Zwei Personen mit dunklen Haaren und Bart blicken freudig auf ein Tablet, eine weitere Person sitzt in der Unschärfe daneben und hält eine Tasse in der Hand
© NDABCREATIVITY | stock.adobe.com

Wann be­nötigt man eine Gewerbe­­be­rechtigung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

Eine Gewerbeberechtigung ist notwendig, wenn eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, gewerbsmäßig ausgeübt wird. 

Die Gewerbelizenz ist das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben. Sie umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewerbetreibenden zusteht.

Die Gewerbelizenz entsteht mit der erstmaligen Anmeldung eines Gewerbes eines Rechtsträgers, der zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Gewerbeberechtigung hat. Sie wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert und durch die Beendigung von Gewerben eingeschränkt. Die Gewerbelizenz endet mit der Beendigung des letzten Gewerbes, das sie umfasst hat.

Die Gewerbelizenz ist ein persönliches Recht und kann nicht übertragen werden. Durch Dritte kann die Gewerbelizenz nur insoweit ausgeübt werden, als dies die Gewerbeordnung 1994 bestimmt.

Es fallen für Eingaben und Erledigungen auf Basis der GewO 1994 keine Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes an.

Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht erfolgt. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. 

Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder auch bloß für eigenen Verdienstausfall trägt. Die Beurteilung hat nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild zu erfolgen.

Selbständigkeit liegt z.B. in folgenden Fällen vor: Ausstellen von Rechnungen im eigenen Namen, Tätigkeiten auf Provisions- oder Honorarbasis. 

Nicht selbständig sind Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsvertrages für das Unternehmen tätig sind.

Sogenannte „freie Dienstnehmer“ sind in der Regel selbständig tätig. Sie sind nicht wirtschaftlich abhängig und können sich bei ihrer Arbeitsleistung in der Regel vertreten lassen. Freie Dienstnehmer sind in der Regel keine echten „Arbeitnehmer“. Sie sind üblicherweise nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Sie sind nicht in dessen Weisungsstrukturen und Anwesenheitspflichten einbezogen. In der Regel arbeiten sie mit eigenen Arbeitsmitteln.

Eine Tätigkeit wird regelmäßig im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt, wenn sie laufend oder zumindest in bestimmten Zeitabständen wiederholt vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung. 

Beispiele für einmalige Tätigkeiten, die längere Zeit erfordern:
Planungs-, IT- und/oder Beratungsprojekten, Hausbau/-sanierung und vielfach sonstige Arbeiten des Baunebengewerbes. 

Anbieten an einen größeren Personenkreis: Dies liegt z.B. vor bei eigener Homepage, Zeitungsinseraten, Verteilen von Flyern, Schaltung in Branchenverzeichnissen, Anbringen einer Firmentafel, Teilnahme an Ausschreibungen.

Ertragserzielungsabsicht liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit - mit Ausnahme der eigenen Arbeitskraft - im Zusammenhang stehenden vollen Kosten (Unkosten) übersteigt. Auf die tatsächlich erzielten Umsätze kommt es aber nicht an. Ertragserzielungsabsicht kann nämlich auch dann vorliegen, wenn tatsächlich Verluste erzielt werden (z.B. in der Startphase eines Unternehmens). Bei Entgeltlichkeit wird nämlich grundsätzlich Ertragserzielungsabsicht vermutet. Dabei ist es egal, für welchen Zweck der Ertrag verwendet wird (z.B. zu Gunsten anderer Personen oder für karitative Zwecke). Sogar Gratisleistungen kann Ertragsabsicht unterstellt werden, wenn die gesamte Tätigkeit an sich auf Gewinn gerichtet ist. 

Ertragserzielungsabsicht ist somit u.a. anzunehmen bei: Erzielung eines Entgeltes für die eigene Arbeitskraft, Erwerb von Waren in der Absicht, diese mit Gewinn weiter zu veräußern; Betrieb einer Vereinskantine, um sonstige Ausgaben der Vereinstätigkeit zu decken; über die bloße Nachbarschaftshilfe hinausgehende Leistungen beim Hausbau (z.B. als Gegenleistung für Dachdeckerarbeiten sind Heizungsinstallationsleistungen zu erbringen). 

Eine Gewerbeberechtigung wird durch einen formlosen Antrag, der an die Gewerbebehörde gerichtet ist, erlangt. Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat,  in Wien das Magistratische Bezirksamt). 

In der Praxis sollte zuerst die Wirtschaftskammer kontaktiert werden (Bezirksstelle oder Gründerservice). Dort gibt es auch Muster für Gewerbeanmeldungen. Die Gewerbeanmeldung kann auch gleich im Wege der Wirtschaftskammer bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.

Es ist auch möglich, die Gewerbeberechtigung online über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu beantragen.

In der Regel darf mit der Gewerbeausübung begonnen werden, wenn alle notwendigen Unterlagen bei der Gewerbebehörde eingelangt sind - z.B. wenn das Mail bei der Gewerbebehörde ist. Bei einzelnen Gewerben muss vor dem Beginn der Arbeit noch von der Gewerbebehörde die erforderliche Zuverlässigkeit mit Bescheid festgestellt werden. Diese Gewerbe dürfen erst nach Rechtskraft dieses Bescheides ausgeübt werden. 

Es sind dies folgende Gewerbe: 

  • Baumeister
  • Brunnenmeister
  • Chemische Laboratorien
  • Elektrotechnik
  • Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
  • Inkassoinstitute
  • Reisebüros
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
  • Sprengungsunternehmen
  • Gewerbliche Vermögensberatung
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
  • Holzbau-Meister 

Ausgenommen sind beispielsweise: die Landwirtschaft und ihre Nebengewerbe, Bergbau, Verrichtungen einfachster Art, häusliche Nebenbeschäftigung, freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Psychologen etc), Privatunterricht, Banken, Versicherungen, Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen, Theater, Herausgabe periodischer Druckwerke (Zeitungen) sowie deren Herstellung, Verbreitung und Kleinverkauf, Elektrizitätsunternehmen.


Stand: 01.01.2024

Weitere interessante Artikel
  • Zwei lächelnde Personen blicken auf Bildschirm, eine Person sitzend, die andere stehend hinter ihr mit Hand nach vorne deutend
    Für diese Tätig­keiten benötigt man keine Gewerbe­­­berechtigung - FAQs
    Weiterlesen
  • Person mittleren Alters mit kurzen gräulichen Haaren, Brille und Lippenstift sitzt an einem Tisch und betrachtet einen Brief, daneben liegen weitere Dokumente und ein Laptop, im Hintergrund zeigt sich eine Küche
    Voraus­setzungen für die Er­langung einer Gewerbe­berechtigung
    Weiterlesen
  • Person im Anzug trägt eine Brille und sitzt mit fragendem Blick an einem Schreibtisch mit Computer und hält Papier in einer Hand ein Papier und in der anderen einen Stift, im Hintergrund steht ein braunes Holzregal mit Büchern und Dekoelementen
    Voraus­setzungen für die Erlangung einer Gewerbe­berechtigung - FAQs
    Weiterlesen