Fahrzeughandel, Bundesgremium

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) bei Vorführfahrzeugen und Tageszulassungen ab 1.7.2021

Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld

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Vorführfahrzeuge

Die Zulassung eines Vorführfahrzeuges ist ab 1.7.2021 NoVA-befreit, ohne dass hierzu ein Antrag oder eine Sperrsetzung notwendig wäre.

Bei Verkauf wird die NoVA fällig und ist vom Verkaufspreis (ohne NoVA und USt) zu berechnen. Für die Berechnung der NoVA gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in der EU.

Tageszulassungen

Tageszulassungen sind von der NoVA befreit, ohne dass hierzu ein Antrag oder eine Sperrsetzung notwendig wäre. Unter Tageszulassung versteht das Gesetz alle Kraftfahrzeuge, die auf den Fahrzeughändler zugelassen und nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn die Zulassung nicht länger als drei Monate dauert. Für ein Fahrzeug mit Tageszulassung wird im Unterschied zu einem Vorführfahrzeug kein Kennzeichen ausgegeben, es besteht auch kein Versicherungsschutz.

Die NoVA-Pflicht entsteht ab 1.7.2021 bei Beendigung des begünstigten Verwendungszwecks (z.B. Verkauf an einen Kunden), spätestens jedoch mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug länger als drei Monate zugelassen wurde.

Wird das kurzzugelassene Fahrzeug an einen Kunden verkauft, ist der Verkaufspreis (ohne NoVA und USt) die Bemessungsgrundlage. Ansonsten (z.B. bei Eigenentnahme oder Überschreiten der 3-Monats-Grenze) ist die NoVA vom gemeinen Wert zu berechnen. Als gemeiner Wert ist der zu erwartende Verkaufspreis (Listenpreis ohne USt abzüglich eines marktüblichen Nachlasses) heranzuziehen.

Eine Abweichung des zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erzielten Verkaufspreises von dem der NoVA-Berechnung zugrunde gelegten angenommenen Verkaufspreis bleibt unberücksichtigt. Es erfolgt keine nachträgliche Korrektur. Wird der gemeine Wert ständig zu niedrig angesetzt, besteht bei einer Betriebsprüfung Erklärungsbedarf. 

Wird ein solch befreites Kraftfahrzeug mit Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von 90 Tagen an einen Kunden geliefert, dann kommt es zu einem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand, in diesem Fall ist der Unternehmer der Abgabenschuldner. Dabei ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes (Lieferung) zu bemessen.

Wird ein Kraftfahrzeug mit einer Tageszulassung durch einen befugten Fahrzeughändler innerhalb von drei Monaten wieder abgemeldet, ergibt sich mangels aufrechter Zulassung bei Überschreiten der drei Monate keine Steuerpflicht. Erst durch eine spätere Lieferung wird der NoVA-pflichtige Tatbestand ausgelöst


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Stand: 07.03.2022