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Buchhaltung

Vertretung vor Sozialversicherungen

Rechte der Bilanzbuchhalter:innen 

Lesedauer: 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

    Aufgrund der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlag, den eine Bilanzbuchhalterin für einen Kunden bei der Oberösterreichischen Gesundheitskasse eingebracht hat, hat der Fachverband UBIT mit der Rechtsabteilung der SVS die Rechtslage in Hinblick auf die Vertretungsrechte der Bilanzbuchhalter:innen vor Sozialversicherungen abgeklärt.

    Bilanzbuchhalter:innen sind gemäß § 2 (1) Z 7 BibuG zur Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben berechtigt und dürfen in diesen Angelegenheiten vor den Gesundheitskassen vertreten.

    Bei der Beschwerde gegen den Säumniszuschlag handelt es sich nicht um eine Vertretungshandlung gegenüber der Gesundheitskasse, sondern um ein Rechtsmittel gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gesundheitskasse hat gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als erstinstanzliche Behörde die Möglichkeit, die Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann der Antrag an die Gebietskrankenkasse gestellt werden, dass die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

    Die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag und die Beschwerdevorentscheidung der Gesundheitskasse sind Teil des Rechtsmittelverfahrens. Gemäß § 2 Abs 2 Z 4 BiBuG ist die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom Berechtigungsumfang der Bilanzbuchhalter:innen ausgenommen.

    Die Vertretung vor der SVS ist vom Berechtigungsumfang nicht gedeckt, da Bilanzbuchhalter:innen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BiBuG nur zu Beratungen in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen berechtigt sind.

    Diese Situation ist für den Fachverband als Interessenvertretung unzufrieden stellend und der Fachverband wird sich dafür einsetzen, dass diese Tätigkeiten klarstellend in den Berechtigungsumfang aufgenommen werden.

    Stand: 28.09.2023

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