Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Recycling-Baustoffverordnung

Wesentliche Inhalte

Lesedauer: 5 Minuten

Das Ziel der Recycling-Baustoffverordnung (RBV) ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern. Die Recycling-Baustoffverordnung (BGBl. II Nr. 181/2015) ist mit 1.1.16 in Kraft getreten und wurde mittlerweile einmal novelliert (BGBl. II Nr. 290/2016). Die Bestimmungen der Novelle sind mit 28.10.16 in Kraft getreten. 

Die Recycling-Baustoffverordnung umfasst unter anderem die folgenden wichtigen Bereiche: 

Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten (§§4-6 RBV) 

In diesem Abschnitt wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Schad- und Störstofferkundung eines Gebäudes verpflichtend vor der Bau- bzw. Abbruchtätigkeit durchzuführen ist. Weiters enthält dieser Abschnitt Vorgaben für den Rückbau von Bauwerken. Schließlich werden die Trennpflichten betreffend der anfallenden Abfälle beschrieben.  

Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen (§§7 – 13, Anhänge 1 bis 5 RBV): 

In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass die Recycling-Baustoffe nur aus bestimmten Abfällen, die im Anhang 1 aufgelistet sind (z.B. aus Bauschutt, Betonabbruch, Straßenaufbruch usw.) hergestellt werden dürfen. Verunreinigungen mit schädlichen Stoffen wie z.B. Asbest, Mineralöl usw. sind zu vermeiden. 

Wenn ein Recycling-Betrieb Abfälle, die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen herangezogen werden sollen, übernehmen möchte, so hat dieser eine Eingangskontrolle durchzuführen. 

Wenn Recycling-Baustoffe hergestellt werden, so müssen die entsprechenden Qualitätsanforderungen des Anhanges 2 eingehalten werden. Um die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen, sind die Grenzwerte des Anhanges 2 durch ein Untersuchungssystem nach Anhang 3 nachzuweisen. Von dieser Regel gibt es Abweichungen (z.B. bei Einkehrsplitt). In dem Abschnitt wird auch geregelt, dass die hergestellten Recycling-Baustoffe zu bezeichnen sind bzw. was bei der Übergabe an einen Dritten zu beachten ist. 

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung nach der Maßgabe des Anhanges 5 aufzuzeichnen und zu melden. 

In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für Recycling-Baustoffe beschrieben. 

Sonderregelung

Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden. Es muss jedoch durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt werden, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.  

Abfallende von Recycling-Baustoffen (§§14 und 15, Anhang 2 und Anhang 5 RBV): 

Wird ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A an einen Dritten übergeben, so endet die Abfalleigenschaft des Recycling-Baustoffes. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich im Wege des elektronischen Registers gemäß §22 AWG als Hersteller von Recycling-Baustoffprodukten zu deklarieren und eine verbindliche Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes abzugeben. Weiters sind die Übergaben gemäß den Vorgaben des Anhanges 5 aufzuzeichnen und zu melden. Es ist auch eine Konformitätserklärung auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen. Dem Übernehmer ist eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben. Weiters enthält dieser Abschnitt noch eine Regelung betreffend der Mitführung der Konformitätserklärung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoffprodukten und eine Regelung betreffend der Aufbewahrungspflicht der Konformitätserklärung.  

Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung (§§16 und 17 RBV): 

In den §§16 und 17 werden besondere Vorgaben für die Herstellung und Verwendung von Asphaltmischgut festgelegt.

Verfügbare Formulare für die Schad- und Störstofferkundung 

Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der weniger als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, muss keine Schad- und Störstofferkundung durchgeführt werden. 

Auf der Webseite des Österreichischen Baustoff-Recycling-Verbandes wird ein frei zugängliches Formular zur Verfügung gestellt. Mit dem Formular kann bestätigt werden, dass es sich bei dem Abbruch um eine Kleinmenge (max. 750t) handelt. 

Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der mehr als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und ein gesamter Bruttorauminhalt von weniger als 3.500 Kubikmeter vorliegt, ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM B3151 vor dem Abbruch durchzuführen.  

Es gibt zwei Möglichkeiten um zu einem Formular für diesen Fall zu gelangen:

Auf der einen Seite ist die ÖNORM B3151 im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. In der ÖNORM B3151 findet sich im Anhang A ein Formblatt für die orientierende Schad- und Störstofferkundung. 

Auf der anderen Seite hat der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband ein Formular kreiert, das auf der Webseite des Verbandes frei zugänglich zur Verfügung gestellt wird. Das Formular ist von einer rückbaukundigen Person zu unterschreiben. 

Bei einer Abbruchtätigkeit, bei der mehr als 750t an Bau- und Abbruchabfällen, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und ein gesamter Bruttorauminhalt von mehr als 3.500 Kubikmeter vorliegt, ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß der ÖNORM EN ISO 16000-32 vor dem Abbruch durchzuführen. Diese ist von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Für diesen Fall stehen uns keine Formulare zur Verfügung.

Register für rückbaukundige Personen 

Der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband hat auf seiner Webseite eine Liste mit rückbaukundigen Personen veröffentlicht. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Verfügbare Formulare für die Dokumentation des Rückbaus 

Nicht bei jeder Abbruchtätigkeit muss eine Dokumentation des Rückbaus erfolgen. Der Österreichische Baustoff-Recycling-Verband hat auf seiner Webseite ein frei zugängliches Formular erstellt, mit dem bestätigt werden kann, dass für ein Rückbauvorhaben keine Dokumentation des Rückbaus vorliegen muss, da eine der möglichen Ausnahmen zum Tragen kommt. 

Die verfügbaren Formulare für die Dokumentation des Rükbaus: 

Webinar zum Thema 

Am 23.2.2017 veranstaltete der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement das Webinar „Praxistipps zur Recycling-Baustoffverordnung“ im Rahmen dessen die Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung vorgestellt und wertvolle Praxistipps gegeben wurden. Die Präsentation zum Webinar stellen wir Ihnen gerne zum Download zur Verfügung. Das Video können Sie sich gleich hier ansehen:

Merkblatt 

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für ein lebenswertes Österreich (BMLFUW) ein Merkblatt erstellt. Die Kurzinformation gibt einen Überblick über die für Bauherrn bzw. für die ausführenden Unternehmen relevanten Bestimmungen der neuen Recycling-Baustoffverordnung unter der Berücksichtigung der Änderungen auf Grund der aktuellen Novellierung.  

Das Informationsblatt wurde zur Weitergabe an die Kunden unserer Recycling-Unternehmen konzipiert und kann bei Bedarf abgerufen und vervielfältigt werden.

Der steirische Baurestmassen – Leitfaden 2016: 

Der steirische Baurestmassen – Leitfaden 2016 beleuchtet die Anforderungen der Recycling-Baustoffverordnung aus verschiedenen Blickwinkeln. So gibt es in dem Leitfaden je ein Merkblatt für Planer, für Bauwerber bzw. Bauherren, für die Behörde, für Recycler bzw. Deponiebetreiber und für Bau-, Abbruch- und Erdbauunternehmen. An der Erstellung des steirischen Baurestmassen-Leitfadens 2016 war unter anderem auch unsere Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement Steiermark beteiligt.

Erläuterungen zur Recycling – Baustoffverordnung des BMNT:

Das BMNT hat zur Recycling – Baustoffverordnung Erläuterungen erstellt, die sich sowohl auf die Recycling – Baustoffverordnung selbst, als auch die Novelle (BGBl. II Nr. 290/2016) beziehen.


Stand: 19.02.2020