Anwendung von Anästesiemittel bei der Durchführung von Permanent Make-up, Tätowierungen und Piercings
Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
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Die §§ 57ff ArzneimittelG regeln den Vertrieb von Arzneimitteln im Wege einer taxativen Auflistung. Eine Abgabe an sowie von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Piercen und Tätowieren ist nicht vorgesehen.
§ 1 des RezeptpflichtG enthält eine Auflistung jener Berufsgruppen, die zur Verschreibung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln berechtigt sind. Es handelt sich hierbei um eine Bestimmung zum Schutz der Konsumenten, die einer unsachgemäßen Anwendung dieser Arzneimittel vorbeugen soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass Gewerbetreibende im Bereich des Piercens und Tätowierens über die Kenntnisse verfügen, um etwaige Risiken entsprechend abschätzen zu können.
Neben dieser Bestimmung sieht § 2 Abs. 2 Z 5 ÄrzteG vor, dass Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten dienen, unter den Ärztevorbehalt fallen.
Dem Einsatz von lokalen Anästhesiemitteln durch genannte Gewerbetreibende kann nicht zugestimmt werden.
Stand: 29.11.2022