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Gewährleistung neu ab 1. Jänner 2022

Nachbericht zur Informationsveranstaltung am 10.9.2021 in der WKÖ und im Livestream

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Auf außerordentlich großes Interesse stieß die Veranstaltung zu den ab 1. Jänner 2022 geltenden neuen Gewährleistungsbestimmungen durch das „Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG). Die Neuerungen, die insbesondere Verbrauchergeschäfte betreffen, sind durch die Umsetzung von zwei EU-Richtlinien, die Richtlinie über den Warenkauf und die Richtlinie über digitale Inhalte bzw digitale Dienstleistungen, bedingt.

In Vertretung von Dr. Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ, wurden die zahlreichen Teilnehmer vor Ort, aber auch an die 600 Interessierte, die via Livestream österreichweit dabei waren, von Mag. Huberta Maitz-Straßnig, Referentin in der RP-Abteilung, willkommen geheißen. In ihrer Einleitung betonte sie die Wichtigkeit des Eintretens der Wirtschaft für Augenmaß sowohl bereits während des rund ein Jahrzehnt überspannenden Legislativprojekts auf EU-Ebene als auch bei der nun erfolgten nationalen Umsetzung der EU-Regelungen durch das GRUG.

Als erster Vortragender erläuterte Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner - Bundesministerium für Justiz und österreichischer Verhandler auf EU-Ebene im Rat sowie zuständig für die Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht - die Struktur des GRUG, dessen Kernpunkt die Schaffung eines neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) ist. Dessen Anwendungsbereich umfasst – bis auf eine kleine Ausnahme – Verbrauchergeschäfte, also im Wesentlichen Verträge, bei denen Unternehmen als Verkäufer einen Kaufvertrag mit Verbrauchern über bewegliche körperliche Sachen oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Leistungen (etwa digitale Inhalte bei E-Books, Softaware, Streamingdienste) abschließen. Das GRUG wurde – so konnte Stabentheiner topaktuell berichten - genau einen Tag vor der Veranstaltung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Er konnte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer insofern beruhigen, dass das VGG keine grundlegende Umwälzung des Gewährleistungsrechts bringt. Die Regelungskonzeption und Formulierungen seien aufgrund der EU-Richtlinien anders, komplexer und technikbezogener, aber im inhaltlichen Ergebnis sind die Änderungen überschaubar. In dieser Hinsicht fokussierte sich Johannes Stabentheiner auf den „Mängelbegriff“ mit den subjektiven (=vertraglich vereinbarten) und objektiv erforderlichen Eigenschaften und hob dabei hervor, dass ein vertragliches Abweichen unter den Standard der objektiv erforderlichen Kriterien besonderen Voraussetzungen unterliegt. 

Vertiefend ging Stabentheiner ua auf die Aktualisierungspflicht bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen ein, die gewährleisten soll, dass Verbrauchern solche Updates zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. 
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Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Zivilrechtsprofessorin und Dekanin der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, für die gerade das Gewährleistungsrecht schon lange ein besonderes Schwerpunktthema darstellt, widmete sich in ihrem Vortrag verschiedenen, ausgewählten Aspekten der Neuerungen. Sie ging dabei ua darauf ein, dass es auch weiterhin darauf ankommt, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorliegt. Sonderregeln im Falle fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen und Waren mit digitalen Elementen erfolgten insofern, als in diesen Fällen Elemente eines Dauerschuldverhältnisses vorliegen. 

Die Dauer der Beweislastumkehr ist außerhalb des VGG weiterhin sechs Monate. Im VGG beträgt diese – um den EU-Vorgaben Rechnung zu tragen – grundsätzlich ein Jahr, wobei hinsichtlich digitaler Elemente bei fortlaufender Bereitstellung auch hier Besonderheiten bestehen. Der Forderung die Beweislastumkehr generell auf zwei Jahre zu verlängern, wurde letztlich nicht Rechnung getragen.

Näher beleuchtet wurden von Britta Zöchling-Jud weiters ua auch die Gewährleistungsbehelfe, das Rückgriffsrecht und die für die Rechtssicherheit wichtige Fristenthematik. Diesbezüglich wies sie etwa darauf hin, dass mit dem GRUG deutlich zwischen der Gewährleistungsfrist (=die Frist, in der Mangel hervorkommt) und der Verjährungsfrist (=Frist innerhalb der Ansprüche letztlich gerichtlich geltend gemacht werden können) unterschieden wird. Für Sachmängel bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich – wie bisher – zwei Jahre ab Übergabe. Eine Verjährung der Ansprüche tritt dann drei Monate nach Gewährleistungfrist ein. 
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Die zahlreichen Fragen sowohl aus dem Publikum vor Ort als auch von den Interessierten im Livestream zeigten das große Interesse am Thema. Ganz aktuell konnte Dr. Peter Kubanek, Leiter der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Leiter des österreichweiten Redaktionsteams E-Commerce und Internetrecht, den Hinweis geben, dass die entsprechenden Infodokumente zu den Neuerungen im Gewährleistungsrecht bereits online auf WKO.at abrufbar sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus allen Wirtschaftskammern in den Redaktionsteams Zivilrecht und E-Commerce haben intensiv gearbeitet, damit den Mitgliedern die notwendigen Informationen rasch zur Verfügung stehen.

Wir danken den Vortragenden herzlich für ihre exzellenten Vorträge und ganz besonders auch unserer Moderatorin, Frau Nika Triebe, die souverän und mit viel Charme durch diese hybride Veranstaltung geführt hat.

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