Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Metallgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag
zum
Kollektivvertrag für die Angestellten
des Metallgewerbes vom 1. Jänner 2024


§ 1. Kollektivvertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnung der Metalltechniker
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Bundesinnung der Mechatroniker
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Metall andererseits.

§ 2. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.

a) Für die Berufszweige der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrechterhalten haben.

b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede.

Ausgenommen sind folgende Berufszweige:

  • in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
    die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
    • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
    • Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
    • Karosseriebauer,
    • Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
    • Autoverglasung,
    • Autokosmetiker,
    • Dellendrücker,
    • Wagner,
    • Ski- und Rodelerzeuger sowie
    • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
  • in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
  • in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.

3. Persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer:innen sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge.

Der Kollektivvertrag gilt nicht:

a) für Volontäre; Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.

b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.

§ 3. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1.1.2024 in Kraft. § 4. dieses Zusatzkollektivvertrages tritt mit 31.12.2024 außer Kraft.

§ 4. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Dienstgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Dienstnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Dienstnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Angestellten und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Gehaltshöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 8 Abs 1 AngG (idF BGBl. I 2017/153) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 8 Abs. 2a AngG (idF BGBl. I 2017/153).

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Dienstnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Dienstverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Dienstverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

11. Endet das Dienstverhältnis durch Tod des/der Dienstnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.

§ 5. Rahmenrechtliche Änderungen im Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes vom 27.11.2017

§ 9e. lautet neu:

§ 9e. Kündigungstermine

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Quartalsende oder zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2015 neu begründet werden.

Wurde nicht durch Dienstvertrag die Kündigung zum Quartalsende oder zum Letzten eines Kalendermonats vereinbart, so gilt die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats als vereinbart. Dies gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2024 neu begründet werden.


Bundesinnung der Metalltechniker

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. H. Schinnerl

Bundesinnungsgeschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Bundesinnungsmeister

Mst. W. Stackler 

Bundesinnungsgeschäftsführer

Mag. F. St. Huemer

Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker

Bundesinnungsmeister

Mst. Ing. M. Denk MBA

Bundesinnungsgeschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker

Bundesinnungsmeister

Christian Bräuer

Bundesinnungsgeschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Mechatroniker

Bundesinnungsmeister

KommR Ing. A. Kandioler

Bundesinnungsgeschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Fahrzeugtechnik

Bundesinnungsmeister

MMst. R. Keglovits-Ackerer, BA

Bundesinnungsgeschäftsführer

Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT

Bundesinnung der Kunsthandwerke

Bundesinnungsmeister

KommR Mst. W. Hufnagl

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Mag. I. Dittenbach

Bundesinnung der Gesundheitsberufe

Bundesinnungsmeister

KommR Mag. J. Riegler

Bundesinnungsgeschäftsführer

Mag. (FH) D. Jank

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter

Karl Dürtscher

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Metall

f.d. Wirtschaftsbereich

Ing. R. Winkelmayer

Wirtschaftsbereichssekretär

G. Grundei diplômé

Wien, am 20.3.2024