Entwaldungsfreie Lieferketten
Verordnung zum Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt
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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ist das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Unionsmarkt verboten. Dazu zählen Vormaterialien und Produkte der Tischlereibetriebe aber auch der Holzgestalter.
Die Verordnung sieht vor, dass Marktteilnehmer, die Holz erstmals in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht erfüllen müssen, und dass Händler Aufzeichnungen über ihre Lieferanten und Kunden führen müssen. Die Legalität der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Holz und Holzerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, ist sicherzustellen, und sollte diese Verpflichtung um eine Anforderung der Nachhaltigkeit ergänzen.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
Entwaldungsfreie Lieferketten - WKO
EUDR - Entwaldungsfreie Produkte, Bundesamt für Wald (bundesamt-wald.at)