Verstärkte Präventionspflichten für Bilanzbuchhaltungsberufe zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Kurzinformation
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Das Bilanzbuchhaltungsgesetz setzt die EU-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung um.
Präventionsmaßnahmen
Abgesehen von der jedermann betreffenden Pflicht zur Einhaltung der Strafgesetze sind Sie als Berufsberechtigte:r nach den §§ 43 ff BiBuG zusätzlich verpflichtet, verschiedene Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche zu setzen. Die Einhaltung dieser Präventionspflichten unterliegt Kontrollen, und Verstöße gegen die Präventionspflichten werden mit schweren Verwaltungstrafen geahndet, die bis zur Suspendierung der Berufsberechtigung reichen können.
Wer ist Täter:in nach den Geldwäschebestimmungen?
Als Täter:in der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB kommt jedermann infrage, auch der Vortäter oder die Vortäterin selbst (in welchem Fall man von Eigengeldwäsche spricht). Zu beachten ist zudem, dass man sich an Geldwäscherei (wie an allen Delikten des StGB) auch beteiligen kann: Die Bestimmungstäter:innen und Beitragstäter:innen machen sich genauso strafbar, wie die unmittelbaren Täter:innen. Da auch Anleitungen und Ratschläge als solche Bestimmungen bzw. Beiträge qualifiziert werden können, ist dies für alle beratenden Berufe besonders gefahrenträchtig.
Beispiel:
In Ihrer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter:in erkennen Sie im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses, dass Ihr Mandant oder Ihre Mandantin Zahlungen getätigt hat, die in Wahrheit Bestechungszahlungen darstellen. In den entsprechenden Rechnungen werden diese Bestechungsgelder als Beratungsentgelt und Vortragshonorare deklariert. Der Mandant oder die Mandantin ist nicht nur Täter:in einer Bestechung (also einer geldwäschereibegründenden Vortat), sondern – soweit er sich auf die inhaltlich falschen Rechnungen beruft – auch Eigengeldwäscher:in, da er/sie die Herkunft der (gar nicht mehr in seinem Vermögen befindlichen) Bestechungsgelder verschleiert. Durch Übernahme der falschen Darstellung ohne Korrektur des Ausweises im Jahresabschluss würden Sie sich deshalb nicht nur an einem Finanzvergehen beteiligen, sondern auch zum Geldwäscher oder zur Geldwäscherin werden.
Welche Handlungsweisen sind kriminalisiert?
§ 165 Abs 2 StGB kriminalisiert weitere Handlungsweisen als Geldwäscherei, nämlich das Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten oder einem Dritten Übertragen von Vermögensbestandteilen, die aus einer Vortat eines anderen herrühren. § 165 Abs 2 StGB erfasst keine schon an sich ungewöhnlichen Handlungen wie das Verbergen oder Verschleiern der Herkunft, sondern alltägliche Handlungen des Wirtschaftslebens. Damit korrespondierend setzt die Strafbarkeit erst bei einem erhöhten Vorsatzgrad ein, nämlich bei Wissentlichkeit in Bezug auf die kriminelle Herkunft der betroffenen Vermögensbestandteile.
Der Vortäter oder die Vortäterin selbst kann sich in Bezug auf § 165 Abs 2 StGB nicht strafbar machen. Für Sie als Berufsberechtigte:r stellt die Bestimmung dennoch ein Gefahrenpotenzial dar, das sich insbesondere bei der Honorarannahme verwirklichen kann.
Beispiel:
Obwohl Ihr:e Mandant:in offensichtlich durch Anlagebetrug Geld verdient hat, haben Sie nichts verschleiert. Ihr Honorar wird von einem Konto des Mandanten oder der Mandantin beglichen, auf das auch die betrügerisch herausgelockten Gelder der Anleger:innen eingezahlt worden waren. Damit ist dieses Konto geldwäscheverseucht. Sie machen sich als Geldwäscher:in strafbar, wenn Sie im Wissen um die Umstände dieser Kontoverbindung dennoch Vermögensbestandteile von diesem annehmen.
Alle Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen, sind geldwäscheverseucht, selbst wenn sie auf legale Weise erwirtschaftet wurden. Strafbar macht sich, wer im Auftrag oder Interesse der kriminellen Organisation bzw. terroristischen Vereinigung solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, wenn er dabei wissentlich handelt.
Beispiel:
Eine Pizzeria, die offenkundig im Dienste der Mafia steht, beauftragt Sie mit völlig legalen Dienstleistungen. Nach ordnungsgemäßer Ausführung derselben bezahlt Sie die Pizzeria aus Mitteln, die nachweislich durch den Gastronomiebetrieb erwirtschaftet wurden. Wenn Sie wissen, dass die Pizzeria (mit den ihr zurechenbaren Vermögensbestandteilen) der Verfügungsmacht der Mafia, also einer kriminellen Organisation, unterliegt, machen Sie sich durch die Annahme der Honorarzahlung (die im Auftrag der kriminellen Organisation erfolgt) strafbar.
Verwaltungsrechtlicher Geldwäschebegriff (§ 43 BiBuG)
Der Straftatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB) kriminalisiert eine Vielzahl an Handlungen. Bezugspunkt der Geldwäschepräventionspflichten nach dem BiBuG ist jedoch nicht der Geldwäschereistraftatbestand nach § 165 StGB, sondern ein eigenständiger Geldwäschebegriff, der enger an den Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL orientiert ist.
Die Vortaten beim verwaltungsrechtlichen Geldwäschebegriff werden "kriminelle
Tätigkeiten" genannt und umfassen:
- Urkundenfälschung (Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel eine
terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer
terroristischen Vereinigung zu beteiligen), - Suchtmitteldelikte nach §§ 27 und 30 SMG sowie
- alle Straftaten, deren Strafdrohung ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigt, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung bei den Finanzvergehen.
Fallen auch Finanzvergehen unter den verwaltungsrechtlichen Geldwäschebegriff?
Finanzvergehen sind nur bei Vorliegen des § 38 FinStrG (gewerbsmäßige Tatbegehung), § 38a FinStrG (Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung) oder § 39 FinStrG (Abgabenbetrug) erfasst.
Eine unqualifizierte (jedoch in die schöffengerichtliche Zuständigkeit fallende)
Abgabenhinterziehung ist damit zwar eine Vortat der Geldwäscherei nach § 165 StGB, jedoch keine kriminelle Tätigkeit im Sinne des verwaltungsrechtlichen
Geldwäschebegriffes. Sie trifft daher in diesem Fall keine Meldepflicht an die
Geldwäschemeldestelle.
Risikoanalyse
Sie müssen zunächst selbst das Risiko beurteilen, dass Ihre Dienste für Geldwäsche (oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung) missbraucht werden.
Die Sorgfaltspflichten bestehen im Kern aus dem "Know your customer"-Prinzip, das heißt der Kenntnis des Gegenübers und werden gegenüber Ihren neuen Auftraggebern ausgelöst bei:
- Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
- Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
- Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
- Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeber:innenidentifikationsdaten.
Der Fachverband UBIT hat eine Checkliste zur Annahme neuer Mandant:innen erstellt.
Die Sorgfaltspflichten gegenüber Ihren bestehenden Auftraggeber:innen müssen Sie zu geeigneter Zeit anwenden, umgehend jedoch dann, wenn sich bei einem oder einer Ihrer bestehenden Auftraggeber:innen maßgebliche Umstände ändern.
Können Sie die Identität der Auftraggeber:innen und der wirtschaftlichen Eigentümer:innen nicht feststellen bzw. überprüfen oder sind Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht einholbar oder bewertbar,
- dürfen Sie keine Geschäftsbeziehung begründen bzw. keine Transaktion durchführen,
bzw. - müssen Sie eine bestehende Geschäftsbeziehung beenden und
- (dokumentiert) erwägen, ob die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung vorliegen.
Beispiel:
Sie erhalten Besuch von einem potenziellen neuen Kunden. Herr A vertritt den Auftraggeber, die XY-Ldt., eine Gesellschaft, die nach dem Recht der Insel Man eingerichtet und dort registriert ist. Ihr einziger Gesellschafter der XY-Ldt. ist eine andere Gesellschaft, die Z-Ldt., mit Sitz auf den Kaiman-Inseln. Herr A legt seinen Personalausweis, seine schriftliche Vertretungsbefugnis, einen Auszug des Handelsregisters der Insel Man betreffend die XY-Ldt. sowie den Reisepass des Geschäftsführers vor. Zur Z-Ldt. vermag er hingegen keine Unterlagen beizuschaffen. Da somit der wirtschaftliche Eigentümer, für den nicht die Z-Ldt., sondern nur eine natürliche Person in Frage kommt, nicht feststellbar ist, dürfen Sie keine Geschäftsbeziehung mit der XY-Ldt. eingehen. Eine Verdachtsmeldung ist in Erwägung zu ziehen.
Beispiel:
Ein bestehender Kunde weigert sich, Ihnen Informationen über seinen neuen Mehrheitsgesellschafter zu geben. Sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden. Eine Verdachtsmeldung ist in Erwägung zu ziehen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten
In Bereichen mit geringem Geldwäscherisiko (etwa wenn Ihnen der Auftraggeber oder die Auftraggeberin seit längerer Zeit persönlich bekannt ist) bestehen vereinfachte Sorgfaltspflichten.
Die Novelle 2018 zur Bilanzbuchhaltungsberufe-Ausübungsrichtlinie 2014 enthält eine Aufzählung möglicher Faktoren.
Verstärkte Sorgfaltspflichten
In manchen Situationen ist umgekehrt das Geldwäscherisiko erhöht, so dass Sie verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden und die Auftraggeber:innenbeziehungen einer verstärkten Überprüfung unterziehen müssen. Dies ist der Fall bei
- ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionen ohne offensichtlichen oder rechtmäßigen Zweck,
- bei Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind:
- bei politisch exponierten Personen sowie
- risikobasiert bei den in der BB-AR genannten Konstellationen.
Melde- und Verschwiegenheitspflichten
Sie haben als Bilanzbuchhalter:in / Buchhalter:in / Personalverrechner:in die Pflicht, Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt abzugeben. Zu melden ist umgehend bei Verdacht oder Kenntnis, dass finanzielle Mittel aus "kriminellen Tätigkeiten" (also Vortaten des verwaltungsrechtlichen Geldwäschebegriffes) stammen (oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen). Auf den Verdacht, dass Ihr:e Auftraggeber:in (oder sonst jemand) Geldwäsche betreibt oder betrieben hat, kommt es hingegen nicht an.
Ein Verdacht geht über eine bloße Vermutung hinaus, ist aber deutlich weniger als Gewissheit.
Beispiel:
Sie erkennen, dass bei Ihrem Auftraggeber, einer Mehrpersonen-GmbH, offenbar eine verbotene Einlagenrückgewähr stattgefunden hat. Der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer scheint sich bewusst zu sein, dass eine solche gesellschaftsrechtlich nicht gestattet, mithin befugnismissbräuchlich ist. Sie haben demzufolge den Verdacht, dass eine Untreue begangen wurde, durch die der Täter finanzielle Mittel erlangt hat. Übersteigt der Schadensbetrag dieser Untreue Euro 5.000, wäre sie nach § 153 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, mithin eine kriminelle Tätigkeit im Sinne des verwaltungsrechtlichen Geldwäschebegriffes. Sie müssten in diesem Fall umgehend Meldung an die Geldwäschemeldestelle erstatten.
Der Fachverband UBIT hat eine Checkliste zur Verdachtsmeldung erstellt.
Gutgläubig erstattete Verdachtsmeldungen und unterlassene Auftragsdurchführungen gelten nicht als Verletzung einer ansonsten geltenden Beschränkung der Informationsweitergabe und ziehen keinerlei Haftung nach sich, also z.B. keine Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.
Beispiel:
Sie erkennen bei der Erstellung der Geschäftsbuchhaltung, dass Ihr Auftraggeber in der Vergangenheit seine Vermögenslage besser dargestellt hat als es der Wahrheit entspricht, um einen dringend benötigten Bankkredit zu bekommen, der schließlich auch gewährt wurde. Dies stellt den Verdacht eines Beweismittelbetrugs (Schwerer Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, mit Freiheitsstrafdrohung bis zu drei Jahren) dar, aus dem der Täter finanzielle Mittel erlangt hat. Sie müssen dies der Geldwäschemeldestelle mitteilen und gleichzeitig mit der Fortführung der Erstellung der Geschäftsbuchhaltung innehalten. Soweit sich die Geldwäschemeldestelle nicht ohnehin zur Möglichkeit der Auftragsdurchführung äußert, können Sie von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob Bedenken gegen eine Fortführung bestehen. Wenn sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Werktages nicht dazu äußert, dürfen Sie aus berufsrechtlicher Sicht fortfahren. Sie dürfen sich allerdings nicht strafbar machen, das heißt insbesondere nicht die Herkunft der zum Gegenstand der Verdachtsmeldung gemachten Mittel verschleiern. Auch bei der Honorarannahme ist in weiterer Folge Vorsicht geboten. Dem Auftraggeber dürfen Sie nichts über die Verdachtsmeldung und das Innehalten bei der Auftragsdurchführung sagen. Auch wenn der Auftraggeber nach dem Grund für die Unterbrechung fragt, dürfen Sie ihm nicht die Wahrheit sagen. Sie werden dem Auftraggeber gegenüber selbst dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn sich der Verdacht in weiterer Folge nicht bestätigt.
Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle
Seit 1. April 2021 sind Verdachtsmeldungen nur mehr über das goAML Portal zu übermitteln. Weitere Informationen zur Umstellung auf goAML und den Meldungsmodalitäten finden Sie in dem Schreiben der Geldwäschemeldestelle.
Eine Anleitung für das goAML Portal der Geldwäschemeldestelle stellt das Bundeskriminalamt bereit.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Sie müssen alle Unterlagen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der Risikoeinstufung Ihrer Auftraggeber:innen, alle Belege und Aufzeichnungen zu Transaktionen sowie alle im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen erstellten Unterlagen mindestens fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufbewahren.
Nach Ablauf von fünf Jahren sind die personenbezogenen Daten zu löschen. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in denen Sie davon wissen, dass weiterhin ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei, einer kriminellen Organisation oder bestimmter Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus anhängig ist.
Innerorganisatorische Maßnahmen
Sie sind verpflichtet, in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit risikobasiert geeignete Strategien und Verfahren zu entwickeln, die die Einhaltung der Sorgfalts-, Melde- und Aufbewahrungspflichten sowie Risikobewertung und -management in Bezug auf Geschäftsbeziehungen sicherstellen (z.B. Kontroll- und Informationssysteme in größeren Kanzleien, Bestellung fachlich qualifizierter Geldwäschebeauftragten, Überprüfung Ihrer Mitarbeiter:innen bei der Einstellung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Schulung Ihrer Mitarbeiter:innen).
Hinweisgebersysteme
In der Wirtschaftskammer Österreich ist ein anonymisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet worden, über das Verstöße gegen die Geldwäschepräventionspflichten nach dem BiBuG (bzw. der BB-AR) mitgeteilt werden können.
Zudem sind Sie (ab 11 Mitarbeiter:innen) verpflichtet, ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem einzurichten, über welches ebenfalls in anonymer Weise Verstöße gegen die Geldwäschepräventionspflichten gemeldet werden können.
Stand: 07.11.2023