Recyclinggips-Verordnung kundgemacht
Verordnung ist größtenteils mit 1.1.2025 in Kraft getreten
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Die Recyclinggips – Verordnung wurde im BGBl. II Nr. 415/2024 kundgemacht.
Inhalt der Verordnung ist unter anderem die Einführung einer Trennpflicht für Gipsabfälle (insbesondere Gipsplattenabfälle) auf Baustellen, um diese Abfälle für die Herstellung von Gipsplatten nutzbar zu machen und um damit die Kreislaufführung zu fördern. Des Weiteren legt die Verordnung die zulässigen Eingangsmaterialien und Vorgaben für die Herstellung von Recyclinggips (RC-Gips) fest.
Wichtige Bestimmungen
§4 Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht)
In dieser Bestimmung wird unter anderem normiert, dass Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte und Calciumsulfatestrichabfälle in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern sind:
- Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten);
- Gipsfaserplatten;
- Calciumsulfatestrich
Sofern eine Schad- und Störstofferkundung gemäß der Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder durch eine externe rückbaukundige Person gemäß RBV durchgeführt wurde, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen.
Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
§5 Zulässige Eingangsmaterialien für Recyclinggips (RC – Gips)
In dieser Bestimmung wird unter anderem normiert, dass Recyclinggips nur aus Abfällen des Anhanges 1 hergestellt werden darf. Ferner wird festgelegt, dass Verunreinigungen mit bestimmten Stoffen oder Abfällen (z.B. Asbest) weitestgehend zu vermeiden sind.
§6 Abfallende für RC – Gips
In §6 wird unter anderem normiert, dass RC-Gips die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen muss und mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 seine Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung verliert.
Aufbereitete Gipsabfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ zuzuordnen. Die Bezeichnung „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ war im Begutachtungsentwurf ursprünglich nicht enthalten. Sie lautete „Gipsabfälle, qualitätsgesichert“. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement setzte sich dafür ein, dass diese Abfallart nicht mehr das Wort „Abfälle“ enthalten sollte, da sie ja für das Abfallende bestimmt ist. Diesem Anliegen wurde entsprochen und die vom Fachverband vorgeschlagene Bezeichnung „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ verwendet.
RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf nur für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung).
Anhang I, Punkt 4 (Qualitätsmanagementsystem)
Im ursprünglichen Begutachtungsentwurf war vorgesehen, dass Hersteller von RC-Gips ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 einzurichten haben.
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist dafür eingetreten, dass eine V.EFB- Zertifizierung als höherwertiger und anerkannter Branchenstandard neben den im Entwurf angeführten Qualitäts- bzw. Umweltmanagementsystemen ÖNORM EN ISO 9001 oder ÖNORM EN ISO 14001 ebenso Gültigkeit haben soll.
Man ist unserem Anliegen insofern entgegengekommen, als in der kundgemachten Verordnung der folgende Text zu finden ist:
„Der Hersteller von RC-Gips hat nachweislich ein Managementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen“, ausgegeben am 15. November 2015, oder gemäß ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, ausgegeben am 15. November 2015, einzurichten oder ist eine im EMAS-Register eingetragene Organisation gemäß Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013, oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind im Rahmen dieser Managementsysteme zu dokumentieren.“
Es gibt die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-Register-Verordnung – UMG-RegV, StF: BGBl. II Nr. 152/2012). Diese basiert auf § 15 Abs. 5 UMG. In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein V.EFB – Betrieb in das dort beschriebene Register eingetragen werden kann. Ist ein V.EFB – Betrieb, der RC – Gips herstellt, in dem Register gemäß der UMG – RegV eingetragen, so braucht er gemäß Anhang I Punkt 4 der Recyclinggipsverordnung kein Managementsystem gemäß ÖNORM EN ISO 9001 bzw. gemäß ÖNORM EN ISO 14001 einzurichten, da er ja eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach §15 Abs. 5 UMG ist.
Inkrafttreten
Das Inkrafttreten wird in §8 geregelt. Die Verordnung ist mit 1.1. 2025 in Kraft getreten, außer § 4 Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht), dieser tritt mit 1.4.2025 in Kraft.
Abweichend von Anhang 1, Punkt 4 dürfen Analysen der Umweltparameter bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.