Drei Laborgläser hintereinander aufgestellt, das vorderste Glas enthält braunorange Flüssigkeit
© madamlead | stock.adobe.com

Begutachtungen Chemie

Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik WKÖ

Lesedauer: 35 Minuten

10.10.2024

2024

2023

2022

2021

2020

2019

2018

2017

2016

2015

2014

2013 und früher


2024


Beschränkung von PAK in Wurfscheiben (REACH, Anh. XVII)

Stellungnahmen bitte bis 16.10.2024 einbringen.


Beschränkung von DMAC und NEP (REACH, Anh. XVII)

Stellungnahmen bitte bis 16.10.2024 einbringen.


F-Gase – Zertifizierungsanforderungen für Lösungsmittel

Stellungnahmen bitte bis 7.10.2024 einbringen.


F-Gase – Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Klimaanlagen in mobilen Einrichtungen

Stellungnahmen bitte bis 7.10.2024 einbringen.


F-Gase – Aktualisierung der Mindestanforderungen an Schaltanlagen


F-Gase – Aktualisierung der Mindestanforderungen an Brandschutzsysteme


F-Gase: F-Gas-Portal

Stellungnahmen bitte bis 9.7.2024 einbringen.


F-Gase: Zertifizierung


Durchführungsverordnung der Kommission hinsichtlich der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Stellungnahmen bitte bis 29.5.2024 einbringen.


2023


OSOA-Paket

Entwürfe:

Stellungnahmen:


PFAS-Aktionsplan


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend Undecafluorhexansäure, deren Salze und Derivate (PFHxA)

Stellungnahmen bitte bis 8.11.2023 einbringen. 


Vorschlag einer Verordnung hinsichtlich Kunststoffpellets


Beschränkung Siloxane (D4, D5, D6), REACH, Anh. XVII

Stellungnahmen bitte bis 7.7.2023 einbringen. 


Entwurf einer EU-Verordnung über Detergenzien und Tenside, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2010 und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 648/2004


Vorschlag bzgl. der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Stellungnahmen bitte bis 22.3.2023 einbringen. 


Verordnung über Sachkundeschulungen zu antikoagulanten Rodentiziden (Rodentizidsachkundeverordnung)


2022


Novelle der CLP-Verordnung


Anpassung BAES Gebührentarife 2023

Entwürfe:


Anpassung CLP-VO (neue Gefahreneigenschaften)


Vorschlag für eine Grundverordnung über die Europäische Chemikalienagentur


Beschränkung von Mikroplastik nach Anhang XVII der REACH-Verordnung


EU-Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln


Vorschlag für eine Beschränkung von Blei in PVC als Änderung des Anhang XVII der REACH-Verordnung

Stellungnahmen bitte bis 15.6.2022 einbringen.


Verordnung der Kommission zur Änderung der Testmethoden Verordnung zur REACH-Verordnung

Stellungnahmen bitte bis 15.6.2022 einbringen.


REACH-Beschränkung Formaldehyd (Anh. XVII)

Stellungnahmen bitte bis 15.6.2022 einbringen.


Neufassung EU-F-Gase-Verordnung


Verordnung zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend Formaldehyd

Stellungnahmen bitte bis 22.4.2022 einbringen.


Neufassung EU-Ozon-Verordnung

Stellungnahmen bitte bis 10.5.2022 einbringen.


Novelle EU-DetergenzienVO (öK)

Stellungnahme bitte bis 18.5.2022 einbringen.


Anpassung EU-QuecksilberVO (öffentliche Konsultation)

Stellungnahmen bitte bis 18.4.2022 einbringen.


Überarbeitung der REACH-Verordnung (öffentliche Konsultation)

Stellungnahme bitte bis 1.3.2022 einbringen.


Nationaler Aktionsplan Mikroplastik 2022-2025


2021


Mikroplastik (Roadmap, unbeabsichtigte Freisetzung)


Anpassung EU-DüngemittelVO (Anh. II)

Stellungnahme bitte bis 12.1.2022 einbringen.


Plattform Grüne Chemie – Definition des Begriffes „Grüne Chemie“

Stellungnahme bitte bis 24.11.2021 einbringen.


Anpassung EU-PflanzenschutzmittelVO

  • Biopestizide
  • Neue einheitliche Grundsätze für die Bewertung und die Zulassung von PSM
  • Neue Datenanforderungen für die Genehmigung von PSM Wirkstoffen
  • Neue Datenanforderungen für die Zulassung von PSM

Stellungnahme bitte bis 19.11.2021 einbringen.


Review-Programm für biozide Wirkstoffe

Stellungnahmen bitte bis 19.11.2021 einbringen.


Anpassung AGES Gebührentarif


Anpassung PIC-VO

Stellungnahme bitte bis 10.11.2021 einbringen.


Überprüfung/Überarbeitung der EU-Detergenzien-Novelle

Stellungnahme bitte bis 8.10.2021 einbringen.


Änderung der Anhänge VI bis X der REACH Verordnung betreffend der Standarddatenanforderungen


Überarbeitung der CLP-Verordnung (öffentliche Konsultation)

Stellungnahme bitte bis 20.10.2021 einbringen. 


Digitalisierung der Chemikalien-Kennzeichnung (Roadmap); öffentliche Konsultation


Entwurf Verordnung zur Änderung des Anhangs XIV der REACH-VO, Zulassung


Nationaler Durchführungsplan (NIP) für das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP)


Nanomaterialien – Definition (Überprüfung)


Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend CMR-Stoffe


Novelle Düngemittelverordnung 2004


Novelle IndustriegasVO


2020


Anpassung Standarddatenanforderungen (REACH, Anh. VII bis XI)


Anpassung Zulassung für Phthalate (REACH, Anh. XIV)


Beschränkung von DMF (REACH, Anh. XVII)


Anpassung REACH-Zulassung bzgl. Ersatzteile (vereinfachte Zulassung)


Anpassung REACH-Zulassung bzgl. Covid (REACH, Anh. XIV)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung (Beschränkung von PAKs (REACH, Anh. XVII))


Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit


Anpassung AGES Gebührentarif


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung; Beschränkung von PFCA (REACH, Anh. XVII)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung; Beschränkung von PAK (REACH, Anh. XVII)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung; Beschränkung von DMF (REACH, Anh. XVII)


Neufassung Düngemittelgesetz 


Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes


Roadmap - Review F-Gase-VO


Roadmap für die Erstellung Ihrer Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit - Chemical Strategy for Sustainability


Delegierter Rechtsakt Änderung Anhang VIII der CLP Verordnung


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung


Durchführungsverordnung hinsichtlich der Aktualisierung von REACH-Registrierungsdossiers


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend der Beschränkung von Farbpigmenten für Tätowierung und Permanent-Make-Up


2019


Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird


Novelle Pflanzenschutzmittelgesetz 2011


Verordnung zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend einer Beschränkung von Diisocyanaten


Delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs I der POP-VO, Beschränkung PFOA


REACH-VO, Erweiterung Anh XVII (Beschränkung von Blei in Schrot)


REACH-VO, Erweiterung Anh XVII (Beschränkung von Blei in PVC)


BAES-Gebührentarif Anpassung


Änderung des Anhangs II der REACH-VO, Sicherheitsdatenblatt

Stellungnahmen bitte bis 25.9.2019 einbringen.


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend der Beschränkung von Blei in PVC

Stellungnahmen bitte bis 10.9.2019 einbringen.


Durchführungsverordnung zur Änderung von Art. 41(5), REACH-VO (Bewertung)

Stellungnahmen bitte bis 10.9.2019 einbringen.


Durchführungsverordnung hinsichtlich der Aktualisierung von REACH-Registrierungsdossiers


Änderung Anhang VIII, CLP-VO (Meldung Gemische)


Durchführungsverordnung hinsichtlich des Auslaufens des Phase-In-Status unter REACH


REACH-VO, Erweiterung Anh XIV (Zulassung)


Durchführungsverordnung der Kommission bzgl. des F-Gase-Registers


PrüfmethodenVO – Anpassung

Stellungnahmen bitte bis 11.2.2019 einbringen.


CLP-VO, Anh. VI (Titanoxid, Cobalt)

Stellungnahmen bitte bis 11.2.2019 einbringen.


2018


REACH-VO, Änderung Anh. V (Digestat)


REACH-Beschränkung von Silantriolen

Stellungnahmen bitte bis 5.12.2018 einbringen.


Anpassung div. BAES-Gebühren

Entwürfe:


Verordnung, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird


REACH-Beschränkung von 4 Phthalaten

Stellungnahmen bitte bis 5.7.2018 einbringen.


Neufassung EU-VO über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe


Neufassung EU-POP-VO


Zweiter REACH-Review, Meinungsbildung


Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden


REACH Beschränkung (Leitlinien zu Nickel)


Änderung diverser REACH-Anhänge bzgl. Nanomaterialien


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend der Beschränkung bestimmter Erzeugnisse (Textilien, Kleidung, Schuhwerk)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs VI der CLP Verordnung


REACH-VO – Änderung GebührenVO


Kommunikation der Europäischen Kommission: Schnittstelle Abfall-/Chemikalienrecht


2017


Novelle Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung


Verordnung der Kommission zur Änderung diverser Anhänge der REACH Verordnung betreffend Nanomaterialien


Gebührentarif BAES (div. Gesetze)


REACH, Beschränkung (Anh XVII, CMR)


REACH, Beschränkung (Anh XVII, NMP)


Änderung des Anhangs VI der CLP Verordnung


Verordnung zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung betreffend der Siloxane D4/D5


Änderung Anh. IV&V, POP-VO


REACH-Beschränkung (Anh XVII) – CMR-Stoffe


Änderung 4. DurchführungsVOs zum Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009


Novelle Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009


AnpassungsVO (österr. Chemikalienrecht)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung in Bezug auf die Beschränkung von Methanol in Scheibenwasch- und Enteisungsflüssigkeiten


2016


Entscheidung der Kommission zur Identifikation von drei Phthalaten als SVHC auf Grund von hormonschädigenden Eigenschaften (EDs)


Entwurf Verordnung zur Änderung des Anhangs XIV der REACH-VO, Zulassung


Entwurf Verordnung zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-VO, Beschränkung PFOA


BAES Gebührentarife 2017 gem. § 6 Abs. 6 GESG


REFIT-Konsultation zu REACH


Verwaltungsreformgesetz zum Chemikaliengesetz 1996 und Düngemittelgesetz


10. ATP zur CLP-Verordnung


Bewertung, Evaluierung der Biozidprodukte-Gebührengebarung


Verordnung zum Einfügen eines neuen Anhanges bzgl. einer Meldung an Vergiftungsinformationszentralen (Art. 45, CLP-VO)


Änderung des REACH Anhangs XVII, Beschränkung von DecaBDE ysen


Änderung Gentechnik-Gesetz, Verwendung von Ergebnissen aus genetischen Analysen


Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Kriterien für hormonschädigende Stoffe


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung in Bezug auf die Beschränkung von Bisphenol A in Thermopapier


Verordnung zur technischen Anpassung der Prüfmethodenverordnung (7. ATP)


Entwurf Verordnung zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-VO, Beschränkung DecaBDE


Kommissionsverordnung Art 45 CLP, Vergiftungszentralen (überarbeitet)


EK-Zulassungsentscheidung zu Chromaten


ECHA Leitlinien


Verordnung der Europäischen Kommission zur Änderung von Anhang VII Nummer 8.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006


Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Vorlage eines Vorschlags zur Aufnahme von Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) in die Anlage A, B und/oder C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP)


Vorschlag für eine EU-Düngemittelverordnung zur Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009


Minamata-Abkommen, Vorschlag für eine EU-Verordnung über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008


Durchführungsverordnung der Kommission zu Organisation und Verfahren der Widerspruchskammer (ECHA)


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XIV, REACH-Verordnung


Verordnung mit der die Begasungssicherheitsverordnung geändert wird


Verordnung der Kommission zur Harmonisierung von gesundheitsrelevanter Information im Sinner Art. 45, CLP-VO


Verordnung der Kommission zur Vereinfachung des Zulassungsantrages nach Titel VII der REACH-VO für niedrige Tonnagen


Novelle Giftverordnung 2000


Stellungnahme 2016/28/D; Deutschland; Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)


REFIT EK-Konsultation zu Umweltmonitoring und –reporting


Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang VII, Sensibilisierung durch Hautkontakt


Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Zulassung Dibutylphthalat (DBP)


Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der CLP-VO, Anhang VI, Teil 3


Entwurf für eine Verordnung zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006; Beschränkung Ammoniumsalze


2015


Notifikation Schweden


ECHA Leitlinien, Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsanforderungen, Kapitel 7b


Überarbeitung der ECHA Leitlinien


Entwurf für eine Verordnung zur Änderung des Anhangs XVII (REACH-VO); Beschränkung Ammoniumsalze


Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Anhänge VII und VIII (REACH-VO)


BAES-Gebührentarife 2016


Entwurf für eine Verordnung zur Daten- und Kostenteilung nach der REACH-Verordnung


Befragung Studie CLP


Änderung Anhänge der VO über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (EU) Nr. 98/2013


Gründungsantrage CEN zum Thema Declaration and measurement of regulated substances in articles


EK-VO Änderung REACH, Anhang XVII, Cadmium


8. ATP zur CLP-Verordnung (Anpassung 5. Revision GHS)


Schutzklausel-Beschränkung von Ammoniumsalzen (REACH-VO)


Änderung REACH-VO Anhang XVII, Nonylphenolethoxylate


EU-F-Gase-Verordnung - 3 Durchführungsverordnungen


REACH-Evaluierungsstudie des BMLFUW


Änderung REACH, Anhang XVII (Benzol)


Verordnung zur technischen Anpassung der Prüfmethodenverordnung (6. ATP)


Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 und das Biozidproduktegesetz geändert werden


Verordnung über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung)

Kommentar:

Im Wesentlichen bildet der § 1 die bereits bestehenden Verbote zur Abgabe in Selbstbedienung ab. Gifte im Sinn des neuen § 35 ChemG, sowie Stoffe und Gemische, die als CMR Cat. 1A oder 1B, Hautätzend Kat. 1A sowie STOT RE 1 sind zur Abgabe in Selbstbedienung verboten.

Wesentliche Vereinfachungen konnten bei den Regelungen für jene Gefahrenmerkmale erzielt werden, die im § 3 der Selbstbedienungsverordnung genannt sind. Einerseits fällt die Einschränkung auf bestimmte Produktgruppen weg, andererseits sieht die Regelung für Verkaufsregale eine vereinfachte Kennzeichnungspflicht vor. Stoffe und Gemische gemäß § 3 dürfen nur zum Verkauf in Selbstbedienung angeboten werden, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein deutlicher Hinweis mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Achtung! Gefahren- und Warnhinweise beachten! Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“ angebracht ist. Zusätzlich bleibt der Mindestabstand von 1m zu Verkaufsflächen für Lebensmittel, Futtermittel und Kinderartikel bestehen, sofern der Verkaufsraum größer als 20 m2 ist.


7. ATP zur CLP-Verordnung (Anhang VI)


Anpassung REACH (Anhang II) an CLP


2014


Änderung CLP-VO – Anh VI (Stoffeinträge, 7. ATP)


Änderung CLP-VO – Anh II (auflösbare Verpackungen)


Konsultationsverfahren Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2015


REACH Anhang VIII, IX und X (EOGRTS)


REACH Anhang XVII PAK & Phthalate


Anpassungen bzgl. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (ChemG & BKA-G)


BiozidproduktegesetzgebührentarifVO 2014


Novelle Pflanzenschutzmittelverordnung 2011


Änderung der POP Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Anhänge IV und V


Verordnung zur technischen Anpassung der Prüfmethodenverordung zu REACH (5. ATP)


Verordnung zur Änderung des Anhang XIV der REACH-Verordnung


Änderung der Düngemittelverordnung 2004


2013 und früher


Anpassung Pflanzenschutzmittelgebührentarifes 2014


Änderungen REACH-Leitlinien für Sicherheitsdatenblätter

Die Leitlinien für Sicherheitsdatenblätter wurden in folgenden Abschnitten überarbeitet:

  • Section 3.14 (Update für PIC-Verordnung)
  • Section 3.22 (Wann wird ein Anhang mit Expositionsszenarien benötigt)
  • Section 3.23 (Expositionsszenarien von Gemischen)
  • Anhang 1 (Zeittafel für Übergangsfristen bzgl. CLP)
  • Anhang 2 (Relevante Informationen in Expositionsszenarien in Sicherheitsdatenblättern)

Diese Änderungen können für manche Branchen sehr wichtig sein, jedoch nicht für alle. Deshalb würde ich von einer breiten Aussendung abraten und sehr gezielt potenziell betroffene Bereiche ansprechen. Das wären insbesondere Inverkehrbringer von Chemikalien, die selbst Sicherheitsdatenblätter erstellen müssen. Die Dokumente sind nur in englischer Sprache verfügbar, die Übersetzung erfolgt nach Fertigstellung des Dokumentes.

Die Dokumente in Kürze:

Die überarbeiteten Leitlinien im Korrekturmodus und ohne Kommentare.

Übersicht aller bisher eingegangener Kommentare seitens der Mitgliedstaaten, diverser Gremien, Kommission, ECHA und Stakeholder, darunter auch CEFIC, DUCC, ECPA, Eurometaux und AISE.


Änderungen REACH-Leitlinien für nachgeschaltete Anwender

Die Leitlinien für nachgeschaltete Anwender werden relativ stark überarbeitet. Dieser Prozess kann für manche Branchen sehr wichtig sein, jedoch nicht für alle. Deshalb würde ich von einer breiten Aussendung abraten und sehr gezielt potenziell betroffene Bereiche ansprechen. Das wären insbesondere klassische nachgeschaltete Anwender, die intensiv Chemikalien nutzen, wie z.B. Hersteller diverser Gemische, Anwender von Chemikalien im größeren Umfang, aber weniger z.B. klassische Handwerker, die Kleber o.ä. aus z.B. dem Baumarkt verwenden. Die Dokumente sind nur in englischer Sprache verfügbar, die Übersetzung erfolgt nach Fertigstellung des Dokumentes.

Die Dokumente in Kürze:

Übersicht aller bisher eingegangener Kommentare seitens der Mitgliedstaaten, diverser Gremien, Kommission, ECHA und Stakeholder, darunter auch CEFIC, DUCC, ECPA, Eurofer, Eurometaux und CONCAWE.


Befragung Gebührenverordnung zu REACH

Die Europäische Kommission möchte mit dem Fragebogen die Situation im Bereich der Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von 250 bis 499 erheben. Die jetzige Definition von KMU endet bei der Beschäftigtenzahl bei 249. Es bestehen Überlegungen, im Zusammenhang mit der Gebührenverordnung zu REACH eine neue Kategorie einzuführen. Grundsätzlich sehen wir diese Entwicklung positiv, allerdings sollten wir bedenken, dass es letztendlich zu einer Umschichtung der Gebühren kommen wird. Wir sollten deshalb Abstand davon nehmen, lediglich die Beschäftigtenzahl als Kriterium zu nehmen, sondern als zusätzliches Kriterium den jährlichen Umsatz pro Beschäftigten.


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung bzgl. Stoffen, die nach der CLP Verordnung harmonisiert als CMR eingestuft sind

Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret handelt es sich um die Einträge 28 bis 30 für CMR Stoffe, die den Verkauf dieser Stoffe sowie mit Gemischen, die diese beinhalten, an die breite Öffentlichkeit untersagen.

Ein Teil der betroffenen Stoffe wurden davor mittels der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 als technische Anpassung nach einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der CLP Verordnung aufgenommen. Der andere Teil ist formal noch nicht in Anhang VI, CLP aufgenommen, jedoch wurde die entsprechende Verordnung bereits im Mai im Komitologieausschuß angenommen. Auch die Frist für etwaige Einsprüche des Europäischen Parlamentes ist bereits abgelaufen. Damit ist diese Verordnung faktisch vorhanden und muss lediglich formal veröffentlicht werden.

Die Anpassung erfolgt in drei Schritten und gilt:

Ab dem 1. April 2014 für:

  • Indiumphosphid (krebserzeugend, Kat. 1B
  • Trixylylphosphat (fortpflanzungsgefährdend, Kat. 1B
  • 4-tert-Butylbenzoesäure (fortpflanzungsgefährdend, Kat. 1B) 

Ab dem 1. Januar 2015 für:

  • Galliumarsenid (krebserzeugend, Kat. 1B)
  • Epoxiconazol (ISO) (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • Nitrobenzol (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • Dihexylphthalat (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • N-ethyl-2-pyrrolidon (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • Ammoniumpentadecafluoroctanoat (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • Perfluoroctansäure (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (fortpflanzungsgefährdend, 1B)

Ab dem 1. April 2016 für:

  • Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (erbgutverändernd, Kat. 1B)
  • Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (fortpflanzungsgefährdend, 1B)
  • Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (krebserzeugend, Kat. 1A)

Eine Stellungnahme meinerseits ist nicht geplant, da diese Anpassung praktisch ein formaler Schritt nach der bereits erfolgten harmonisierten Einstufung nach der CLP Verordnung ist. Allerdings bin ich für etwaige Hintergrundinformationen - insbesondere Übersichten zu Verwendungen - zu den Stoffen dankbar.


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung in Bezug auf Chrom(VI)-Verbindungen in Lederartikeln bzw. -teilen

Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret handelt es sich um den Eintrag für Chrom(VI)-Verbindungen.

Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft Lederartikel und Lederteilen, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit der Haut in Berührung kommen. Die Beschränkung betrifft nicht nur Verbraucher, sondern auch Arbeitnehmer, die bei ihren Tätigkeiten am Arbeitsplatz einer Gefährdung durch Chrom(VI)-Verbindungen ausgesetzt sind, und zwar durch Lederartikel oder Artikel mit Lederteilen, die mit der Haut in Berührung kommen, etwa Handschuhe oder Schuhe.

Die erlaubte Konzentrationsgrenze liegt bei der Bestimmungsgrenze nach dem Verfahren gemäß der Norm EN ISO 17075, die bei 3 mg Chrom(VI) pro kg Leder (0,0003 GHT), bezogen auf das Trockengewicht des Leders liegt.

Der Entwurf sieht eine Abverkaufsfrist von 12 Monaten vor. Gebrauchtgegenstände sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.

Auf Grund dessen, dass ich bereits im Vorfeld von einigen betroffenen Branchen erfahren habe, dass Cr(VI)-Verbindungen für unsere Ledererzeugnisse nicht relevant sind, plane ich keine Stellungnahme.


Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes


Verordnung zur technischen Anpassung der Prüfmethodenverordung (4. ATP)

Die Prüfmethoden-Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission legt Prüfmethoden zur Bestimmung der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der Toxizität und der Ökotoxizität von Stoffen im Zusammenhang mit der REACH-Verordnung fest. Mit dieser Novelle soll diese Verordnung an von der OECD vorgenommenen Anpassungen angepasst werden.

Die Anpassung betrifft:

  • 2 Methoden zur Bestimmung physikalisch-chemischer Eigenschaften, einschließlich
    • einer Aktualisierung der Prüfmethode zur Bestimmung der Wasserlöslichkeit und
    • einer neuen Prüfmethode zur Bestimmung des Verteilungskoeffizienten, die für die Bewertung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer (persistent, bioaccumulative and toxic, PBT) Stoffe relevant sind);
  • 4 neue und 1 aktualisierte Methode zur Bestimmung der Ökotoxizität sowie des Verbleibs und Verhaltens von Stoffen in der Umwelt;
  • 9 Methoden zur Bestimmung der Toxizität und anderer gesundheitlicher Auswirkungen von Stoffen einschließlich vier Inhalationstoxizitätsmethoden:
    • darunter eine Aktualisierung von drei bestehenden Methoden und eine neue Methode zur Verringerung der Zahl von Versuchstieren und zur Verbesserung der Wirkungsabschätzung;
    • eine Aktualisierung der 28-Tage-Prüfung auf orale Toxizität bei wiederholter Verabreichung zwecks Einbeziehung von Parametern für die Bewertung der endokrinen Aktivität;
    • einer Aktualisierung der Toxikokinetik-Prüfmethode, die für die Ausrichtung und das Verständnis toxikologischer Studien relevant ist;
    • eine Aktualisierung der Prüfung auf chronische Toxizität und der Prüfung auf Karzinogenität und der kombinierten Prüfung auf chronische Toxizität und Karzinogenität).

Aus unserer Sicht ist eine Stellungnahme nicht notwendig, da es sich bei den vorliegenden Anpassungen bereits um beschlossene und ausdiskutierte OECD-Vorgaben handelt. Sollte eine Stellungnahme erwünscht sein, dann ersuchen wir um Ihre geschätzte Rückmeldung bis einschließlich 19. August 2013.


Geschäftsordnung Nanoinformationskommission 


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung im Bezug auf Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret handelt es sich um den Eintrag für PAK.

Relevante PAK können in Kunststoff- und Gummiteilen einer breiten Palette von Erzeugnissen sein. Bzw. sie sind als Verunreinigungen in einigen Rohstoffen enthalten, die für die Herstellung von Erzeugnisse benutzt werden, insbesondere in Weichmacherölen und Industrieruß. Der Verkauf dieser PAK an die breite Öffentlichkeit in Form von Stoffen als solche oder in Gemischen ist gemäß Nummer 28 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. Darüber hinaus ist gemäß Nummer 50 des Anhangs XVII die Verwendung von PAK in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt.

Diese neue Beschränkung soll nur für Erzeugnisse gelten, die bei normaler oder vernünf-tigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Insbesondere betrifft das:

  • Spielzeuge einschließlich Aktivitätsspielzeug wie Schaukeln und Babyartikel
  • Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger
  • Haushaltsgeräte, Einkaufswagen, Laufhilfen
  • Werkzeuge für den Hausgebrauch
  • Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung
  • Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder

Verordnungen zur technischen Anpassung der CLP Verordnung (6. ATP)

Mittels einer Kommissionsverordnung zur technischen Anpassung soll die CLP Verordnung geändert werden. Die Änderungen betreffen:

  • Anhang III (H-Sätze)
  • Anhang IV (P-Sätze)
  • Anhang VI (Stoffeinträge)

Änderung der POP Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hinsichtlich der Anhänge IV und V

  • Entwurf (deutsch), Entwurf (englisch)
  • Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) wurde am 27.02.2013 kundgemacht (BGBl III 57/2013
  • Stellungnahme

REACH Review


REACH – SVHC Roadmap

Die “Roadmap for the identification of all relevant Substances of Very High Concern” (SVHC Roadmap) wurde gemeinsam mit den für REACH zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt. In Österreich ist dies das BMLFUW. Im Besonderen behandelt dieses Papier die Zulassung und Beschränkung unter REACH und erstellt einen Plan für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren insbesondere im s.g. RMO (Riskmanagementoptions)Prozess. Der RMO Prozess ist ein Screening, ob ein Stoff eventuell weiteren Regelungsmechanismen unterworden werden soll.

Das Ziel der Roadmap ist es, alle relevanten SVHCs (besonders besorgniserregenden Stoffe) bis 2020 in die Kandidatenliste aufzunehmen. Konkret bedeutet dies, das in den kommenden Jahren bis zu 440 Stoffe überprüft werden. Bis jetzt geschah dies für 160 Stoffe, davon wurden 138 in die Kandidatenliste aufgenommen.

Aus meiner Sicht macht es Sinn, dass die Europäische Kommission diesen RMO Prozess besser und transparenter strukturiert. Dadurch wird die es etwas einfacher abzuschätzen, welche Stoffe wie geregelt werden. Weiters werden in diesem Zusammenhang auch andere Regelungsinstrumente außerhalb von REACH in Betracht gezogen, was begrüßenswert ist, da so Daten besser genutzt und Mehrfachregulierungen (idealerweise) auf ein Minimum reduziert werden könnten. Auf jeden Fall gilt es zu verhindern, dass die Kommission ihr Vorgehen aus 2012 wiederholt, als über 50 Stoffe relativ überraschend als SVHCs vorgeschlagen und auf die Kandidatenliste gesetzt wurden.

Besonders möchte ich hervorheben, dass die Kriterien für SVHCs klar in Art. 57 (a-e) festgelegt sind. Andere Eigenschaften von Stoffen wie z.B. “endokrin-wirksam” oder “sensibilisierend”, beides Eigenschaften die immer starker in den Fokus geraten, dürfen nicht automatisch zur Identifikation als SVHC führen. Diese Diskussion muss streng auf eine genaue Einzelfallprüfung hinauslaufen.

Art. 58 (2) bietet die Möglichkeit, in Fällen, wenn es bereits gemeinschaftliche Regelungen mit Mindestanforderungen für die Verwendung eines Stoffes gibt, Ausnahmen von der Zulassung zu definieren. Diese Bestimmung wird zur Zeit ausgesprochen konservativ ausgelegt und beschränkt sich lediglich auf Fälle, in denen ein gemeinschaftlicher MAK (OEL) existiert. Hier schlage ich vor zu fordern, dass diese Bestimmung deutlich flexibler und mit transparenten Kriterien genutzt werden sollte.

Die Möglichkeit der Gruppenbildung von Stoffen sehe ich mit Bedenken. Die Diskussionen sollten sich strikt auf Einzelstoffe beschränken, denn die Verwendungen, Expositionen usw. sind in der Regel für jeden Stoff unterschiedlich. Darüber hinaus sehe ich im Rechtstext keine Grundlage für Gruppeneinträge in Anhang XIV, denn Art. 58 (1a) spricht klar von einem Stoff.

Betreffend die Zusammenarbeit möchte ich fordern, dass auch die Wirtschaft und hier insbesondere KMU-Verbände besser und früher in den Prozess eingebunden werden. Insbesondere muss es auch einen deutlich verbesserten Fokus auf die Komplexität der Lieferkette und die Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bei allen weiteren Schritten und gerade bei der Festlegung der Übergangsfristen geben. 


Durchführungsverordnung zur Änderung der Gebührenverordnung zu REACH


Verordnungen zur Änderung bzw. Korrektur des Anhang VI der CLP Verordnung


Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhang XVII der REACH Verordnung im Bezug auf Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Mittels einer Kommissionverordnung soll Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) geändert werden. Konkret handelt es sich um den Eintrag für PAK.

Relevante PAK können in Kunststoff- und Gummiteilen einer breiten Palette von Erzeugnissen sein. Bzw. sie sind als Verunreinigungen in einigen Rohstoffen enthalten, die für die Herstellung von Erzeugnisse benutzt werden, insbesondere in Weichmacherölen und Industrieruß. Der Verkauf dieser PAK an die breite Öffentlichkeit in Form von Stoffen als solche oder in Gemischen ist gemäß Nummer 28 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten. Darüber hinaus ist gemäß Nummer 50 des Anhangs XVII die Verwendung von PAK in Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen beschränkt.

Diese neue Beschränkung soll nur für Erzeugnisse gelten, die bei normaler oder vernünf-tigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen. Insbesondere betrifft das:

  • Spielzeuge einschließlich Aktivitätsspielzeug wie Schaukeln und Babyartikel
  • Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger
  • Haushaltsgeräte, Einkaufswagen, Laufhilfen
  • Werkzeuge für den Hausgebrauch
  • Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung
  • Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung der Biozidprodukte-Verordnung - BiozidprodukteG


Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase


Änderung der Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

  • wurde am 22.11.2012 kundgemacht (BGBl III 159/2012
  • Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe wurde am 28.05.2013 kundgemacht (BGBl III 141/2013)

Öffentliche Konsultation zum Entwurf des Umsetzungsberichtes 2012 des österreichischen Aktionsplanes Nanotechnologie

Mit der Verabschiedung des Österreichischen Aktionsplans Nanotechnologie im Jahr 2010 wurden von der Bundesregierung konkrete Aufträge zu dessen Umsetzung erteilt und mit Ende 2012 ein Bericht über den Stand der Umsetzung verlangt.


Pflanzenschutzmittelverordnung 2011


Vorschlag für eine Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe