Leitsätze zu VersVG §§ 159-178 – Leben- und Krankenversicherung
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
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RSL34003
§ 169 VersVG / § 4 Anhang CWC
Die Bestimmung, wonach der Versicherer bei einer Versicherung für den Todesfall leistungsfrei ist, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat, sowie dass die Verpflichtung des Versicherers bestehen bleibt, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, entspricht § 169 VersVG und ist somit nicht im Sinne des § 915 ABGB unklar (RSS-E 30/21).
RSL34002
§178f VersVG
Der Versicherungsnehmer entscheidet über das "Ob" der Vertragsänderung, der Versicherer über das "Wie". Ist der Versicherer zu einer Änderung des Vertrags bereit, besteht aber über die Angemessenheit der von ihm angebotenen Änderungen Streit, so ist eine gerichtliche Überprüfung seines Angebotes möglich. Der Versicherungsnehmer ist beweispflichtig, dass die von der Versicherung vorgenommene Anpassung der Versicherungsleistungen nicht versicherungsmathematischen Grundsätzen entspricht (RSS-E 3/21).
RSL34001
§178b VersVG
Der Versicherungsnehmer ist für die Kausalität des Unfallgeschehens für den Schaden beweispflichtig (RSS-E 48/19) (RSS-E 55/19) (RSS-E 71/19) (RSS-E 45/20).
RSL33001
§ 159ff VersVG
Weder aus dem europäischen Antidiskriminierungsrecht noch aus dem nationalen Versicherungsrecht ist abzuleiten, dass der Versicherer den Faktor Alter in seiner Kalkulation nicht berücksichtigen darf (RSS-E 63/23).