ÖGEW

Statuten

Österreichische Gesellschaft für Energiewissenschaften

Lesedauer: 7 Minuten

09.05.2023

Statuten

Der Österreichische Gesellschaft für Energiewissenschaften

4. Mai 2021


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen

"Österreichische Gesellschaft für Energiewissenschaften",

in der Folge als Gesellschaft genannt. 

(2) Sitz der Gesellschaft ist Wien. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Technik und Weiterbildung ins besonders auf den Gebieten

a) Aufsuchung und Gewinnung primärer Energieträger insbesondere Kohlenwasserstoffe und Geothermie inklusive Tiefbohrtechnik

b) Verarbeitung und Umwandlung, Transport und Speicherung primärer und sekundärer Energieträger inkl. petrochemischer Erzeugnisse, Wasserstoff sowie synthetischer Brennstoffe

c) Nutzung des geologischen Untergrundes und der Lagerstättennachnutzung

d) Kreislaufwirtschaft, Energietransformation und Versorgungssicherheit

e) Alternative Energieformen

f) Sicherheit für Mensch und Umwelt 

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. 

(3) Die Gesellschaft kann die zur Erfüllung ihrer statutengemäßen Aufgaben erforderlichen Einrichtungen unterhalten. Soweit sie nicht selbst tätig wird, kann sie sich geeigneter Hilfspersonen bedienen. 

§ 3 Verwirklichung des Vereinszweckes 

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch 

(1) Projektierung, Planung, Gestaltung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Studien insbesondere auf den unter § 2 (1) angeführten Gebieten. 

(2) Eigene Wissenschaftliche Publikation auf diesen Gebieten, insbesondere durch die Herausgabe der Fachzeitschrift Erdöl-Erdgas-Kohle, und anderer wissenschaftlicher Publikationen sowie die Veranstaltung von Vorträgen, Kongressen, Seminaren, Tagungen und anderer wissenschaftlichen Aktivitäten zur Erlangung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Die Erteilung von Forschungsaufträgen an Universitäten und Fachhochschulen.

(4) Zusammenarbeit mit fachlichen Institutionen des In- und Auslandes sowie mit internationalen Organisationen. 

(5) Veröffentlichungen von Vereinsmitteilungen über legistische Maßnahmen und fachliche Entwicklungen. 

(6) Die Einrichtung einer öffentlich zugänglichen Bibliothek bzw. Archivs. 

§ 4 Mittelverwendung 

(1) Die Gesellschaft finanziert sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder, öffentlichen und privaten Spenden und Zuwendungen sonstiger Art. 

(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. 

(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 

§ 5 Mitgliedschaft 

(1) Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglieder können in- und ausländische natürliche und juristische Personen, Firmen, Mitgliedsverbände, Interessenvereine, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sein, die sich auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft betätigen oder die bereit und in der Lage sind, die Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu fördern. 

(3) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele der Gesellschaft verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern wählen. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich über den Schriftführer an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. 

(2) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 7 Rechte der Mitglieder 

Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veran­staltungen der Gesellschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. 

§ 8 Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesellschaft bei der Durchführung und Erfüllung ihrer Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, die Bestimmungen der Statuten sowie statutengemäß zustande gekommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen. 

(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder gilt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung. 

(3) Ehrenmitglieder und Mitglieder, denen die Hans-Höfer Medaille verliehen worden ist, sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod, durch Auflösung oder bei Konkurs über das Vermögen eines Mitglieds.

b) durch Erklärung des Austritts. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt worden sein.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Statuten verstößt oder die Belange der Gesellschaft wiederholt oder im erheblichen Maße schädigt. 

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und Ämter, die das ausscheidende Mitglied bei der Gesellschaft bekleidete. Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen sind ausgeschlossen. Rückständige Beiträge sind zu entrichten. 

§ 10 Organe 

a) Organe der Gesellschaft sind:

b) die Mitgliederversammlung (§11)

c) der Vorstand (§12)

d) die Rechnungsprüfer (§14)

e) die Schlichtungseinrichtung (§15)

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 12)

b) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 14)

c) Genehmigung des Haushaltsplanes

d) Feststellung der Jahresabrechnungen, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Erlass einer Beitragsordnung

g) Wahl von Ehrenmitgliedern

h) Statutenänderungen

i) Beschluss über Auflösung der Gesellschaft 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer virtuellen Versammlung einberufen werden. Für die Einberufung und die Abstimmung gelten die gleichen Regelungen wie für die Versammlung unter Anwesenden. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes - oder falls dieser verhindert ist - vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet. Die Einladung wird unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugeleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Sonderregelungen für Statutenänderungen und die Auflösung der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(5) Mit Ausnahme der in § 11 Abs. 6 genannten Fälle fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. 

(6) Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung über Statutenänderungen, die Auflösung der Gesellschaft und Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen der dafür in diesen Statuten vorgesehenen qualifizierten Stimmenmehrheit. 

(7) Beschlüsse über Statutenänderungen und der Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der dem Vorstand angehörenden Mitglieder und der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.

(8) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(9) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist auf Anforderung zuzusenden. 

§ 12 Vorstand (Leitungsorgan)

(1) Der Vorstand besteht aus 

  • dem Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • dem Vorsitzenden des Österreichischem National-Komitees für die Welt-Erdöl-Kongresse
  • dem Geschäftsführer des Fachverbandes der Mineralölindustrie
  • den Fachbereichsleitern
  • dem Studentenvertreter 

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Kalenderjahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds findet eine Ersatzwahl statt. 

(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht anderen Organen der Gesellschaft vorbehalten sind, führt die Geschäfte der Gesellschaft und leitet sie. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeiten der Gesellschaft. 

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied der vorgeschlagenen Art der Beschlussfassung widerspricht. Der Antrag auf schriftliche Beschlussfassung im Vorstand muss vom Vorsitzenden des Vorstandes mitunterschrieben werden. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied kann seine Stimme auch durch ein anderes Vorstandsmitglied abgeben, das er dazu schriftlich ermächtigt hat. 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Vorstandssitzungen und dem Schriftführer unterzeichnet wird; sie ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzusenden. 

(8) Der Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. 

(9) Der Vorstand kann sich gegebenenfalls eines "Wissenschaftlichen Beirates" zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen, wobei die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates ehrenamtlich tätig werden. Dem "Wissenschaftlichem Beirat" sollen insbesondere Vertreter der österreichischen Mineralöl- und Erdgaswirtschaft, der Universitäten, der Geologischen Bundesanstalt und der Montanbehörde angehören. 

§ 13 Welterdölkongresse 

(1) Die Österreichische Gesellschaft für Energiewissenschaften ist Träger des Österreichischen Nationalkomitees für Welterdölkongresse (World Petroleum Council). 

(2) Das Österreichische Nationalkomitee setzt sich zusammen aus dem Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Energiewissenschaften und dem Ausschuss des Fachverbandes der Mineralölindustrie. 

(3) Der Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Energiewissenschaften und der Ausschuss des Fachverbandes der Mineralölindustrie bestimmen den Vorsitzenden des Österreichischen Nationalkomitees und die übrigen Vertreter Österreichs für jeweils eine Funktionsperiode des Permanent Council der Welterdölkongresse. 

§ 14 Rechnungsprüfer 

Zur Überprüfung der Jahresabrechnungen werden alljährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. 

§ 15 Schlichtungseinrichtungen für vereinsinterne Angelegenheiten 

(1) Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungseinrichtung für vereinsinterne Angelegenheiten. 

(2) Für die Schlichtungseinrichtung für vereinsinterne Angelegenheiten nominiert jede der streitenden Parteien einen Vertreter aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft oder Ehrenmitglieder. 

(3) Der Vorsitzende der Schlichtungseinrichtung für vereinsinterne Angelegenheiten wird jeweils vom Vorstand aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft oder Ehrenmitglieder nominiert. 

(4) Die Schlichtungseinrichtung für vereinsinterne Angelegenheiten entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 

(5) Die Entscheidungen der Schlichtungseinrichtung für vereinsinterne Angelegenheiten sind vereinsintern gültig. 

§ 16 Ehrungen 

(1) Die Gesellschaft kann Ehrungen für besondere Verdienste und Leistungen vornehmen. 

(2) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 11 Abs. 1). 

(3) Auf Beschluss des Vorstandes können hervorragende wissenschaftliche Arbeiten jüngerer Nachwuchswissenschaftler durch Preise ausgezeichnet werden. Der Vorstand erlässt dazu Richtlinien. 

§ 17 Auflösung der Gesellschaft 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung der Gesellschaft mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes und muss den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mitgeteilt werden.

(2) In allen Fällen einer Auflösung der Gesellschaft (des Vereins) sowie bei Wegfall des Vereinszwecks und auch bei behördlicher Aufhebung bzw. Auflösung ist das Vereinsvermögen ausschließlich den nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 begünstigten Zwecken zuzuführen. Sofern ein Nachfolgerechtsträger bestimmt wird, darf auch der Nachfolgerechtsträger das Vermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 verwenden. 

(3) Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.