Gewerbeumfang Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker)
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Das Gewerbe "Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung“ zählt zu den reglementierten Gewerben und ist ein Handwerk (§ 94 Z 40 GewO). Das bedeutet, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Dies kann auf unterschiedliche Arten erfolgen (siehe dazu Anmeldung eines Gewerbes – Allgemeines), die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet eine davon.
Gewerbeumfang
Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) (§§ 4-11 treten erst am 1.1.2023 in Kraft)
- Berufsprofil Konditorei (Zuckerbäckerei)
(gem. § 2 der Konditorei (Zuckerbäckerei) Ausbildungsordnung (BGBl II 336/2021 idgF)
- Berufsbild Konditorei (Zuckerbäckerei)
(gem. § 3 der Konditorei (Zuckerbäckerei) Ausbildungsordnung (BGBl II 336/2021 idgF)
Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière
- Berufsprofil Chocolatier/Chocolatière
(gem. § 2 der Chocolatier/Chocolatière Ausbildungsordnung (BGBl II 334/2021 idgF)
- Berufsbild Chocolatier/Chocolatière
(gem. § 3 der Chocolatier/Chocolatière Ausbildungsordnung (BGBl II 334/2021 idgF)
Nebenrechte
§ 150 Abs. 11 GewO:
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40 GewO) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten sowie Erzeugung von Speiseeis
Gemäß BGBl I 94/2017 (§ 376 Z. 62 GewO neu) trat die 1. Teilgewerbe - Verordnung (BGBl II 11/1998 idgF) am 17.10.2017 außer Kraft.
Die Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten sowie die Erzeugung von Speiseeis sind seither weder ein reglementiertes Gewerbe noch ein Teilgewerbe sondern ein freies Gewerbe (§ 162 GewO neu). Das bedeutet, dass für die Ausübung dieser beiden Gewerbe kein Befähigungsnachweis mehr erforderlich ist.
Alle Rechtsauskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen erteilt. Die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe übernimmt jedoch für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.
Stand: 09.08.2021