Nahaufnahme von der Erstellung eines Tattoos mit bunten Farben, Person trägt schwarze Handschuhe und tätowiert die Hand einer Person
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Rechtliche Infos Tätowierer

Verbot von Stoffen in Tattoofarben und Permanent-Make-up

Was ist beim Kauf von Farben künftig zu beachten?

Lesedauer: 3 Minuten

Seit dem 4. Januar 2022 gelten in Österreich und der gesamten EU neue und strengere Vorschriften für Tattoos und Permanent-Make-Up-Farben. Grundlage dafür ist die REACH-Verordnung (Anhang XVII, Eintrag 75) bzw. Verordnung (EU) 2020/2081. Diese beinhaltet im Wesentlichen drei Bestimmungen:

  • ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten Stoffen;
  • eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für all Tattoo-/Permanent-Make-Up-Farben;
  • eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden.

Für die beiden Farbstoffe Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 gilt das Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Verwendung ein Jahr später ab dem 4. Jänner 2023. Diese längere Übergangsfrist gilt ausschließlich für die beiden Pigmente, aber nicht per se für die Farben Blau und Grün.

Die neuen Kennzeichnungsanforderungen waren zum Teil auch schon bisher zu erfüllen. (Details Kennzeichnungsvorschriften ab 2022)

Die verfügbaren Farbpaletten der Tätowierer:innen und Pigmentierer:Innen sind nun stark eingeschränkt.

Die Farbhändler haben ihre Angebote in den Onlineshops bereits mit dem Hinweis versehen, wenn zum Kauf stehende Produkte ab dem Ende der Übergangsfrist nicht mehr konform mit der neuen REACH-Beschränkung sind und daher auch nicht mehr zum Tätowieren und Pigmentieren verwendet werden dürfen. Dies kann bis zu 100% der Produktpallette betreffen.
Jene Farben, die von den Herstellern als REACH konform gekennzeichnet sind, sind sehr stark nachgefragt, was zu Lieferverzögerungen führen kann.

Beobachtet wird auch, dass es vermehrt Angebote von bisher nicht am Markt aktiven Farbherstellern gibt. Bei stichprobenartigen Bestellungen waren diese Farben nicht REACH konform. 

Aufgrund der vermehrt gestellten Fragen, wird hier nochmals festgehalten:

  • Farben, die bis zum 3.1.2022 bzw. 3.1.2023 verwendet werden durften,  dürfen danach nicht mehr zu Tätowierzwecken verwendet werden, wenn diese nicht die neuen Vorgaben erfüllen.
    Dies auch nicht, wenn es sich um vor dem Stichtag geöffnete Farben handelt oder ein begonnenes Projekt auf Kundenwunsch mit den bisher verwendeten Farben fertiggestellt werden soll.
  • Vollzugsbehörden können überprüfen, wie mit Restbeständen umgegangen wurde. Sollte eine andere Nutzung als zu Tätowierzwecken nicht erfolgen, dokumentieren Sie mit geeigneten Nachweisen, wie zB Entsorgungsnachweise, dass die Farben nicht mehr verwendet werden können.
  • Verstöße gegen diese Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH Verordnung werden auf Basis §71 Chemikaliengesetzes (ChemG 20216) mit Geldstrafen bis zu  €20180 (im Wiederholungsfall bis zu €40 375) geahndet.
  • Es ist mit Schadenersatzansprüchen von Kunden gegen Tätowierer zu rechnen, wenn verbotene Stoffe eingesetzt werden, die unerwünschte gesundheitliche Reaktionen hervorrufen.
    Verwenden Sie daher in Ihrem Unternehmen ausschließlich Farben, die den Vorgaben seit 4.1.2022 entsprechen.
  • Farben, die vom Händler als „REACH konform“ bezeichnet werden, sind trotzdem vom Tätowierer unter Kontrolle des Sicherheitsdatenblattes auf die Zulässigkeit zu überprüfen. Fordern Sie bei Ihren Bestellungen die dazugehörigen Sicherheitsdatenblätter an. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Lieferanten kostenlos, in deutscher Sprache sowie fachlich richtig und vollständig ausgefüllt zu übermitteln und von Ihnen 10 Jahr aufzubewahren. Ein vom Händler übermitteltes Zertifikat entbindet den Tätowierer als Anwender nicht von der eigenen Überprüfung.
    » Weiterführende Informationen finden Sie im Folder REACH – 15 Fragen, die auch Sie betreffen
  •  Kontrollieren Sie die Etiketten hinsichtlich der neuen Vorgaben bzgl. Kennzeichnungsvorschriften
  • Beachten Sie, dass bei Einkäufen außerhalb der EU (zB Schweiz, USA) Sie selbst als Inverkehrbringer und somit Importeur in die EU gelten und Sie somit unmittelbar für die Einhaltung der Beschränkung und der Vorgaben hinsichtlich der Kennzeichnungsvorschriften verantwortlich sind. Aber auch andere chemikalienrechtliche Regelungen können schlagenden werden, so insbesondere:
    • Mengenunabhängig: Erstellung eines korrekten Sicherheitsdatenblattes, » mehr Informationen
    • Mengenunabhängig: korrekte Einstufung und Kennzeichnung gem. CLP-Verordnung, » mehr Informationen
    • Mengenunabhängig: Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gem. CLP-Verordnung, » mehr Informationen
    • Mengenunabhängig: Gemische-Meldung gem. CLP-Verordnung (PCN), » mehr Informationen
    • Bei Importmengen ab 1 Tonne pro Kalenderjahr: Registrierung gem. der REACH-Verordnung, » mehr Informationen
    • Es wird daher dringend empfohlen, bei Händlern innerhalb der EU einzukaufen.
  • Schadenersatzansprüche durch Tätowierer zB an die ECHA oder die Europäische Kommission sind mangels Rechtswidrigkeit und Verschulden nicht möglich.

» eine sehr informative Zusammenfassung der Thematik

Gemeinsam mit Branchenverbänden innerhalb der EU wird bereits seit über drei Jahren mit viel Engagement an einer Lösung für die betroffenen Branchen gearbeitet. Im Moment ist nicht absehbar, ob es hier seitens der ECHA und der Europäischen Kommission noch Bereitschaft zu Adaptierungen gibt.

Mit dem EU-Abgeordneten DI Alexander Bernhuber hat die Branche der Tätowierer einen überzeugten Mitstreiter gegen das Verbot der beiden Pigmente gefunden. Klar ist, dass die Gesundheit immer an oberster Stelle steht, aber Verbote verhältnismäßig sein müssen und nicht eine Branche alternativlos zu Fall bringen dürfen. Man geht allein von ca. 100.000 Unternehmen im Bereich der Tätowierer sowie ca. 700 Lieferanten aus. Die Anzahl der Kunden ist zudem um ein Vielfaches größer. Gemeinsam mit Alexander Bernhuber setzt sich der Berufszweig noch immer für eine praxistaugliche Lösung, die auf Wissenschaftlichkeit basiert und die Tattoo-Branche berücksichtigt ein.

Stand: 15.12.2022