Winterreifenpflicht PKW und Kombis
Merkblatt des Bundesgremiums Fahrzeughandel
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Seit 2008 gilt in Österreich für PKWs und Kombis (Fahrzeugklasse M1) sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis höchstens 3,5 t (Fahrzeugklasse N1) eine situationsabhängige Winterreifenpflicht im Zeitraum von 1.11. bis 15.5.
Die Winterreifenpflicht gilt nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis; also nicht generell ab November. Anstelle der Winterreifen können an den sommerbereiften Antriebsrädern mindestens 2 Schneeketten montiert sein, wobei dies nur dann zulässig ist, wenn die Fahrbahn eine zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht aufweist.
Im Detail bedeutet dies:
*) sofern zusammenhängende oder nicht nennenswert unterbrochene Schicht
Winterreifenpflicht bedeutet, dass bei Verwendung (Inbetriebnahme) des Fahrzeugs auf allen Rädern Winterreifen montiert sein müssen. Winterreifen müssen eine besondere Kennzeichnung aufweisen (M&S, M+S, MS, M.S., M/S,M-S) und über eine Mindestprofiltiefe von 4 mm (Radialreifen) bzw. 5 mm (Diagonalreifen) verfügen. Ganzjahres- oder Allwetterreifen gelten nur mit der entsprechenden Kennzeichnung (M und S) als Winterreifen.
Achtung:
- Keine Ausnahmen für allradgetriebene Fahrzeuge und im Rahmen von Probe- und Überstellungsfahrten!
- Keine Winterreifenpflicht besteht für PKW-Anhänger und geparkte Fahrzeuge.
- Konsequenzen bei Nichtbeachtung:
- Organstrafverfügung bei harmlosen und ungefährlichen Fällen
- Verwaltungsstrafe bis zu € 5.000,--
- Zwangsmaßnahmen bei Gefährdung der Verkehrssicherheit
Angaben ohne Gewähr
Stand: Oktober 2009
Stand: 12.06.2019