Novelle zur AEV Abfallbehandlung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die Anlagen der Novelle unterscheiden zwischen IE – Anlagen und Nicht – IE – Anlagen
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Am 14.08,2023 wurde eine Novelle zur AEV Abfallbehandlung im BGBl. II Nr. 241/2023 kundgemacht.
Die Novelle verfolgt unter anderem das Ziel, die abwasserspezifischen Vorgaben für Abfallbehandlungsanlagen, die Industrieemissionsanlagen sind, aus dem BREF Abfallbehandlung und dem BREF Abfallverbrennung (hinsichtlich des Bereiches der Behandlung von Schlacken und Rostaschen) in das nationale Recht umzusetzen.
Anwendungsbereich:
Im Zuge der Novelle werden vier Tätigkeitsbereiche normiert und diesen spezifische Abwasseremissionsbegrenzungen zugeordnet:
Es sind dies:
- Tätigkeitsbereich des §1 Abs. 2 (z.B. Physikalisch – chemische Behandlung von Abfällen, Verfestigen von Abfällen aus der Altlastensanierung usw.) in Verbindung mit Anlage A
- Tätigkeitsbereich des §1 Abs. 3 (z.B. biologische oder mechanisch – biologische Behandlung von Abfällen oder Materialien aus der Altlastensanierung usw.) in Verbindung mit Anlage B
- Tätigkeitsbereich des §1 Abs. 4 (z.B. physikalisch – chemische Behandlung von wasserbasiertem flüssigen Abfall usw.) in Verbindung mit Anlage C
- Tätigkeitsbereich des §1 Abs. 5 (z.B. die mechanische Behandlung von metallischen Abfällen im Shredder usw.) in Verbindung mit Anlage D
Dem Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist es in Kooperation mit dem VOEB im Vorfeld vor dem Begutachtungsverfahren gelungen, dass in den Anlagen A bis D, in denen die Emissionsbegrenzungen geregelt sind, eine Unterscheidung zwischen den Industrieemissionsanlagen (IE -Anlagen) und den Nicht – Industrieemissionsanlagen (Nicht – IE – Anlagen) getroffen wurde. Das bedeutet, dass es eigene Grenzwerte für die „kleinen“ Nicht – IE – Anlagen und eigene Grenzwerte für die IE – Anlagen gibt. In den ersten Vorentwürfen der gegenständlichen Novelle wurde keine Unterscheidung zwischen IE – Anlagen und Nicht – IE – Anlagen getroffen. Auch die kleinen Nicht – IE – Anlagen hätten die ambitionierten Grenzwerte der „großen“ IE – Anlagen einhalten müssen. Dies konnte durch unseren Einsatz verhindert werden.
Zu §1 Abs. 8:
Im bisherigen §1 Abs. 8 war normiert, dass sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen erforderlich war oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet war, die Behörde die in §1 Abs. 8 angeführten Maßnahmen in Betracht ziehen konnte.
In der Neufassung des §1 Abs. 8 wird nun nicht mehr darauf abgestellt, dass die in §1 Abs. 8 angeführten Maßnahmen nur im Falle der Gefahr der Nichteinhaltung der Emissionsbegrenzungen vorgeschrieben werden können. Die neue Textierung besagt, dass auf der Grundlage einer Prüfung im Einzelfall die aufgelisteten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Vermeidungstechnik zu treffen sind.
Wir haben uns im Rahmen des Vorbegutachtungsprozesses gemeinsam mit dem VOEB gegen diese Änderung ausgesprochen, konnten diese jedoch nicht verhindern. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement konnte in Kooperation mit dem VOEB jedoch erreichen, dass in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf zu §1 Abs. 8 explizit darauf hingewiesen wird, dass bei der Vorschreibung der Maßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel Bedacht zu nehmen ist.
Zu Anlage B, Parameter „Gesamter gebundener Stickstoff“:
Im Begutachtungsentwurf wurde in der Anlage B bei dem Parameter „Gesamter gebundener Stickstoff“ bei der Direkteinleitung ein Grenzwert festgelegt, der in dem Vorentwurf nicht enthalten war. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich in Kooperation mit dem VOEB daher dafür eingesetzt, dass dieser Grenzwert wieder gestrichen wird. Dies ist gelungen.
Zu Anlage E, Teil 1:
Die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken schreiben die Führung eines Umweltmanagementsystems vor. Einen Teil dieses Umweltmanagementsystems stellt der Kataster der Wasser- und Abwasserströme dar, welcher in § 1 Abs. 8 Z 5 lit. a für IE-Richtlinien-Anlagen als Stand der Technik festgelegt wird. Anlage E enthält nun in Tabelle 1 die wesentlichen Inhalte und die Gliederung eines solchen Katasters, der im Einzelfall entsprechend der jeweiligen Rahmenbedingungen der Abfallbehandlung auf Grund der Vorgaben der bewilligenden Behörde mit Daten zu befüllen sind.
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hatte gemeinsam mit dem VOEB betreffend der Erfüllbarkeit der Anforderung der Beschreibung der chemischen Reaktionen und der Erfüllbarkeit der Beschreibung der Konzentrationsbereiche Bedenken. Es konnte seitens des Fachverbandes Entsorgungs- und Ressourcenmanagement in Kooperation mit dem VOEB erreicht werden, dass in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf die folgende Klarstellung aufgenommen wurde:
Dabei sind die zu erwartenden chemischen Reaktionen in genereller Form sowie die erwarteten Konzentrationsbereiche der Abwasserinhaltsstoffe des noch unbehandelten Abwassers darzulegen.
Zu Anlage E, Teil 2, Fußnote f):
Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich in Kooperation mit dem VOEB dafür ausgesprochen, dass die Fußnote 1 des BVT 7 des BREF Abfallbehandlung in die gegenständliche AEV übernommen wird. Dies ist gelungen.
Fußnote 1 der BVT 7 des BREF Abfallbehandlung bzw. die Fußnote 1 der BVT 6 des BREF Abfallverbrennung sehen vor, dass bei „nachweislich ausreichend stabilen Emissionswerten“ geringere Überwachungshäufigkeiten angesetzt werden können. Diese Fußnote wird national mit einer Festlegung von Kriterien, die eine stabile Emission kennzeichnen umgesetzt, da sie ohne Kriterienfestlegung für eine Verordnung zu unbestimmt wäre. Fußnote f) setzt die jeweilige Fußnote 1 der BVT um, wobei der unscharfe Begriff „ausreichend stabile Emissionswerte“ in strenger Weise präzisiert wird, um nicht Überschreitungen der Emissionsbegrenzung bei verringerter Messhäufigkeit unentdeckt und undokumentiert zu lassen.
Inkrafttreten, Fristen zur Einhaltung der Bestimmungen:
Die Bestimmungen der gegenständlichen Novelle sind mit 15.08.2023 in Kraft getreten (siehe §5 Abs. 5).
Für bei Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle rechtmäßig bestehende Einleitungen gelten die Vorgaben des §5 Abs. 6:
Einleitungen einer IE – Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses für die Abfallbehandlung (BREF Abfallbehandlung) und hinsichtlich der Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses in Bezug auf die Abfallverbrennung (BREF Abfallverbrennung) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß §4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß §33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß §4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf ist hierzu noch die folgende Anmerkung zu finden:
Das gilt damit jedenfalls für alle Betriebe gemäß §1 Abs 2 bis 5 der AEV Abfallbehandlung, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurden, also für alle Betriebe, die seit der letzten Novellierung der Verordnung neu bewilligt wurden und noch keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß §33c Abs. 1 WRG 1959 vorgenommen haben.
Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungsfrist gemäß §33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.
Stand: 18.08.2023