Handelsbrauch: Basisinformationen
Handelsbrauchgutachten der WKÖ
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Gesetzliche Grundlage
Die Erstellung von Handelsbrauchgutachten zählt - auch im internationalen Vergleich - seit jeher zu den typischerweise Handelskammern zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und ist daher einer der Gründe ihrer Errichtung. In Österreich lässt sie sich bis ins Jahr 1848 zurückverfolgen.
Gemäß den Vorschriften des Wirtschaftskammergesetzes obliegt den Geschäftssystemen der Kammern "die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen […]“ (§§ 28 Abs. 3 Z 1, 31 Abs. 1 und 39 Abs. 3 Z 1 WKG).
Die Erstellung von Handelsbrauchgutachten stellt damit eine im öffentlichen Interesse liegende bedeutsame Pflicht der Wirtschaftskammern dar. Voraussetzung für das Tätigwerden der Kammer ist das Vorliegen eines gerichtlichen bzw. behördlichen Auftrags. Die Handelsbrauchgutachten werden ohne zusätzliche Kostenverrechnung erstellt.
Bedeutung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Der Handelsbrauch selbst wird - nach einhelliger Meinung - als Tatsache vom Gericht bzw. in Verwaltungsverfahren von der Behörde festgestellt (JBl 1993, 230; Weiss, Der Handelsbrauch, 25 mwN).
Der Bekanntgabe der Kammer über das Ergebnis einer beauftragten Umfrage kommt dabei lediglich die Funktion eines Beweises, den gezogenen Schlussfolgerungen die Funktion eines Sachverständigengutachtens zu, das wie jedes andere Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde muss mit den ihm bzw. ihr zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen, ob das Gutachten logisch konsistent und wissenschaftlich einwandfrei begründet ist (so z.B. Weiss, Der Handelsbrauch, 25f.; Straube, HGB, § 346 Rz 30).
Ablauf
Zunächst wird geprüft, ob die Feststellung eines Handelsbrauchs tatsächlich als Beweismittel im Verfahren benötigt wird. Ist das der Fall, werden die Fragen zum Handelsbrauch erstellt und die Verkehrskreise ermittelt, aus denen Mitgliedsunternehmen befragt werden sollen. Nach Bestimmung eines statistisch repräsentativen Stichprobenumfangs wird zur Durchführung der Erhebung ein elektronischer Fragebogen versandt. Nach der statistischen Auswertung wird das Gutachten erstellt und dem anfragenden Gericht/der anfragenden Behörde kommuniziert.
Handelsbrauch-Liste
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