Sparte Handel

FAQ EU-OSS für den Handel

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum One-Stop-Shop

Lesedauer: 13 Minuten

Durch die Neuerungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinien werden ab 1.7.2021 die bestehenden Regularien in Bezug auf den Versandhandel modernisiert. Die Regelungen gelten nur für den grenzüberschreitenden B2C-Verkauf.*)

Nachfolgenden finden Sie wichtigsten Fragen und Eckpunkte zu zum EU-OSS.

  • Eckpunkte
  • Lieferschwellen
  • OSS
  • Registrierung und Umsetzung
  • Webshop + Praxis

*) Bisher waren länderspezifische Lieferschwellen zu beachten, die nunmehr auf EU-Ebene vereinheitlicht werden. Ein zentrales Element ist dabei der sog. EU One-Stop-Shop (EU-OSS), der den Prozess der Steuereinhebung und Abfuhr vereinfachen soll. Die Regeln in Bezug auf den B2B Handel bleiben hierbei unverändert.

Eckpunkte

Was sind die wichtigsten Eckpunkte des EU-OSS?

  • Wegfall der nationalen Lieferschwellen und Einführung einer EU-weiten einheitlichen Umsatzgrenze in Höhe von 10.000,00 Euro netto.
  • Zentrale Meldung von Fernverkäufen über das OSS Verfahren im Sitzstaat des Onlinehändlers (keine lokalen Registrierungen mehr notwendig).
  • Notwendigkeit lokaler Registrierungen bei Teilnahme am Amazon PAN EU/CEE Programm oder zu verschiedenen Fulfillmentcentern und Warenlagern.
  • Es besteht die Notwendigkeit den anwendbaren Steuersatz für das jeweilige Produkt zu bestimmen.
  • Neue Aufzeichnungspflichten.

Lieferschwellen

Wie hoch sind die neuen Lieferschwellen?

Das E-Commerce Umsatzsteuer Package, welches alle EU-Staaten zum 1.7.2021 in nationales Recht umsetzen müssen, sieht den Wegfall aller nationalen Lieferschwellen vor. An deren Stelle tritt eine einzige, einheitliche EU-Lieferschwelle in Höhe von netto 10.000,00 Euro.

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU an Endverbraucher – sogenannte Fernverkäufe – müssen ab dem 1.7.2021 im Bestimmungsland versteuert werden, wenn der einheitliche, europäische Schwellenwert in Höhe von 10.000,oo Euro überschritten wurde.

Das bedeutet also nicht, dass in allen 27 EU Mitgliegsländern die Lieferschwelle bei jeweils 10.000,00 Euro liegt, sondern dass es sich um eine europaweite absolute Grenze iHv insgesamt 10.000,00 Euro handelt. Gemäß der neuen Rechtslage wird die Umsatzsteuer nicht mehr in dem Land erhoben, aus dem die Ware versendet wird, sondern dort, wo sich die Ware nach der Versendung befindet, also im Bestimmungsland.

Beispiel: 
Ein österreichischer Versandhändler macht durch den Verkauf von Spielwaren in Deutschland Umsätze im Wert von 8.000,00 Euro . In Tschechien macht er Umsätze im Wert von 3.000,00 Euro. Er überschreitet damit die neue einheitliche Lieferschwelle und wird daher in Deutschland und in Tschechien steuerpflichtig. Der EU-OSS vereinfacht seinen Verwaltungsaufwand, in dem er sich nicht extra in Deutschland  und in Tschechien registrieren muss, um die geschuldete Steuer zu entrichten. Der Versandhändler kann die Steuer in Österreich entrichten.

Wie ist die Rechtslage bis zum 1.7.2021?

Bis zur Einführung des OSS-Verfahrens gelten noch die alten Lieferschwellen. Wird eine Lieferschwelle überschritten,  muss man sich im Bestimmungsland beim zuständigen Finanzamt melden und sich dort steuerlich erfassen lassen.

Der Wert der Lieferschwellen in der EU schwankt bisher zwischen 35.000,00 und 100.000,00 Euro. Es gibt dabei nur noch drei Staaten, die aktuell eine Lieferschwelle von 100.000,00 Euro haben (Deutschland, Niederlande, Luxemburg).

Die Lieferung, welche zum Überschreiten der Lieferschwelle geführt hat, muss bereits im Bestimmungsland – also dem Land, in dem der Empfänger sitzt – versteuert werden. Hierbei ist der dort geltende Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen.

Anschließend müssen laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgegeben und die Umsatzsteuer für die genannten Umsätze im Ausland abgeführt werden (siehe: Innergemeinschaftlicher Versandhandel).

Halbieren sich also die Lieferschwellen im Jahr 2021?

Es ist zu beachten, dass für den Besteuerungszeitraum 2021 keine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle in Höhe von 10.000,00 Euro netto vorzunehmen ist. Eine Aufteilung ist ebenfalls auch nicht für die "alten" Lieferschwellen im Sinne der Versandhandelsregelung vorgesehen.

Sind die alten Regelungen zu den Lieferschwellen auch in Zukunft zu beachten?

Insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen müssen Unternehmen sich noch mit den alten Lieferschwellen die nächsten Jahre auseinandersetzen. Prüfungen durch die Finanzämter können mehrere Jahre rückwirkend erfolgen.

Was ist mit Kleinstunternehmen?

Bei Kleinstunternehmern mit Versandhandelsumsätzen von bis zu 10.000,00 Euro pro Jahr ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, wo die Versendung oder Beförderung beginnt.

Die Umsatzgrenze für Kleinstunternehmen berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins Gemeinschaftsgebiet.

Dazu kommen noch die innergemeinschaftliche Umsätze  für elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Private. Umsätze in Drittländern (z.B. Bosnien, Schweiz) sind hiebei nicht einzuberechnen.

Gegenüberstellung Lieferschwellen ALT - Lieferschwelle NEU 

Bis 30.06.2021Ab 01.07.2021
LieferschwelleLänderspezifische Lieferschwellen
(z.B. Deutschland 100.000 Euro; Frankreich 35.000 Euro).
EU-einheitliche Lieferschwellen von 10.000 Euro
Wann überschreite ich die Lieferschwelle?Wenn jeweils die länderspezifischen Lieferschwellen überschritten sind.Wenn durch den grenzüberschreitenden EU-Versandhandel die EU-einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten ist.
Welche Umsätze werden in die Lieferschwellen eingerechnet?Nur Versandhandelsumsätze.Neben Versandhandelsumsätzen werden Umsätze mit elektronischen Dienstleistungen (z.B. Apps, E-Books) eingerechnet.

OSS

Was ist der EU OSS?

Der One-Stop-Shop ist eine Plattform, die in Österreich vom BMF entwickelt wurde und eine zentrale Umsatzsteuer-Compliance gewährleisten soll. Onlinehändler, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können ihre Umsätze über den One-Stop-Shop melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen.

Es erfolgt ein automatischer Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten, das bedeutet, dass die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge werden an das jeweilige Land überwiesen werden.

So ist sichergestellt, dass man sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben muss, sobald die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wurde.

Was bringt mir der EU OSS?

Der One-Stop-Shop der EU soll vieles in Bezug auf die Umsatzsteuer im Onlinehandel vereinfachen. Umsatzsteuererklärungen bei Steuerpflicht im Ausland können dann im Sitzstaat über den OSS bzw. über Finanzonline  gemeldet werden. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren und abzuführen.

Folgende Umsätze können über den EU OSS gemeldet werden:

  • Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätzn (z.B. Warenlieferungen an Privatpersonen aus anderen EU-Ländern)
  • Sonstige Dienstleistungen, für die sich der Leistungsort in ein anderes EU-Land verlagert (z.B. elektronisch erbrachte Dienstleistungen / Telekommunikations-Dienstleistungen an Nichtunternehmer).

Kann man den OSS auch nur für gewisse Länder verwenden?

Entscheidet sich ein Unternehmer, den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken. Sonstige Leistungen, (bspw B2B Umsätze) die in einem Mitgliedstaat erbracht werden, in dem der Unternehmer seinen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, können nicht im EU-OSS, sondern müssen im jeweiligen Mitgliedstaat erklärt werden.

Gibt es verschiedene OSS Varianten?

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden.

Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären.

EU-Unternehmen:
Nicht-EU-OSSIOSSEU-OSS
Registrierung nicht möglich

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro

(wahlweise über eine/einen IOSS-Vertreterin / Vertreter)

Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze

Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994) 

Drittlands-Unternehmen
Nicht-EU-OSSIOSSEU-OSS
Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal 150 Euro

(nur mit IOSS-Vertreterin / Vertreter)

Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze

Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG 1994)

Was passiert mit dem Mini OSS?

Der Vorgänger des One-Stop-Shop − der Mini One Stop Shop −, der in der Vergangenheit zur Meldung von grenzüberschreitenden digitalen Dienstleistungen an Privatkunden genutzt worden ist, wird ab dem 1.7.2021 in den One-Stop-Shop integriert. Somit gibt es in der zweiten Jahreshälfte kein gesondertes MOSS-Verfahren mehr und der OSS wird zur einzigen Anlaufstelle für grenzüberschreitende Fernverkäufe und digitale Dienstleistungen.

Wie erfolgt die Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer? Wann muss die Erklärung im EU-OSS abgegeben und die Umsatzsteuer bezahlt werden?

Die Zahlung der Steuer für die über EU-OSS erklärten Umsätze erfolgt über auf ein von der Finanzverwaltung eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung/Dienstleistung ausgeführt wird. Das Unternehmen hat nach Ablauf des Quartals einen Monat Zeit die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen.

Anmerkung:
Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde.
 

Beispiel: 
Am 30. Dezember 2021 bestellt ein:e slowenische:r Konsument:in diverse Artikel bei einem/einer österreichischen Versandhändler:in. Die Artikel werden am 31. Dezember 2021 bezahlt und 5. Jänner 2022  werden die Waren versendet.
 

Maßgeblich ist die Ausführung des Umsatzes am 5. Jänner 2022. Der Umsatz ist daher in die Erklärung für das erste Quartal 2022 aufzunehmen. Der/Die Versandhändler:in hat bis Ende April Zeit die Erklärung abzugeben. Die Zahlung der hierfür zu entrichtenden Umsatzsteuer hat ebenfalls bis spätestens Ende April zu erfolgen.

Registrierung und Umsetzung

Wie registriere ich mich im EU-OSS?

Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen. Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS erfolgt in Österreich elektronisch über FinanzOnline (⇒ BMF).  Eine Registrierung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.

Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass das Unternehmen Umsätze die unter die Regelung für den EU-OSS fallen tätigt. Eine Registrierung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen bereits in einem anderen Mitgliedstaat für den EU-OSS registriert ist und die Registrierung noch aufrecht ist. Weiters ist eine Registrierung nicht möglich, wenn das Unternehmen einer Sperrfrist in Österreich oder ein einem anderen Mitgliedstaat unterliegt.

Wann kann man sich für den OSS registrieren?

Ab 1. Juli 2021 können Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze im B2C Bereich (Versandhandelsumsätze) über den EU OSS online erklären und bezahlen. Die Regeln für den B2B Bereich bleiben unverändert.

Die Vorregistrierungsphase hat am 1.4.2021 begonnen.

Bis wann muss der Registrierungsantrag zum OSS erfolgen?

Möchte ein Unternehmen den EU-OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der EU-OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt.

Beispiel: 
Will ein Unternehmen den EU-OSS ab 1. Jänner 2022 verwenden, muss es einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 31. Dezember 2022 abgeben.

Im Falle der erstmaligen Erbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann der Antrag alternativ bis zum 10. Tag, des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats,  gestellt werden.

Beispiel: 
Ein Unternehmen erbringt am 12. November 2021 zum ersten Mal eine Leistung, die unter die Sonderregelung fällt. Das Unternehmen kann  dahern den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. Dezember 2021 abgeben, damit es den EU-OSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann.

In welchem Mitgliedstaat erfolgt die Registrierung?

Für EU-Unternehmen erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland, erfolgt die Registrierung in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Betriebsstätte vorliegt. Hat dieses Unternehmen noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann es auswählen in welchem der Betriebsstättenstaaten es sich registriert. 

Im Inland ansässige Kleinunternehmer sind grundsätzlich von der österreichischen Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet haben. Erbringt ein Kleinunternehmen aber Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen, ist die Kleinunternehmerbefreiung hier nicht anwendbar. Diesfalls kommt eine Anwendung des EU-OSS in Frage.

Was ist in der OSS Erklärung anzugeben?

  • Mitgliedstaat, in dem die Steuer zu entrichten ist (Mitgliedstaat des Verbrauchs),
  • die Bemessungsgrundlage für die Steuer (Netto-Umsatz in Euro)
  • der anzuwendende Steuersatz

Wenn Leistungen nicht von Österreich aus, sondern von einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, müssen Sie auch die Betriebsstätte samt ihrer UID Nummer angeben.

Bei Warenlieferungen ist der Mitgliedstaat anzugeben, in dem die Beförderung der Ware beginnt. Dies erfolgt durch Angabe der Betriebsstätte dieses Mitgliedstaates bzw. wenn das Unternehmen dort keine Betriebsstätte hat, durch Angabe des Abgangslandes.

Was ist das Abgangsland im Zusammenhang mit dem EU-OSS? 

Bei der Registrierung  und Unternehmensprofil besteht die Möglichkeit eine Betriebsstätte, oder ein Abgangsland hinzuzufügen. Wenn man eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat hat, muss das im  Unternehmensprofil, unter Angabe der ausländischen UID-Nummer, hinzugefügt werden.

Wenn ein:e Unternehmer:in in einem Mitgliedstaat keine Betriebsstätte hat und dennoch Waren von dort aus versenden möchte, muss dieser Mitgliedstaat als sogenanntes Abgangsland hinzugefügt werden. Die Auswahl als Abgangsland ist erforderlich, wenn sich z.B. die Waren eines Unternehmens in einem Fremdlager befinden und die Waren von dort aus versendet werden.

Ich hab nicht in jedem Quartal Umsätze. Muss ich trotzdem eine Erklärung im OSS abgeben?

Ja, muss man. Wenn sich ein  Unternehmen für die Anwendung des EU-OSS entscheidet, müssen auch sogenannte "Nullmeldungen" eingereicht werden. Erklärungen müssen also auch dann  auch dann eingereicht werden, wenn in einem Quartal keine unter den EU-OSS fallende Leistungen erbracht wurden. 

Unterlässt ein Unternehmen dies wiederholt, kann es zum Ausschluss und zu einer Sperre kommen.

Entstehen neue Aufzeichnungspflichten durch die Verwendung des OSS?

Es ist per se kein eigene Buchhaltung in den Bestimmungsländern zu führen, aber die jeweiligen steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten der EU-Mitgliedstaaten sind zu beachten. Die Aufzeichnungen müssen eine Feststellung ermöglichen, ob die Erklärung korrekt ist.

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine Selbstbemessungsabgabe und ist daher selbst zu berechnen. Für die Steuererklärung über den EU-OSS sind geeignete Aufzeichnungen bezüglich der Umsätze in den EU-Ländern zu führen und in Summe je Land über Finanz-Online (EU-OSS) zu melden.

Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und die Informationen gemäß Art. 63c VO (EU) 282/2011 enthalten. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.

Wie komme ich zu den anwendbaren Steuersätzen? 

Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt dazu eine Datenbank der verschiedenen Steuersätze "Steuern in Europa (Taxes in Europe Database v3 (europa.eu))", zur Verfügung. Eine weitere Plattform für Steuersätze findet man auf der Access2Markets Homepage.

Die in dieser Datenbank eingemeldeten Steuersätze werden im EU-OSS zur Auswahl unverbindlich angeboten. Eine verbindliche Auskunft zu den konkret anzuwendenden Steuersätzen kann jedoch nur durch die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen!

Neben den zur Auswahl angebotenen Steuersätzen besteht die Möglichkeit einen Steuersatz manuell einzutippen. Dies kann z.B. erforderlich sein, wenn sich die Steuersätze in einem Mitgliedstaat ändern, jedoch noch keine technische Wartung erfolgt ist.

Letzlich wird für größere Händler eine automatisierte Lösung notwendig sein – z.B. über ein eindeutiges Produktmerkmal wie. die Zolltarifnummer. Mithilfe der Zolltarifnummer kann jedes Produkt weltweit klassifiziert werden, sodass auch eine automatisierte Bestimmung der Steuersätze – dann über entsprechende Datenbanken – möglich ist.

Webshop + Praxis

Muss bei der Preisauszeichnung im Webshop ausdrücklich der Steuersatz in Prozent (%) angegeben werden oder reicht diesbezüglich der Hinweis "inkl. MwSt"?

Der Hinweis "inkl. MwSt" ist ausreichend, der genaue Steuersatz in % muss im Webshop nicht angeführt werden.

Anders ist dies auf Rechnungen – hier ist der anzuwendende Steuersatz des Bestimmungslandes bzw. bei Steuerbefreiung ein Hinweis auf diese, anzugeben. Die Rechnungslegungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes sind zu beachten.

Welche Preisüberlegungen sind rechtlich möglich? Einheitlicher Nettoverkaufspreis zuzüglich jeweiliger Umsatzsteuer des Bestimmungslandes und/oder einheitlicher Bruttoverkaufspreis abzüglich jeweiliger Umsatzsteuer des Bestimmungslandes?

Beide Varianten der Preisberechnung sind möglich. Wichtig ist, dass im Webshop im B2C-Bereich der jeweilige Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer,  sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgewiesen wird. (Siehe auch: Preisauszeichnung im österreichischen Webshop)

Wann müssen Lieferbeschränkungen angegeben werden?

Spätestens am Beginn des Bestellvorgangs (also keinesfalls erst beim endgültigen Bestellbutton) ist klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (z.B. für bestimmte Staaten) bestehen.

Welcher Steuersatz ist anzuwenden, wenn Waren von Österreich in ein deutsches Lager verbracht werden und von dort nach Frankreich geschickt werden?

Ab 1.7.2021 gilt das Bestimmungslandprinzip, das bedeutet, dass der Steuersatz des Landes anzuwenden ist, in das die Waren an Private verschickt werden. In diesem Fall wäre der französische Steuersatz relevant.

Checkliste: 

Welche Fragen zum Webshop sollte man im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Änderungen beantworten bzw. sind für den/die IT-Dienstleister:in wichtig?

  • In welche Länder werden meine Waren geliefert?
  • Welche Steuersätze kommen in den Bestimmungsländern für meine Waren zur Anwendung?
  • Wie erfolgt die Preisberechnung?
  • Bruttopreis- vs. Nettopreisvariante: Soll der Bruttopreis für alle Länder in der EU einheitlich sein und daher der Nettopreis in den einzelnen Ländern entsprechend abweichen? Oder soll auf einheitliche Nettopreise die jeweilige Umsatzsteuer angewendet werden und daher abhängig vom Bestimmungsland unterschiedliche Bruttopreise im Webshop ausgewiesen werden?
  • Wie muss das Rechnungsformular angepasst werden, um die Formvorschriften einer Rechnung zu erfüllen und u.a. den korrekten Steuersatz je Bestimmungsland ausweisen zu können
  • Sind mögliche weitere Änderungen für Schnittstellen zu Drittsystemen, z.B. ERP oder Buchhaltungssoftware notwendig? Sind hier möglicherweise Steuercodes zu ergänzen? Wie werden die Steuerbeträge der Zielländer ausgewiesen, um eine einfache EU-OSS-Meldung zu ermöglichen?

Hinweis:
Trotz sorgfältigster Recherche erfolgen die Angaben ohne Gewähr.

Stand: 11.05.2021