Rechtsvorgänger alle bau- und gewerberechtlichen Unterlagen vor Betriebsübernahme anzufordern, andernfalls von der Behörde.

Zu prüfen wäre, ob der genehmigte Bestand im Vergleich mit dem IST-Bestand übereinstimmt oder Veränderungen vorgenommen worden sind. Mangelt es an Übereinstimmung, wird empfohlen, der Behörde proaktiv gebotene Anpassungsmaßnahmen bekannt zu geben. Solche Maßnahmen müssen wirtschaftlich vertretbar sein, außer es besteht eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen.

Welche Verfahrensarten gibt es?

Zu unterscheiden ist zwischen dem ordentlichen Genehmigungsverfahren und dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO. Der wesentliche Unterschied des vereinfachten Verfahrens besteht darin, dass die Nachbarn keine Parteistellung haben; der Schutz der Nachbarn wird amtswegig wahrgenommen. In der Regel erfolgt auch beim vereinfachten Verfahren ein Lokalaugenschein, zwingend ist ein solcher aber nicht. Auch im vereinfachten Verfahren müssen die Einreichunterlagen vollständig den Anforderungen des ordentlichen Verfahrens entsprechen.

Ein Fitnessstudio kann, wenn die Betriebsfläche unter 800 m² bleibt, im vereinfachten Verfahren genehmigt werden.

Wie gestaltet sich ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren?

  • Antragstellung mit allen erforderlichen Unterlagen (die mit Hilfe von Experten ausgearbeitet wurden)
  • Vorprüfung durch die Behörde (allfällig beim Sprechtag)
  • Lokalaugenschein (mündliche Verhandlung) mit / ohne Nachbarn (§ 359b), im Verhandlungsprotokoll werden Ergebnis, Befund und Gutachten zusammengefasst
  • Genehmigungsbescheid
  • Im Rechtsmittelweg mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht anfechtbar
  • Keine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde; Errichtung und Betrieb zulässig

2. Inhalt der Einreichunterlagen für ein Fitnessstudio

  • Antrag, 1-fach
  • Lage- und Grundrissplan, Schnitt, schematische Skizzen, z.B. Heizung, Lüftung, Sauna, 4-fach (siehe Punkt 3.4.)
  • Fluchtwegplan, 4-fach (siehe Punkt 3.4.)
  • Betriebsbeschreibung, 4-fach (siehe Punkt 3.5.)
  • Verzeichnis der Betriebseinrichtung und Gerätschaften, 4-fach (siehe Punkt 3.5.)
  • Sicherheitskonzept bzw. Risikobeurteilung (siehe Punkt 3.6.)
  • Lärmtechnische Angaben für die Beurteilung des Projekts mit Angaben über die zu erwartende Emission, 1-fach, sofern Nachbarn berührt werden
  • Oberflächenwasserkonzept, Plan und Beschreibung, 4-fach
  • Abfallwirtschaftskonzept (Mustervorlage der WKO dienlich), 4-fach

3. Gestaltung der Einreichunterlagen

Das Projekt soll einerseits in einem Einreichplan, andererseits verbal in einer Betriebsbeschreibung dargestellt werden, sodass sich die Behördenvertreter, Amtssachverständigen und Arbeitsinspektoren ein klares Bild vom Fitnessstudio, sowie über alle betrieblich genutzten Teile und deren Ausstattung in einer gesamten Einheit machen können.

Darzustellen sind das Betriebsgebäude, die Übungsräume, die sicherheitstechnische Ausstattung des Gebäudes, die Betriebsweise, die Betriebsmittel (Übungsgeräte, Lüftungsanlage, Sauna, etc.), die Aufenthalts- und Sanitärräume, die Garderobe, die Reinigungs-/Hygienemaßnahmen sowie Sozialräume für Mitarbeiter. Im Außenbereich die Übungseinrichtungen im Freien, Parkplätze, Außenbeleuchtungen, Werbepylon, Abfallbewirtschaftung sowie die höchste Emissionsintensität von Lüftung, Fahrbewegungen der Kunden, Musikdarbietungen, udgl.

Anmerkungen zur ÖNORM EN 17229
Einzelne Kapitel der ÖNORM EN 17229-Teil 1, Ausgabe 2019, betreffen "Allgemeine Verkehrssicherungspflichten" iSd ABGB, denen wohl im Hinblick auf die Schutzziele im Betriebsanlagenverfahren keinerlei Relevanz beizumessen ist. Aus zivilrechtlicher Sicht - im Spannungsfeld betrieblicher Haftung versus Eigenverantwortung der Kunden - ist es jedoch nötig, die Mitglieder auch über diesen Normencharakter zu informieren.

Die jüngst ergangene ÖNORM EN 17229-Teil 2, Ausgabe 2023, "Anforderungen an die Aufsicht und das Personal", ist in der Rechtsnatur im Wesentlichen eine berufsrechtliche Ausübungsvorschrift, die für die Gewerbeausübung relevant ist, nicht aber für das Betriebsanlagenverfahren.

Anmerkung zum Berufsrecht
Die für Fitnessstudios verkehrsübliche Gewerbeberechtigung "Vermietung von Sportgeräten und Sporteinrichtungen" stellt ein sogenanntes freies Gewerbe dar, für dessen Ausübung es keiner Befähigung bedarf. Daher bleibt es dem Gewerberechtsgesetzgeber überlassen, die EN-Norm national in der GewO umzusetzen.

Bei Änderungen ist an den genehmigten Bestand anzuknüpfen und sind diese farblich im Plan als solche erkenntlich zu machen und in einer Beschreibung darzulegen.

Im Einzelnen wird auf die Anforderungen der Projektunterlagen eingegangen:

3.1. Antrag

Die Form für einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung ist nicht vorgegeben. Die Behörde soll einerseits das Begehren auf Neu- oder Änderungsgenehmigung eines Fitnessstudios sowie dessen Standort erkennen können und andererseits, wer als Antragsteller auftritt.

3.2. Inhaltsverzeichnis

Ein Inhaltsverzeichnis ist aus Gründen der Übersicht zu empfehlen und macht zum Einstieg das Projekt sympathischer.

3.3. Lageplan

Das Gebäude, in dem das Fitnessstudio eingerichtet werden soll, die Parkplatzfläche, Zu- und Ausfahrt sowie die wesentlichen Angaben über die Nachbargrundstücke (Gst.Nr., Eigentümer) sind, analog wie im Bauverfahren, darzustellen.

3.4. Grundrisspläne und Schnitte

Dafür kann der im baubehördlichen Verfahren zugrunde liegende Plan, üblich M=1:100, herangezogen werden. An Eintragungen werden erwartet:

  • Raumgrößen, -höhen
  • Nutzung der Räume
  • Tür- und Fenstergrößen mit Aufgehrichtung
  • Breite der Gänge und Stiegen
  • Fluchtwege mit Breite und Höhe; Fluchtwegkennzeichnung, Personenzahl in den Räumen
    Anmerkung: bei größeren, mehrgeschossigen Studios empfiehlt sich ein eigener Fluchtwegplan
  • Abbildung der Brandabschnitte
  • bei komplexeren Gebäuden: Schemapläne / Schnitt für Lüftungs- und Brandmeldeanlagen
  • Aufstellungsplan für die Übungsgeräte, Abstand zueinander

3.5. Betriebsbeschreibung

In der Betriebsbeschreibung ist das Vorhaben in seiner baulichen Ausführung, der sicherheitstechnischen Ausstattung − u.a. Brandschutz, Belüftung, Belichtung - im Betriebsablauf- und Emissionsverhalten nach dem Stand der Technik darzustellen, ebenso wie die sich im Betrieb aufhaltenden Personen, Kunden und Nachbarn vor Gefahren und Belästigungen geschützt werden sollen.

3.5.1. Bauliche Angaben, soweit diese in den Plänen nicht ersichtlich sind:

  • Standort
  • Bauweise, Fenster, Türen und Tore
  • Ausstattungen und Baumaterialien (Wärmeisolierung, Fußbodenausführung)
  • Lüftung, Heizung, Belichtung und Beleuchtung

3.5.2. Brandschutz

  • Brandschutztechnische Beschreibung, bei einem Gebäudekomplex ein Brandschutzkonzept
  • Brandabschnitte, Brandwiderstandsklassen
  • Brandverhalten von Boden-, Wand- und Deckenbelägen
  • Technische Maßnahmen, z.B. Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlage

3.5.3. Verzeichnis der Geräte

  • Verzeichnis der Gerätegruppen, Angaben über Anzahl der Geräte, CE-Kennzeichnung
  • Positionierung, Pflege und Wartung stationärer Trainingsgeräte
  • Bedienungsanleitungen sind im Betrieb aufzulegen, ev. Videodarstellung bzw. via QR- Code

3.5.4. Organisatorische Brandschutzmaßnahmen

  • Erste und erweiterte Löschhilfe, z.B. Feuerlöscher
  • Notbeleuchtung, Fluchtwegorientierungsbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
  • Fluchtwegkennzeichnung
  • Ungehinderte Zutrittsmöglichkeit für Einsatzkräfte

3.5.5. Nachbarschaftsschutz und Emissionserklärung

Lärmtechnische Angaben über die vom Betrieb ausgehenden Lärmemissionen; in sensiblen Lagen zur Nachbarschaft, empfiehlt sich ein fachkundiges Büro beizuziehen.

3.5.6. Abfallwirtschaftskonzept

Bilanz anfallender Abfälle und deren Entsorgung, ähnlich der häuslichen Abfallbeseitigung.

3.5.7. Arbeitnehmerschutz

Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen, benötigen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine "Arbeitsstättenbewilligung". Eine solche gesonderte Bewilligung entfällt bei einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung.

Im Rahmen des Projektsprechtages können die näheren Anforderungen mit der Behörde abgeklärt werden.

3.6. Risikobeurteilung

Erfahrungsgemäß wird für ein Fitnessstudio mit betreuten und unbetreuten Öffnungszeiten – abhängig von Größe, Lage und Ausstattung - eine Risikobeurteilung gemäß ÖNORM EN 17229-Teil 1 "Anforderungen an Studioausstattung und -betrieb – Operative und betriebliche Anforderungen" -Anhang D - geboten sein.

Die Risikobeurteilung findet sich im Spannungsfeld des öffentlich-rechtlichen Verfahrensregimes der GewO, den Kunden einen in seiner technischen Ausstattung sicheren Betrieb bereitzustellen und in der operativen Betriebsführung für den Gefahrenfall vorzusorgen. Dem gegenüber steht die zivilrechtliche Eigenverantwortung des Kunden im Übungsverhalten.

Der Zweck einer Risikoanalyse ist es, eine systematische Identifikation potenzieller Gefährdungen der Gesundheit, der Umwelt und Sicherheit bereitzustellen, Maßnahmen zur Reduzierung der genannten Risiken vorzuschlagen und Überwachungsroutinen zu definieren.

Die Anforderungen an die Risikobeurteilung finden sich in der ÖNORM EN 17229-Teil 1, im Anhang D, wonach zum einen in einer Risikomatrix die sicherheitstechnische Ausstattung des Studios und der Studiobetrieb (wie im Projekt dargestellt) zu beurteilen ist, sowie zum anderen das Verhalten der Kunden und deren Eigenverantwortung zu vereinbaren ist.

In einer Risikobeurteilung sollen die sicherheitstechnischen Anforderungen in der Studioausstattung und im Studiobetrieb sowie die Vorsorge für notfall- und sicherheitsrelevante Ereignisse dokumentiert werden.

In einer Analyse der Gefahren, Kontrollen, Wartung der technischen Sicherheitseinrichtungen und der Trainingsgeräte sind die potenziellen Gefährdungen und die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes zu untersuchen, die sich zusammenfassen lassen in die

a) Betriebliche Ausstattung:

  • Gebäudeinstallationen und -ausrüstung, z.B. Brandmeldeanlage, Lüftung, etc.
  • Aufstellung stationärer Übungsgeräte
  • CE-Konforme Geräte und Einrichtungen
  • Bedienung stationärer Trainingsgeräte
    (Bedienungsanleitung für Geräte müssen im Betrieb in zugänglicher Weise einsehbar sein)
    Übungen verkehrsüblich mit Piktogrammen darstellen
  • Periodische Überprüfung elektro-, lüftungs- und brandschutztechnischer Anlagen
  • Kontrolle, Wartung und Pflege der Übungsgeräte und Sicherheitseinrichtungen

b) Vorsorge für notfall- und sicherheitsrelevante Ereignisse:

  • Rettung und Feuerwehr müssen im Gefahrenfall verlässlich verständigt werden können (z.B. Notruftelefon, welches einfach zugänglich, bedienbar und ständig betriebsbereit ist)
  • Verhalten im Gefahrenfall
  • Deutlich sichtbare Kennzeichnung der Notrufeinrichtungen (Hinweistafeln für Rufnummer von Einsatzorganisationen und verantwortlichen Personen)
  • Erste-Hilfe-Kasten und automatischer externer Defibrillator (Daueranbindung)
  • Erste-Hilfe-Leistung in medizinischen Notfallsituationen
  • Ungehinderter Zutritt für Einsatzorganisationen

und

c) Hygiene:

  • Räumliche Ausstattung in Art, Gegenstand und Intervalle von Hygienemaßnahmen z.B. Beschaffenheit der Böden, Reinigung der Oberflächen in Trainingsbereichen und Fluren, Bezeichnung der Beschaffenheit der Reinigungsmittel samt Gefahrenblättern, etc.

Über das bei notfall- und sicherheitsrelevanten Ereignissen gebotene Verhalten sind Kunden und Mitarbeiter periodisch schriftlich zu unterweisen.

3.6.1. Unterweisung von Kunden

Die Kunden sind insbesondere zu unterweisen in:

  • Anlagensicherheit: Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtweg, Lüftung, Hausordnung
  • Geräte: Bedienung, Übungsanleitungen und Hinweis auf die
    Bedienungsanleitungen
  • Eigenverantwortung: Benützung der Geräte, Ausmaß der sportlichen Aktivitäten, alleiniges Training in Nähe Notrufschalter und mit Handy
  • Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Studiobetreibers für Geräte, Studioausstattung
  • Verhaltenskodex im Studio: Hygiene, Verhalten gegenüber anderen Kunden
  • Verhalten im Gefahrenfall: Notrufschalter bei den Trainingsgeräten
    Notruftelefon für die Alarmierung der Einsatzorganisationen Hinweistafeln mit Notrufnummern
    Erste-Hilfe-Einrichtungen
    Verständigung der betrieblich verantwortlichen Person
  • Gesundheit: Verbot der Einnahme gesundheitsgefährdender Substanzen
  • Kontaktdaten: Einsatzorganisationen, betrieblich verantwortliche Personen

3.6.2. Unterweisung der Mitarbeiter

  • Gesetzliche Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Letztlich sind zumindest Teile der "Betrieblichen Anforderungen für Fernaufsicht" aus Teil 2, Anhang B, in die Risikobeurteilung aufzunehmen, wie z.B. Videoüberwachung. Wohl nur im Einzelfall Alarm-, Alarmübertragungs- und MARC-Überwachungsanlagen. Mitarbeiter müssen die erforderlichen Fähigkeiten in der Bedienung und Überwachung solcher Anlagen besitzen.

Die zivilrechtliche Eigenverantwortung der Kunden in deren Sportausübung einerseits sowie die betriebliche Kundenbeziehung andererseits, sollten vertraglich vereinbart werden, insbesondere mit:

  • Mitgliedsvertrag
  • Vereinbarung über Verkehrssicherungspflichten zur Haftung des Studios vice versa Eigenverantwortung des Kunden
  • Hausordnung / Verhaltenskodex
  • Unterweisung der Kunden in Betriebsausstattung, Geräte, Verhalten im Gefahrenfall
  • Videoüberwachung auf PC/App mit Datenaufzeichnung im Rahmen des Datenschutzes
  • Hinweis auf die Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich
  • Fremdüberwachung - MARC: im Einzelfall, bei exponiertem Gefahrenpotential innerhalb und außerhalb der Studioräume

Stand Februar 2025


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