Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Lehrlingsentschädigung im KV-freien Bereich der Werbung

Welche Lehrlingsentschädigung kommt zur Anwendung?

Lesedauer: 1 Minute

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Juni 2012 eine interessante Grundsatzentscheidung (Anlassfall war der Bereich Taxi – Personenbeförderung) veröffentlicht, wie die Lehrlingsentschädigung zu bemessen ist, wenn für die Branche kein entsprechender Branchenkollektivvertrag zur Anwendung kommt.

Im Bereich Werbung hat ausschließlich die Fachgruppe Wien einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der auch die Lehrlingsentschädigung regelt. In kollektivvertragsfreien Bereichen (also in allen anderen Bundesländern) gibt es konsequenter Weise auch keine Regelung über die Mindest-Lehrlingsentschädigungen  und die Entgeltzahlungen für Lehrlinge in der Weiterverwendungszeit.

Lehrlingsentschädigung

Der OGH kam zur Entscheidung, dass Lehrlingsentschädigungen bei Fehlen einer kollektiven Regelung die Mindestsätze eines lehrberufsnahen Kollektivvertrages (bzw. bei Nichtvorliegen eines "lehrberufsnahen Kollektivvertrags“ die ortsüblichen Mindestsätze) maßgebend seien. Dieses Urteil bedeutet für den Bereich Werbung, dass für Lehrlinge in den Bundesländern, auf jeden Fall Mindestsätze bezahlt werden müssten.

Die in der Praxis in den Bundesländern bezahlten Lehrlingsentschädigungen hätten sich nach diesem Urteil an der Höhe der entsprechenden Regelungen des Wiener Kollektivvertrags zu orientieren. Dieses Urteil ist insofern bemerkenswert, als damit erstmals für Lehrlinge, die keinem KV unterliegen, kollektivvertragliche Mindestentgelte eines anderen KV`s eingeführt wurden.

Weiterverwendungszeit

Anders urteilte der OGH im Anlassfall (= Taxi – Personenbeförderung) in der Frage der Entgelthöhe während der Weiterverwendungszeit bei Fehlen einer kollektiven Regelung. Hier wurde vom Höchstgericht entschieden, dass in diesem Fall sich die Entgelthöhe aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergibt.

Es gilt die getroffene Einzelvereinbarung und diese ist maßgebend. Die Anwendung eines vergleichbaren Kollektivvertrags hat der OGH in der Weiterverwendungszeit, anders als während der Lehrzeit, ausgeschlossen.

Das OGH-Urteil finden Sie im u.a. Download.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 03.10.2022