Rat nimmt Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle an
Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der EU im ersten Quartal 2025 erwartet
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Aus einer Pressemitteilungvom 16.12.2024 geht hervor, dass der Rat die geplante neue EU Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfällen gebilligt hat.
Der nächste Schritt in dem Gesetzwerdungsprozess ist, dass die geplante neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden wird.
Wir gehen derzeit davon aus, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im ersten Quartal des Jahres 2025 stattfinden könnte.
Der Letztentwurf der gegenständlichen Verordnung steht in englischer Sprache und in deutscher Sprache zur Verfügung:
Überblick über wichtige Inhalte der geplanten neuen EU – Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Artikel 1 (Gegenstand):
Mit dieser Verordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt, die für das Inverkehrbringen von Verpackungen erfüllt werden müssen. Ferner werden mit der Verordnung Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung von Verpackungsabfällen, wie etwa die Verringerung unnötiger Verpackungen und die Wiederverwendung oder Wiederbefüllung von Verpackungen, sowie die Sammlung und die Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings, eingeführt.
Artikel 6 (Recyclingfähige Verpackungen):
In dieser Bestimmung wird der Grundsatz normiert, dass alle Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Ferner wird definiert, was als recyclingfähig gilt. Es werden auch verschiedene Klassen der Recyclingfähigkeit eingeführt.
Artikel 7 (Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen):
In dieser Bestimmung werden Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen geregelt:
Ab 1.1.2030:
1. 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
2. 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
3. 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
4. 35 % für andere als die oben genannten Verpackungen.
Ab 1.1.2040:
1. 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
2. 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
3. 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
4. 65 % für andere als die oben genannten Verpackungen.
In den Absätzen 4 und 5 wird festgelegt, für welche Verpackungen diese Anforderungen nicht gelten.
Artikel 9 (Kompostierbare Verpackungen):
In diesem Artikel wird festgelegt, welche Verpackungen kompostierbar sein müssen. Positiv ist die Entwicklung des Absatzes 5. Im ursprünglichen Entwurf war vorgesehen, dass die EU – Kommission die Ermächtigung zur Erlassung delegierter Rechtsakte erhält, um weitere Verpackungen in diese Bestimmung einbeziehen zu können. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich gegen diese Ermächtigung ausgesprochen. Er vertrat unter anderem die Ansicht, dass die Ausweitung des Anwendungsbereiches dazu führen könnte, dass vermehrt Fehlwürfe auftreten. Der Absatz wurde dahingehend angepasst, dass die EU – Kommission zwar prüfen darf, ob noch weitere Abfälle einzubeziehen sind. Die EU – Kommission muss jedoch, wenn Sie der Ansicht ist, dass noch weitere Verpackungen einbezogen werden sollen, einen Gesetzgebungsvorschlag machen.
Artikel 10 (Verpackungsminimierung):
Es ist geplant, dass der Erzeuger oder Importeur ab dem 1. Januar 2030 sicherzustellen hat, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.
Artikel 11 (Wiederverwendbare Verpackungen):
In Artikel 11 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Verpackung als wiederverwendbar anzusehen ist. Weitere Bestimmungen mit Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen finden sich beispielsweise in Artikel 26 (Verpflichtungen im Zusammenhang mit wiederverwendbaren Verpackungen), Artikel 27 (Verpflichtungen im Zusammenhang mit Wiederverwendungssystemen), Artikel 28 (Pflichten im Zusammenhang mit der Wiederbefüllung), Artikel 29 (Wiederverwendungsziele) und Artikel 51 (Wiederverwendung und Wiederbefüllung).
Artikel 32 (Informationspflichten der Verpackungsabfallbewirtschafter):
In diesem Artikel wird beschrieben, welche Informationen die Verpackungsabfallbewirtschafter zu übermitteln haben.
Artikel 44 bis 47 (Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung):
In diesem Abschnitt geht es um das Herstellerregister und um die erweiterte Herstellerverantwortung.
Artikel 48 bis 50 (Rücknahme-, Sammlungs- und Pfandsysteme):
In diesem Abschnitt geht es um Rücknahme-, Sammlungs- und Pfandsysteme.
Artikel 52 (Recyclingziele):
In Artikel 52 werden Recyclingziele definiert. Diese lauten wie folgt:
a) bis 31. Dezember 2025 mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
b) bis 31. Dezember 2025 die folgenden Mindestgewichtprozentsätze der folgenden spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 50 % bei Kunststoffen;
ii) 25 % bei Holz;
iii) 70 % bei Eisenmetallen;
iv) 50 % bei Aluminium;
v) 70 % bei Glas;
vi) 75 % bei Papier und Karton;
c) bis 31. Dezember 2030 mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle;
d) bis 31. Dezember 2030 die folgenden Mindestgewichtprozentsätze der folgenden spezifischen Materialien, die in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten sind:
i) 55 % bei Kunststoffen;
ii) 30 % bei Holz;
iii) 80 % bei Eisenmetallen;
iv) 60 % bei Aluminium;
v) 75 % bei Glas;
vi) 85 % bei Papier und Karton.