Gesundheitsberuferegister
Aktuelle Lage
Lesedauer: 2 Minuten
Grundsätzliches
Das Gesundheitsberuferegistergesetz (GBRG) regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters für die Registrierung bestimmter Gesundheitsberufe.
Seit 1. Juli 2018 gibt es dadurch eine Registrierungspflicht für Angehörige folgender Gesundheitsberufe.
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin / Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
- Pflegeassistentin/-assistent
- Pflegefachassistentin/-assistent
- Physiotherapeutin/-therapeut
- Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker
- Radiologietechnologin/-technologe
- Diätologin/Diätologe
- Ergotherapeutin/-therapeut
- Logopädin/Logopäde
- Orthoptistin/Orthoptist
Alle Berufsanfänger/-innen in diesen genannten Branchen müssen sich registrieren lassen, bevor sie in ihrem Beruf zu arbeiten beginnen. Wer bereits am 1. Juli 2018 in seinem Gesundheitsberuf in Österreich tätig war, hat bis zum 30. Juni 2019 Zeit für die Antragstellung.
Die Arbeiterkammer (AK) führt die Registrierung für die AK-Mitglieder durch (Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende).
Pflegeassistentinnen/-assistenten und Pflegefachassistentinnen/-assistenten werden ausschließlich von der AK registriert. Für alle anderen Berufsangehörigen (Nicht-AK-Mitglieder, Freiberufliche, Ehrenamtliche sowie Angestellte bei Bund/Land/Gemeinde, die nicht AK-Mitglieder sind) ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) als Registrierungsbehörde zuständig.
Bei Berufsangehörigen, die sowohl freiberuflich als auch in einem Dienstverhältnis tätig sind, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde nach der überwiegenden Art der Berufsausübung.
Warum sind Heilmasseure in diesem Register nicht enthalten?
Generell gilt: Die Voraussetzungen für die freiberufliche Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs/der Heilmasseurin sind im MMHmG geregelt.
Der Heilmasseur ist unabhängig von einer Nennung im Gesundheitsberuferegistergesetz ein Gesundheitsberuf.
In den Erläuterungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes ist festgehalten, dass dieses Verzeichnis nur für Berufsgruppen ohne gesetzliche Standesvertretung eingerichtet wird.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008, Zl. 2007/04/0015-9, eindeutig ausgesprochen, dass freiberufliche Heilmasseure Mitglied der Wirtschaftskammer sind.
Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Register.
Jeder Berufsangehörige hat vor Ablauf der fünf Jahresfrist seine Registrierung zu verlängern. Erfolgt keine Verlängerung so ruht die Berechtigung zur Berufsausübung.
- Diese Befristung der Berechtigung würde eine Schlechterstellung zur jetzt gültigen Rechtslage darstellen
Argumentiert wird weiters, dass man mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit nachkomme. Durch den öffentlichen Teil des Registers sei Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Berufsangehörigen, Patienteninnen/Patienten und DienstgeberInnen geschaffen.
- Eine Aufnahme der Berufsgruppe in das Gesundheitsberuferegister könnte aus Imagegründen überlegt werden.
- Dem kann entgegengehalten werden, dass die Berufsgruppe der Heilmasseure über das Firmen A-Z der WKO für jeden Patienten zu finden ist.
- Die Qualitätssicherung ist durch die Regelungen im MMHmG und MMHm AV sichergestellt, da nur jene eine Ausübungsberechtigung erhalten, die die gesetzlich definierten Ausbildungs- bzw. qualifizierungserfordernisse erfüllen.
Auch für die regionale bzw. bundesweite Bedarfsplanung können die Daten des Gesundheitsberuferegisters herangezogen werden.
- Dieser Aspekt wird kritisch gesehen. Die Möglichkeit einer Einschränkung der Schaffung neuer Berufssitze aufgrund bereits anderer in näherer Umgebung wird abgelehnt.
Stand: 29.11.2022