Änderungen der EU-Kosmetikverordnung
Verwendung bestimmter CMR-Stoffe
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Im Amtsblatt der EU L 240 vom 16. September 2022, Seite 3, wurde die Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung bestimmter CMR-Stoffe veröffentlicht. Diese Änderung dient der Anpassung des Kosmetikrechts an die chemikalienrechtliche Einstufung einiger Stoffe gemäß CLp-VO.
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Gemäß Artikel 1 wird Methylsalicylat in Anhang III (eingeschränkt zugelassene Stoffe) aufgenommen. Alle anderen Stoffe werden in Anhang II (Liste der verbotenen Stoffe) hinzugefügt. Diese Änderung gilt ab 17. Dezember 2022.
Weiters wird der Eintrag zu Natrium-N- (hydroxymethyl) glycinatin Anhang V (Eintrag Nr. 51) berichtigt bzw. in Anhang II (Eintrag Nr. 1669) gestrichen.
Die Verordnung tritt am 6. Oktober 2022 in Kraft.
Stand: 22.12.2022