Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung
Vorübergehende, grenzüberschreitende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Dienstleister
Änderungen im Anmeldeverfahren durch die letzte GewO-Novelle
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Infolge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei der letzten GewO-Novelle (BGBl. I Nr. 155/2015) kam es zu geringfügigen Änderungen für das Anmeldverfahren im Zusammenhang mit einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung durch Dienstleistungserbringer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:
- Verkürzung nachzuweisender Ausübungszeiten gewerblicher Tätigkeit von zwei auf ein Jahr,
- Vorlage einer Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung des EU-Dienstleisters in seinem Ursprungsstaat (Ausstellung durch Behörde nicht mehr erforderlich),
- Reduzierung von Berufen für die zusätzliche Zulassungsprüfung speziell festgelegter reglementierter Gewerbe im Hinblick auf eine drohende schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit bzw. Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers.
Stand: 07.01.2016