Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum
Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe
vom 1. Jänner 2024
I. Kollektivvertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
- Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
- Bundesinnung der Metalltechniker
- Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
- Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
- Bundesinnung der Mechatroniker
- Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
- Bundesinnung der Kunsthandwerke
- Bundesinnung der Gesundheitsberufe
- Fachverband der Metalltechnischen Industrie (Verband der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens)
einerseits und dem
- Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE
andererseits.
Den oben angeführten Arbeitgeberorganisationen angehörende Berufszweige (entsprechend der Fachorganisationsordnung) sind im Einzelnen im Anhang II des Kollektivvertrags für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe vom 1. Jänner 2024 verzeichnet.
II. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der technischen Gebäudeausrüster für alle Bundesländer, ausgenommen Wien.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
a) Für den Fachverband der metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien.
b) Bei den Berufszweigen der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" innerhalb der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (ab 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner, ab 19.5.2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") verfügen.
c) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede.
Ausgenommen sind folgende Berufszweige:
- in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
die Vulkaniseure sowie die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
- in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im folgenden Arbeitnehmer:innen genannt.
III. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertag tritt rückwirkend mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
IV. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. I 200/2023) gewähren.
2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
- wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
- wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
- wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
- wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
- wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
- wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs. 1 EFZG (idF BGBl. I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs. 5 EFZG idF BGBl. I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs. 2 oder Abs. 6 EFZG (idF BGBl. I 153/2017).
5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.
9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.
Bundesinnung der Metalltechniker
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. H. Schinnerl
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnungsmeister
Mst. W. Stackler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. F. St. Huemer
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Bundesinnungsmeister
Mst. Ing. M. Denk MBA
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Bundesinnungsmeister
Christian Bräuer
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Mechatroniker
Bundesinnungsmeister
KommR Ing. A. Kandioler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnungsmeister
MMst. R. Keglovits-Ackerer, BA
Bundesinnungsgeschäftsführer
Ing. Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller Dipl.UT
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnungsmeister
KommR Mst. W. Hufnagl
Bundesinnungsgeschäftsführerin
Mag. I. Dittenbach
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnungsmeister
KommR Mag. J. Riegler
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Fachverband der Metalltechnischen Industrie
Obmann
KommR Mag. Ch. Knill
Geschäftsführerin
Dipl.-iur. Sabine Hesse,MBA
Verband der technischen Gebäudeausrüster
Vorsitzender
KommR Ing. G. Herbsthofer
Geschäftsführer
Mag. H. Rankl
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender
R. Binder
Bundesgeschäftsführer
P. Schleinbach
Wien, am 20.3.2024