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Brexit-ABC: Präferenzursprung von Waren

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Aktualisiert am 13.03.2023

Aus der EU in EU-Partnerländer ausgeführte Waren erhalten eine Zollpräferenzbehandlung, wenn sie EU-Ursprung haben. Bestandteile mit britischem Ursprung verlieren mit dem Austritt ihre Ursprungseigenschaft und werden nicht mehr als EU-Bestandteil angesehen. Für die Bestimmung des Präferenzursprungs bei Lieferungen in EU-Partnerländer mit präferenziellen Handelsabkommen kann dies Auswirkungen auf die Ursprungseigenschaft haben und sich ursprungsschädlich auswirken. In diesem Fall könnte kein Präferenznachweis mehr ausgestellt werden und damit die Zollbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden.