Sparte Industrie

EU-Gesetzgeber beschließt neue Luftqualitäts-Richtlinie

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 1 Minute

21.05.2024

Auf Österreich kommt es nun an, bei unvermeidlichen Grenzwert-Überschreitungen die umfassende Fristerstreckung in Anspruch zu nehmen.

Rechtzeitig zum Abschluss der laufenden EU-Gesetzgebungsperiode wird eine überarbeitete Luftqualitäts-Richtlinie im Amtsblatt erscheinen. Bis Mitte 2026 ist dann die nationale Umsetzung im Rahmen des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) abzuschließen.

Die neuen Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Ozon, etc. orientieren sich an ambitionierten Empfehlungen der Weltgesundheits-Organisation WHO.

Wie die WKÖ-BSI-Studie „Impact of the WHO Air Quality Guidelines 2021 on manufacturing companies in Austria” (2022) und die interaktiven Simulations-Landkarten zeigten, wird die Einhaltung der neuen Vorgaben ab dem Jahr 2030 kein Spaziergang, insbesondere der Jahresmittelwert von PM2,5-Feinstaub bereitet Sorgen. Zwischen 2018 und 2021 wären mit den nun beschlossenen Werten über 90 % aller Messstellen überschritten gewesen und 83 % aller produzierenden Betriebe in Österreich in von Überschreitungen betroffenen Gebieten gelegen.

Die standortpolitischen Argumente aus der österreichischen Wirtschaft hinterließen bei EU-Kommission, in Rat und Parlament jedoch auch einen gewissen Eindruck: WKÖ-Forderungen nach langer, realistischer Fristerstreckung bei klimatischer oder orographischer Benachteiligung (Becken- oder alpine Lagen) wurde letztlich gehört: Führen die Mitgliedstaaten in Brüssel hier gute Gründe an, so muss die Einhaltung der Grenzwerte speziell für PM10, PM2,5, NO2 und Benzo(a)pyren erst bis spätestens 2040 erfolgen. Weitere allgemeine Ausnahmefristen für dieselben Schadstoffe gelten bis 2035 + 2 Jahre.

Auch EU-weit einheitlichere Vorgaben für die Aufstellung von Messstellen oder die letztlich gestrichene Beweislastumkehr bei Schadensersatz-Ansprüchen für Gesundheitsschäden gegenüber Behörden (was Genehmigungen enorm erschwert hätte) zählen zu den guten Ergebnissen der Richtlinie. Zu einer rechtlichen Verankerung, dass jene Betriebsanlagen, die dem europäischen Stand der Technik entsprechen, auch bei Überschreitungen genehmigungsfähig bleiben, konnten sich die Gesetzgeber jedoch leider nicht durchringen.

Zusammenfassend ist zu hoffen, dass sich ein erweiterter Gesundheitsschutz dort, wo Menschen leben, mit einer Standorterhaltung von heimischen Betrieben vereinbaren lässt. Die Defossilisierung der Sektoren spielt hier übrigens eine Doppelrolle: Elektrifizierung und Wasserstoff würden für die Luftqualität lokal natürlich förderlich sein, während erweiterte Biomasseverbrennung in luftbelasteten Gebieten weiterhin eine Herausforderung darstellt.   

Ein ausführlicher Artikel zur Novelle findet sich in der kommenden Ausgabe 2/2024 des WKÖ-Fachmagazins für Ökonomie und Ökologie ÖKO+

Autoren:

Mag.Richard Guhsl
Mag. Axel Steinsberg, MSc   

E-Mail: richard.guhsl@wko.at

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