Gasttätowierer
Mögliche Varianten in der praktischen Umsetzung
Lesedauer: 1 Minute
Möchte ein Gasttätowierer in einem österreichischen Studio tätig werden, so gibt es folgende Varianten:
1. der Gasttätowierer löst selber einen Gewerbeschein in Österreich und weist in diesem Zusammenhang der Behörde gegenüber seine fachliche Befähigung nach, begründet also eine eigene Niederlassung.
Die rechtlichen Regelungen finden Sie in der Zugangsverordnung zum Gewerbe der Schönheitspflege.
Im Rahmen der Ausübung gilt es dann die Ausübungsrichtlinien zu beachten.
Diese finden Sie unter diesen Links:
- Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren, Fassung vom 03.06.2019
- Gesamte Rechtsvorschrift für Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende, Fassung vom 03.06.2019
- Homepage www.fkm.at.
2. er/sie wird als Arbeitnehmer des jeweiligen Tätowierers bei der zuständigen GKK angemeldet. Für jene, die sich erstmals mit diesem Thema auseinandersetzen, gibt es eine sehr umfassende und interessante Broschüre zu diesem Thema.
3. Der Gasttätowierer hat ein eigenes Gewerbe im EU/EWR Ausland und erbringt vorübergehend seine Dienstleistungen im Inland. Dann ist eine Dienstleistungsanzeige erforderlich.
Das Gesetz gibt keine präzise Auskunft, wie lange eine Tätigkeit genau ausgeübt werden darf, um als vorübergehend gelegentlich zu gelten. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter ist jeweils im Einzelfall an Hand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeit zu beurteilen. Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe (reglementiertes Gewerbe), wie dies beim Tätowieren der Fall ist, gilt Folgendes:
Die Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn
- die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder
- die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zwar nicht reglementiert ist, aber der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.
Die beabsichtigte Dienstleistung ist vor ihrer erstmaligen Ausführung dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen.
» Formulare für die Dienstleistungsanzeige
4. Für Drittstaatsangehörige – abhängig aus welchem Land sie kommen – gilt als Voraussetzung, dass sie nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbständigen oder unselbständigen) bereits in Österreich aufhalten dürfen.
Im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber haftet der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer.
Sind der Gasttätowierer und der österreichische Tätowierer beide selbständig tätig, aber teilen sich die Nutzung eines Studios, so sind Rechte und Pflichten Vereinbarungssache zwischen den beiden Unternehmern sind. Jeder haftet selbst für sein Unternehmen und die erbrachten Dienstleistungen.
Stand: 12.09.2023