Detailansicht einer Hand, die Gerät mit Mikrofon und Display mit Nummer 55.8 zur Lärmmessung hält, im Hintergrund verschwommen Straße mit Auto
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Luftreinhaltungspolitik

Der Wirtschaft Luft zum Atmen lassen

Lesedauer: 3 Minuten

16.09.2024

Die WKÖ bekennt sich zu dem Erfordernis einer effizienten Luftreinhaltepolitik. Wir appellieren jedoch an die Verantwortlichen, den Problemen mit wirkungsvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu begegnen und von Schnellschüssen gegen einzelne Wirtschaftsbereiche, die dem Wirtschaftsstandort Österreich abträglich wären, abzusehen.

Die Luftreinhaltepolitik darf sich daher nicht allein an Umweltgesichtspunkten orientieren, sondern muss auch standortpolitischen Erfordernissen Rechnung tragen. Sie hat für eine ausgewogene und verursachergerechte Lastenverteilung unter den Emittenten zu sorgen. Die Ziele der Luftreinhaltepolitik dürfen nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind Synergieeffekte, aber auch gegenläufige Effekte, etwa mit der Klimapolitik, zu beachten.

>> Grundsätze in der Luftreinhaltepolitik


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Grundsätze in der Luftreinhaltepolitik 

Damit auch der Wirtschaft noch Luft zum Atmen bleibt, sollten in der Luftreinhaltepolitik folgende Grundsätze berücksichtigt werden.  

  • Generell ist unseres Erachtens Anreizsystemen und gezielten Förderungsmaßnahmen gegenüber kontraproduktiven oder überschießenden Verboten der Vorzug zu geben. So sollte daher etwa im Verkehrsbereich verstärkt auf die Förderung von Neufahrzeugen und Nachrüstungen, auf Anreize für eine rasche Flottenerneuerung und alternative Antriebstechnologien sowie auf den Ausbau von Telematik und eine effiziente Straßenreinigung (Feinstaub) gesetzt werden.
  • Auch im Bereich der Betriebsanlagen und Baumaschinen ist die Förderung der Nachrüstung von Anlagen mit modernen Technologien der richtige Weg. Die Vorschreibung von Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, wird wegen der damit verbundenen hohen Belastung für die betroffenen Betriebe grundsätzlich abgelehnt.
  • Was die übrigen stationären und mobilen Emissionsquellen betrifft, fordert die WKÖ, dass das Prinzip der Emissionsvermeidung nach dem Stand der Technik für alle Verursacher gelten solle. Es ist nicht fair, wenn nur gewerbliche und industrielle Anlagen alle technisch möglichen Entstaubungsmaßnahmen ergreifen müssen, während für andere Anlagen keine entsprechenden Luftreinhaltungsmaßnahmen vorgeschrieben sind. Seit 1997 bietet eine Verordnungsermächtigung des Immissionsschutzgesetzes-Luft dafür eine gesetzliche Grundlage; diese gehört ausgeschöpft.
  • Der Hausbrand trägt einen bedeutenden Anteil zur Luftbelastung in einer Region bei. Wie Studien zum Feinstaub im Großraum Graz etwa zeigen, sind die Emissionen aus der Holz- und Biomasseverbrennung bereits Hauptverursacher der Feinstaubgrenzwertüberschreitungen. In diesem Bereich ist also dringender Handlungsbedarf gegeben. Hier sind aber nicht nur die Länder gefordert, sondern auch der Bund hat zB seine Koordinierungsfunktion wahrzunehmen.
  • Auch in Luft-Sanierungsgebieten muss eine wirtschaftliche Entwicklung möglich sein.Es wäre auch im Sinne des Umweltschutzes kontraproduktiv, wenn durch Genehmigungsversagungen von Anlagen in vielen Regionen ein Investitions- und Innovationsstopp eintreten würde und die Anwendung neuer, moderner Technologien damit geradezu verhindert werden würde.
  • Die Rolle der Schadstoffimporte ist bei Maßnahmen im Inland zu berücksichtigen: So leidet Österreich zB an enormen Feinstaubimporten. Dies zeigt sich etwa daran, dass zB an einer Messstelle in Illmitz, Burgenland, fast übereinstimmende Grenzwertüberschreitungen registriert wurden wie an einer verkehrsnahen Messstelle in Wien. Der Ferntransport trägt in Wien ca. 60 % zur Feinstaubbelastung bei. Aber nicht nur in Wien, sondern in praktisch allen Randmessstellen Österreichs ist ein deutlicher Ferntransportanteil festzustellen.
  • Spezifische Erschwernisse bei der Einhaltung von Grenzwerten, die aus besonderen topografischen Gegebenheiten einer Region resultieren (zB Beckenlage, ungünstige Ausbreitungsbedingungen), dürfen nicht zulasten der wirtschaftlichen Entwicklung zu einer „Politik des Stillstands“ führen, sondern müssen mit Hilfe von Sonderregelungen, die auch auf EU-Ebene durchgesetzt werden müssen, Berücksichtigung finden.
  • Maßnahmen sind auf die tatsächliche Exposition der Bevölkerung abzustellen:
    Grenzwertüberschreitungen in Gebieten, in denen sich keine Bevölkerung dauerhaft aufhält, kommt per se keine Gesundheitsrelevanz zu. Die Luftqualitätsrichtlinie der EU (CAFE-RL) regelt daher folgerichtig, dass Grenzwertüberschreitungen in Gebieten, in denen keine Exposition der Bevölkerung gegeben ist, irrelevant sind. Diese konsequente Sichtweise hat auch unbedingt in die österreichischen Gesetzgebung (IG-L) Eingang zu finden.
  • Die Lage von Messstellen nach IG-L bzw Messkonzeptverordnung ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Luftqualitätsrichtlinie zu überprüfen.
  • Gebietsschutz und Nachbarschutz sind klar voneinander zu trennen.
  • Auf europäischer Ebene muss ein Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer ambitionierten und effizienten Luftreinhaltepolitik und einer europäischen Standortpolitik gefunden werden. 
  • Anstatt im Zuge der Revision der CAFE-RL weiter an der Grenzwertschraube zu drehen und damit den Wirtschaftsstandort Europa zu schwächen, ist die EU gefordert, mit realistischen Vorgaben und unionsweiten, effizienten Maßnahmen (zB verstärkter Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende Schadstoffverfrachtungen, Förderungen der Umstellung auf schadstoffarme Technologien) die Regionen zu entlasten und damit die Mitgliedstaaten aus dem Dilemma der permanenten Vertragsverletzungsverfahren zu befreien.