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Brexit-ABC: Zollabfertigung

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Aktualisiert am 13.03.2023

Der Warenverkehr unterliegt ab dem Austritt einer zollamtlichen Überwachung und kann Zollkontrollen unterzogen werden. Zollanmeldungen sind notwendig, Zollformalitäten sind zu erfüllen und etwaige Sicherheitsleistungen an die Zollbehörde zu erbringen.

Zölle und Einfuhrumsatzsteuer müssen auf britische Einfuhren entrichtet werden. Der EU-Drittland-Zollsatz kann über die Taric - Datenbank der Europäischen Kommission abgerufen werden.

Auch österreichische Exporte werden mit britischen Zollsätzen belegt. 

Für den Eigenbedarf bestimmte Waren dürfen ohne Zollabgaben eingeführt werden. Für Tabak, Alkohol und Arzneimittel gelten Freimengen.

Für den Onlinehandel bleiben Pakete aus dem Vereinigten Königreich mit einem Warenwert bis 22 Euro abgabenfrei. Ab 150 Euro muss Zoll bezahlt werden.

Zum Schutz von Gesundheit, Produktsicherheit und Umwelt unterliegen bestimmte Waren, die für das Vereinigte Königreich bestimmt sind oder von dort kommen, Verboten und Beschränkungen. Dies betrifft etwa Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse wie Holverpackungen (Holzpaletten). Die Ein- und Ausfuhr ist genehmigungs- oder anmeldepflichtig.

Von britischen Zollbehörden erteilte Bewilligungen (z.B. Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten) sind im Zollgebiet der EU 27 ungültig.

Die EK hat einen Leitfaden zur zollamtlichen Überwachung veröffentlicht.