Erläuterungen zur Mitarbeiter:innenprämie 2024 im Metallgewerbe
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Erläuterungen zur Mitarbeiter:innenprämie 2024 im Zusatz-KV Metallgewerbe
Arbeitsrecht
IV. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
Achtung:
Hiebei handelt es sich um eine taxative Aufzählung, die nicht erweitert werden darf.
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
Achtung:
Eine Vereinbarung, dass die Mitarbeiter:innenprämie prozentuell vom individuellen Grundlohn festgelegt wird, ist nicht möglich.
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs. 1 EFZG (idF BGBl. I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs. 5 EFZG idF BGBl. I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs. 2 oder Abs. 6 EFZG (idF BGBl. I 153/2017).
Achtung:
Will man für entgeltfreie Zeiten die Mitarbeiter:innenprämie aliquotieren, muss das ausdrücklich vereinbart werden. Unter entgeltfreien Zeiten sind die in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (MSchG, APSG,ArbVG, AVRAG) gemeint.
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der
Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der
Sonderzahlungen einzubeziehen.
Achtung:
Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in den Verdienstbegriff gem. Abschnitt X.
des Rahmen-KV mit einzubeziehen!
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die
Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist
ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei
einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Achtung:
Im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten
vorzeitigen Austritt ist die bereits erhaltene Mitarbeiter:innenprämie zur Gänze
zurückzuzahlen. Bei jeder anderen Beendigungsart ist das nicht zulässig!
11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den
unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu.
Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Mit dem BMF und der ÖGK sind ursprünglich aufgetauchte offene Fragen abgestimmt:
Eine weitere Frage wurde ebenfalls mit dem BMF und der ÖGK abgestimmt und es wäre folgende Formulierung in der BV oder EV möglich:
Arbeitnehmer:innen, welche durch die hier festgelegte Mitarbeiter:innenprämie
nachweislich eine andere, in Summe günstigere Leistung (wie z.B. Stipendien, Beihilfen, etc.) verlieren würden, können auf die hier festgelegte Mitarbeiter:innenprämie durch schriftliche Erklärung verzichten.
Für weitere Fragen stehen Mag. Claudia Pezawas und Mag. Karl Reiff zur Verfügung.
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in dieser Information sind Fehler nicht auszuschließen und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren/Verfasser ist ausgeschlossen.