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Neuer ORF-Beitrag ab 2024: Auch Unternehmen sind betroffen, EPU sind ausgenommen

Update Februar: Das ist zu beachten, diese Beitragshöhen gelten

Lesedauer: 5 Minuten

27.03.2024

Seit 1. Jänner 2024 sind kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, den neuen ORF-Beitrag zu bezahlen. Die Höhe dieses Beitrags richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde und Jahr sowie danach, ob Landesabgaben zu entrichten sind.

Mit Ende 2023 ist die sogenannte GIS-Gebühr ausgelaufen, die immer dann fällig wurde, wenn an einem Standort ein empfangsbereites TV- oder Radioempfangsgerät betrieben wurde.

Höhe des ORF-Beitrags und Zahlungspflicht für Unternehmen 

Mit 1. Jänner 2024 ist die geräteabhängige GIS-Gebühr dem neuen ORF-Beitrag gewichen, der geräteunabhängig anfällt und alle Hauptwohnsitz-Adressen jeweils einmal zur Beitragsleistung verpflichtet – dies ist für Ein Personen Unternehmen von Bedeutung, die als solche lediglich als Privatpersonen an ihrem Hauptwohnsitz der Zahlungspflicht unterliegen (aktuelle Rundfunkbeitragsbefreiungen gelten hier weiter, ausschließliche Nebenwohnsitze von Privatpersonen sind künftig von der Beitragspflicht ausgenommen). 

Für den betrieblichen Bereich legt das ORF-Beitragsgesetz 2024 (OBG) für den unternehmerischen Bereich die Lohnsumme als Anknüpfungspunkt fest, mit der ein Unternehmen der Kommunalsteuerpflicht im vorangegangenen Kalenderjahr unterliegt. 

Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn im vorangegangenen Jahr Lohnsteuerzahlungen eines Unternehmens im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegen und dementsprechend auch Kommunalsteuer entrichtet wird. 

Es gilt dabei die folgende Staffel

Jahressumme der Arbeitslöhne je Standortgemeinde

Zu bezahlende Anzahl an ORF-Beiträgen (à € 15,30*) 
pro Monat*)

ORF-Beitrag in EURO für die Standortgemeinde
Pro Monat*) Pro Jahr*)
bis 1,6 Mio. Euro 1 Beitrag 15,30 183,60
bis 3 Mio. Euro 2 Beiträge 30,60 367,20
bis 10 Mio. Euro 7 Beiträge 107,10 1.285,20
bis 50 Mio. Euro 10 Beiträge 150,30 1.836,00
bis 90 Mio. Euro 20 Beiträge 306,00 3.672,00
mehr als 90 Mio. Euro 50 Beiträge 765,00 9.180,00

*) im Burgendland, in Kärnten, der Steiermark und Tirol zuzüglich einer – betraglich nach Bundeland variierenden - Landesabgabe 

Von einem Unternehmer sind je Kalendermonat maximal 100 ORF-Beiträge (gegebenenfalls zuzüglich einer entsprechend anfallenden Landesabgabe) zu entrichten. Diese Grenze gilt nach derzeitigem Stand für das gesamte Bundesgebiet. 

Beim Übergang zum neuen ORF-Beitrags-Service sind zumeist keine Schritte für Unternehmen erforderlich 

Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen wurden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Sie brauchen weiter nichts zu tun. 

Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), der Nachfolgegesellschaft der GIS Gebühren Info Service GmbH.  

Die fälligen Beträge können einmal jährlich per Zahlschein oder SEPA-Lastschriftmandat gezahlt werden. 

Keine Zahlungspflicht für Ein Personen Unternehmen (EPU) 

Sollte ein Unternehmen nicht kommunalsteuerpflichtig sein – die trifft in aller Regel auf Ein Personen Unternehmen (EPU) zu –, dann ist es auch nicht ORF-beitragspflichtig. Ist der Unternehmer aber als Privatperson an der Unternehmensadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann zahlt die Privatperson.

Sofern der Unternehmer als Privatperson bislang noch nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, muss er sich unter orf.beitrag.at registrieren. 

Fällt die Adresse von Betriebsstätte und Hauptwohnsitz exakt zusammen (Adressidentität – keine Adresszusätze bei Betriebsstättenadresse), kann im Wege über eine Bekanntgabe gegenüber der OBS erreicht werden, dass der Beitrag in solchen Fällen nur für den betrieblichen Bereich vorgeschrieben wird. 

Der kommunalsteuerpflichtige Unternehmer, der auch auf derselben Betriebsstätte seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, muss der OBS die Adresse des Unternehmens mittels Formulars mitteilen.

Die Zahlungspflicht für den ORF-Beitrag besteht dann für das Unternehmen – in seiner Eigenschaft als Privatperson, die an derselben Adresse gemeldet ist wie das Unternehmen, zahlt der Unternehmer dann keinen ORF-Beitrag.  

In diesen Fällen sollte die Meldung bei der GIS mittels entsprechendem Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ erfolgen; dieses kann auf der Website der OBS  abgerufen werden.

Was tun, wenn man als Unternehmer vor Ende April 2024 eine Zahlungsaufforderung erhält?

Sollten Unternehmen dennoch Zahlungsaufforderungen von der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS) für den Jänner 2024 erhalten, dann sollten sie sich umgehend  

an die OBS wenden, um Hintergründe zu klären und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen zu veranlassen. 

Warnung vor möglichen Trittbrettfahrern mit betrügerischer Absicht  

Es ist wichtig, bei Zahlungsaufforderungen immer genau auf den Absender zu achten. Es besteht die Gefahr von Trittbrettfahrern , die in betrügerischer Absicht Zahlungsaufforderungen für ORF-Beiträge versenden. Im Zweifel empfiehlt sich auch in solchen Fällen zunächst die Kontaktaufnahme mit der OBS (Kontaktdaten im vorangegangenen Abschnitt) zwecks allfälliger Einleitung weiterer Schritte. 

Weiterführende Informationen/Rückfragehinweis 

Für die Klärung weiterführender Fragen steht die OBS und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung:

OBS Informationsangebot:


FAQ - Fragen und Antworten

Der ORF-Beitrag ist immer auf Basis der Lohnsteuerzahlungen laut Kommunalsteuererklärung zu entrichten. Wenn eine GmbH Kommunalsteuer zu entrichten hat, dann ist ein ORF-Beitrag zu entrichten.

Sollte der Geschäftsführer dieser Ein-Personen-GmbH (bei Vorliegen einer Kommunalsteuerpflicht) an derselben Adresse hauptgemeldet sein, an der sich auch die Betriebsstätte der GmbH befindet, so ist dieser Umstand der OBS zu melden (§ 3 (4) OBG), wodurch für diese Adresse keine private Beitragspflicht besteht. Es besteht keine Sonderregelung für Ein-Personen-GmbHs.

Das OBG zielt auf die Lohnsumme ab, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Die Kommunalsteuerpflicht ist an das Vorliegen einer Betriebsstätte geknüpft. Dementsprechend kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes vorliegt und an dieser Kommunalsteuer zu entrichten ist. Sind die Konzerne mit einzelnen Unternehmen gesondert kommunalsteuerpflichtig , so ist die OBS bei der Bemessung der ORF-Beiträge an die Gliederung der vom BMF übermittelten Kommunalsteuerdaten gebunden.

Der neue ORF-Beitrag ist geräteunabhängig konzipiert. Ob am Standort Rundfunkempfangsgeräte (Radios, Fernsehgeräte oä) betrieben werden, ist unerheblich. Im unternehmerischen Kontext knüpft die Beitragspflicht an der Verpflichtung zur Kommunalsteuer an.

Anknüpfungspunkt ist die im Jahr pro Betrieb und Gemeinde entrichtete Kommunalsteuer, die sich ihrerseits an der Höhe der bezahlten Arbeitslöhne bemisst. Sonderregelungen für saisonal tätige Betriebe bestehen nicht.

Anknüpfungspunkt ist die im Jahr pro Betrieb und Gemeinde entrichtete Kommunalsteuer, die sich ihrerseits an der Höhe der bezahlten Arbeitslöhne bemisst. 


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