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Brexit-ABC: Öffentliche Aufträge

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Aktualisiert am 13.03.2023

Britische Wirtschaftsakteuere werden mit dem Austritt wie Bieter aus Drittstaaten behandelt, mit denen die EU keine Übereinkunft über die Öffnung des EU-Marktes hat. Angebote britischer Bieter in bestimmten Sektoren können etwa zurückgewiesen werden, wenn der Warenanteil zu mehr als 50% aus britischen Anteilen (=Drittstaatsanteilen) besteht. Außerdem wären britische Bieter von Ausschreibungen der EU-Institutionen ausgeschlossen.

Umgekehrt sind britische Auftraggeber ab dem Austritt nicht mehr an EU-Vergaberecht gebunden. Allerdings hat die britische Regierung angekündigt, dass sie auch nach dem Austritt sämtliche EU-Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge beibehalten möchte.