Winterreifenpflicht LKW und Busse
Merkblatt des Bundesgremiums Fahrzeughandel
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In Österreich gilt für LKW der Fahrzeugklassen - N2 – Güterbeförderung von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 12.000 kg Gesamtmasse - N3 – Güterbeförderung von mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und Omnibusse der Fahrzeugklassen - M2 – Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrer und einer Gesamtmasse von nicht mehr als 5.000 kg - M3 – Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrer und einer Gesamtmasse von mehr als 5.000 kg eine generelle Winterreifenpflicht, sowie eine Mitführpflicht von Schneeketten.
Winterreifenpflicht
Die Winterreifenpflicht gilt im Zeitraum
- 1. November bis 15. April für Fahrzeugklassen N2 und N3
- 1. November bis 15. März für Fahrzeugklassen M2 und M3
Dabei müssen zumindest an den Räder einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sein. Verfügt die Antriebsachse über Zwillingsreifen, so sind vier Winterreifen zu montieren. Winterreifen müssen eine besondere Kennzeichnung aufweisen (M&S, M+S, MS, M.S., M/S,M-S) und über eine Mindestprofiltiefe von 5 mm (Radialreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) verfügen.
Ausnahmen von der Winterreifenpflicht für Fahrzeuge
- mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden
- des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr und Heeresfahrzeuge, bei den baubedingt oder wegen ihrer überwiegenden Verwendung die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist
- wo bauartbedingt oder aufgrund des Verwendungszweckes Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ angebracht sind.
Mitführpflicht von Schneeketten
Der Lenker von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N2, N3, sowie M2 und M3 hat von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Antriebsachse Zwillingsreifen hat. Obwohl bei Omnibussen die Winterreifenpflicht mit 15. März endet, sind bis 15. April Schneeketten mitzuführen!
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
- Organstrafverfügung bei harmlosen und ungefährlichen Fällen
- Verwaltungsstrafe bis zu € 5.000,--
- Zwangsmaßnahmen bei Gefährdung der Verkehrssicherheit
Angaben ohne Gewähr
Stand: Oktober 2009
Stand: 12.06.2019