Ist Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail zulässig?
Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz
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In Österreich gibt es ein sehr restriktives Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach ist elektronische Kommunikation zu Zwecken der Direktwerbung ohne Zustimmung der betroffenen Person (Telefon, Fax, E-Mail, SMS, MMS) untersagt.
Der § 174 Abs 1 TKG 2021 besagt, dass Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (und somit auch E-Mails und SMS) zu Werbezwecken immer der vorherigen Einwilligung bedürfen.
"Spamming" ist verboten, allerdings besteht eine kleine Erleichterung für Mails, welche nicht zu Direktwerbezwecken versendet werden, da mit der TKG-Novelle 2018 die 50 Mail Grenze (Massensendung) gefallen ist.
Direktwerbung wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Idee, bestimmte politische Anliegen wirbt oder Argumente liefert.
Markt- und Meinungsforschung gilt dann nicht als Direktwerbung, wenn diese nicht dem Ziel dient, unmittelbar oder mittelbar den Absatz eines Unternehmens zu fördern.
Die Rechtslage im Detail
Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für Anrufe, die dazu dienen einen ersten Kontakt zum potentiellen Kunden herzustellen.
Anrufe, die sich auf ein bestehendes Vertragsverhältnis beziehen, sind nicht zulässig. Dafür ist zwingend eine Vorab-Zustimmung des Kunden notwendig – im Detail lautet die Bestimmung wie folgt:
Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
Abs 4 des § 174 TKG 2021 führt aus wann eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post (gem. Abs. 3) nicht notwendig ist:
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur für elektronische Post im aufrechten Kundenverhältnis. An Personen, mit denen ein aufrechtes Kundenverhältnis besteht, ist jedoch die Zusendung eines Newsletters oder von elektronischer Werbung zulässig, wenn ein Produktzusammenhang besteht.
Gesetzgebung und Judikatur legen den Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung“ sehr weit aus. Danach ist jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt wirbt, für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) und dafür Argumente liefert, jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, davon erfasst. Die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen reicht bereits aus.
Die Veröffentlichung von Kontaktdaten und Unternehmensgegenstand im Internet bzw. Telefonverzeichnis gilt nicht als Zustimmung. Daher muss jeder Unternehmer nachweisen können, dass der Empfänger einer Kontaktaufnahme auf diesem Weg auch zuvor zugestimmt hat.
Spam-Bestimmungen
Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
- die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird,
oder - die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden,
oder - der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen
oder - keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
Achtung:
Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Verwaltungsstrafsache geahndet. Die zuständige Behörde hierfür ist das Fernmeldebüro.
Stand: 11.01.2022