Fahrzeughandel, Bundesgremium

Winterreifenpflicht LKW und Busse

Merkblatt des Bundesgremiums Fahrzeughandel

Lesedauer: 1 Minute

In Österreich gilt für LKW der Fahrzeugklassen - N2 – Güterbeförderung von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg Gesamtmasse - N3 – Güterbeförderung von mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und Omnibusse der Fahrzeugklassen - M2 – Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrer und einer Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg - M3 – Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrer und einer Gesamtmasse von mehr als 5.000 kg eine generelle Winterreifenpflicht, sowie eine Mitführpflicht von Schneeketten.

Winterreifenpflicht

Die Winterreifenpflicht gilt im Zeitraum

  • 1. November bis 15. April für Fahrzeugklassen N2 und N3
  • 1. November bis 15. März für Fahrzeugklassen M2 und M3

Dabei müssen zumindest an den Räder einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sein. Verfügt die Antriebsachse über Zwillingsreifen, so sind vier Winterreifen zu montieren. Winterreifen müssen eine besondere Kennzeichnung aufweisen (M&S, M+S, MS, M.S., M/S,M-S) und über eine Mindestprofiltiefe von 5 mm (Radialreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) verfügen.

Mitführpflicht von Schneeketten

Der Lenker von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N2, N3, sowie M2 und M3 hat von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Antriebsachse Zwillingsreifen hat. Obwohl bei Omnibussen die Winterreifenpflicht mit 15. März endet, sind bis 15. April Schneeketten mitzuführen!

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

  • Organstrafverfügung bei harmlosen und ungefährlichen Fällen
  • Verwaltungsstrafe bis zu € 5.000,--
  • Zwangsmaßnahmen bei Gefährdung der Verkehrssicherheit

Angaben ohne Gewähr
Stand: Oktober 2009

Stand: 12.06.2019