Mitarbeiterbeschäftigung Heilmasseur:innen
Verwaltungsgerichtshofs-Urteil
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Verfassungsgerichtshof: Urteil – Mitarbeiterbeschäftigung MMHmG § 14 und § 45
Das Verfassungsgerichtshofurteil klärt die Fragestellung, ob Heilmasseur:innen andere Heilmasseur:innen bzw. medizinische Masseur:innen als Mitarbeiter:innen beschäftigen können.
Die Klagslegitimation des klageführenden Heilmasseurs hinsichtlich der Beschäftigung eines anderen Heilmasseurs als Mitarbeiter, wurde verneint und diesbezüglich die Klage zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beschäftigung eines medizinischen Masseurs wurde die Klagslegitimation bejaht, das Klagesbegehren wurde aber abgewiesen.
Im wesentlichen wird die Entscheidung damit begründet, dass der Verfassungsgerichtshof es im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt beurteilt, dass der Gesetzgeber die Anleitung und Aufsicht von medizinischen Masseuren bzw. Heilmasseuren an höhere medizinische Qualifikationen bindet. So wird im Urteil ausgeführt, dass im Gegensatz zum Heilmasseur, der nur ein zusätzliches Ausbildungsmodul im Ausmaß von 800 Stunden im Verhältnis zum medizinischen Masseur aufweist, der Physiotherapeut eine 3-jährige Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie absolvieren muss. Der Verfassungsgerichtshof sieht es daher als gerechtfertigt an, dass die Anleitung und Aufsicht von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren, Ärzten und Physiotherapeuten vorbehalten wird. Die Details der Begründung entnehmen Sie bitte der Beilage.
Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass selbst die Qualifikation „Heilmasseur“ nicht ausreicht, um medizinische Masseur:innen (Siehe S. 14. Punkt 5.2.2. und 5.2.3.) zu beschäftigen, gleiches gilt für die Beschäftigung von Heilmasseuren durch Heilmasseure. Da §26 MMHmG vorsieht, dass der gewerbliche Masseur zusätzliche Weiterbildung zum medizinischen Masseur benötigt, mit anschließender Möglichkeit sich zum Heilmasseur zu qualifizieren ist daraus abzuleiten, dass der gewerbliche Masseur im Bereich Heilmassage in der Berufs- und Qualifikationshierarchie unter dem medizinischen Masseur eingestuft ist. Wenn schon die Beschäftigungsmöglichkeit von Mitarbeitern bei Heilmasseuren verneint wird, muss dies um so mehr für gewerbliche Masseure gelten. Auf Grund dieses VfGH-Urteils ist die Beschäftigungsmöglichkeit von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren durch gewerbliche Masseure daher ausgeschlossen.
UrteilStand: 14.12.2022