Nahaufnahme von drei Plastikflaschen mit blauen Verschlüssen, die mit einer durchsichtigen Flüssigkeit befüllt sind vor blauem Hintergrund
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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

AWG Novelle Digitalisierung im Ministerrat beschlossen

BMK soll für den Bereich der gewerblichen Verpackungssammlung ermächtigt werden, die VKS mit der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen  zu betrauen

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04.06.2024

Am 29.05.2024 wurde die AWG Novelle Digitalisierung im Ministerrat beschlossen. Die gegenständliche Novelle wird nun im Parlament behandelt werden.

Inhalt der Novelle:

  • Festlegung näherer Bestimmungen zum Einwegpfand
    • die Festlegung der betroffenen Gebindegrößen,
    • die Aufsicht über die verantwortliche zentrale Stelle 
    • Verpflichtungen der zentralen Stelle zu Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte), wie sie auch für Sammel- und Verwertungssysteme vorgesehen sind.
  • Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft
    • effizientere Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register
    • Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren
    • Verankerung von SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein.
  • Klarstellung bzgl. der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen im Einklang mit der UVP-G-Novelle 2022
  • Anpassung der Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie
  • Parteistellung für Gemeinde im vereinfachten Verfahren für Bodenaushubdeponien
  • Erstellung von Gutachten für Pauschalen zur Abgeltung der Transportkosten und der Verwaltungskosten der Übergabestellen bei gewerblichen Verpackungen
  • Pönalen bei (falscher/unzureichender) Lizenzierung, nun bei monetärer Unterschreitung statt bei prozentualer Tarifkategorieabweichung

Von besonderer Relevanz für den Bereich Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist die geplante Bestimmung des § 30 a Abs. 2 Z 8 AWG 2002:

Im § 30 a Abs. 2 Z 8 AWG 2002 wird das BMK für den Bereich der gewerblichen Verpackungssammlung ermächtigt, die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) mit der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung

  1. der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen (Transport von der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle bzw. im Falle einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung der Transport von der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle)
  2. sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen

durch geeignete Sachverständige zu betrauen. Die Gutachten sind zumindest alle 3 Jahre einzuholen.

Erfreulich für den Bereich Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist auch die geplante und vom Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement geforderte Einführung des §42 Abs. 4, der unter anderem vorsieht, dass im Rechtsmittelverfahren das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen kann. Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist das nachträglich erstattete Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Sofern diese Bestimmung rechtliche Realität wird, wird ein wichtiger Schritt zur Straffung der Dauer der Genehmiungsverfahren gesetzt.

Erläuterungen zu §87 Abs. 1:

In den erläuternden Bemerkungen des ursprünglichen Begutachtungsentwurfes war der folgende Absatz zu finden:

Klargestellt wird, dass im Rahmen der Datenverarbeitung von Meldungen bzw. der darauf basierenden Auswertungen zur Erfüllung der in § 87 genannten Zwecke auch die Notwendigkeit besteht von einzelnen Personen gemeldete Daten auch den jeweils inhaltlich Betroffenen zugänglich zu machen.

Da dieser Absatz für den Fachverband unklar formuliert war, hat sich dieser für eine Konretisierung dieses Absatzes eingestzt. Diese Konkretisierung wurde nun in den Ministerratsentwurf eingefügt und lautet wie folgt:

Dies bedeutet, dass die Geschäftspartner gegenseitig die jeweils über einander gemeldeten Daten (Abfallart und Menge auf Personenebene) sehen können. Somit sind in dieser Hinsicht keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen.

Die Unterlagen zu der geplanten Novelle finden Sie unter folgenden Links:

Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG-Novelle Digitalisierung; 100/10 (PDF, 83 KB)