Muster von Preisgleitklauseln
B2B und B2C
Lesedauer: 1 Minute
Angesichts der Preiserhöhungen von Rohstoffen und Vormaterialien hat die Bundessparte Gewerbe und Handwerk die Rechtsanwaltskanzlei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH beauftragt, zwei Muster von Preisgleitklauseln (ein Muster für Verträge mit einem anderen Unternehmen (B2B) und ein Muster für Verträge mit Konsumenten (B2C)) zu erstellen. Die Gespräche dazu erfolgten gemeinsam mit der Bundessparte Handel, der Rechtspolitischen Abteilung und der Geschäftsstelle Bau.
- Muster für Vertragsbausteine in Verträgen zwischen Unternehmern (B2B), (Grundlage sowohl ÖNORM B 2110 als auch ABGB) ausgenommen Verträge betreffend Kredit, Leasing und/oder Versicherung und ein
Anmerkung:
In der Praxis wird nur das Muster für B2B relevant sein, da bei B2C aufgrund von Konsumentenschutzbestimmungen die Möglichkeiten sehr eingeschränkt sind.
Die Preisgleitklauseln beziehen sich in der Regel auf Indizes, die sachlich gerechtfertigt, von einer unabhängigen Stelle publiziert und eindeutig bezeichnet werden müssen. Für die Tischler kommt der Index Baukostenveränderungen nach ÖNORM B 2111 (bei Index/Arbeitskategorie „Tischler – Gewerbe“ auswählen) in Frage.
Wichtiger Hinweis aus wettbewerbsrechtlichen Gründen:
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Kartellrechts ist es nicht zulässig, dass z.B. Fachorganisationen die Verwendung der Muster empfehlen. Daher werden die Muster den Mitgliedsunternehmen lediglich zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellt. Ihre Verwendung ist daher nicht verpflichtend und die Entscheidung hierüber liegt alleine bei den Mitgliedsunternehmen.
Die Muster sind mit diesem Hinweis auf jeder Seite versehen. Bei der Weitergabe ist dieser Hinweis unbedingt beizubehalten.
Stand: 15.07.2021