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Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln in der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik

Empfehlungen zur Arbeitsmittel und Prüfpflichten im Sinne der Arbeitsmittelverordnung

Lesedauer: 4 Minuten

04.10.2024

Arbeitsmittel dürfen aus Sicherheitsgründen im Betrieb von Arbeitnehmer:innen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Zu Arbeitsmitteln zählen insbesondere auch Dampfkessel, Roll-, Hub- und Kipptore, Feuerungsanlagen, Krane, Bagger, Lastaufnahmeeinrichtungen, Stanzen, Pressen, selbstfahrende Arbeitsmittel u.a.

Prüfung (z.B. wiederkehrende Prüfungen) sind nur durch bestimmte ausgebildete Personen (Gewerbetreibende bzw. deren qualifizierten Arbeitnehmer:innen, Ingenieurbüros oder Ziviltechniker) durchzuführen.

Arbeitsmittel und Prüfpflichten im Sinne der Arbeitsmittelverordnung

Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Insbesondere folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,

5. Fahrzeughebebühnen,

6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7. kraftbetriebene Anpassrampen, kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,

8. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

9. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 keine Anwendung findet,

10. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

11. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

12. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 besteht,

13. mechanische Leitern,

14. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

15. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,

16. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

17. Bolzensetzgeräte,

18. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen, Aufbruchgeräte),

19. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden,

20. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und Arbeitnehmern,

21. Arbeitskörbe,

22. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

23. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,

25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge),

26. Verteilermaste.

Durchführung regelmäßiger Prüfungen durch fachkundige Personen

Als fachkundige Personen im Sinne der Arbeitsmittelverordnung werden jene angesehen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.

Gewerbeberechtigte in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Metalltechnik (Schmiede und Fahrzeugbau/Metall- und Maschinenbau/Land- und Baumaschinentechnik), Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik/ Elektromaschinenbau und Automatisierung), Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik gelten im Rahmen ihres Berechtigungsumfangs als geeignete fachkundige Personen im Hinblick auf die Durchführung wiederkehrender Prüfungen von Arbeitsmitteln. Diese Gewerbetreibende beauftragen ihre entsprechend qualifizierten Arbeitnehmer zur Durchführung von regelmäßigen Prüfungen von Arbeitsmitteln.

Der Arbeitgeber trägt für die Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Prüfungsdurchführung (Erfüllung der Anforderungen) die Verantwortung. Werden externe Prüfer (z.B. Servicefirmen, Technische Büros, Prüfstellen u.a.) herangezogen, kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass diese die erforderliche Fachkunde besitzen.

Die Anforderungen an die Prüfpersonen hängen in erster Linie vom zu prüfenden Arbeitsmittel ab. Allgemein ist jedoch festzuhalten, dass …

… der Prüfer im Stande sein muss, die festgelegten Prüfinhalte (Kenntnis der angeführten Bauteile den zu prüfenden Arbeitsmittel zur Beurteilung ihres Zustandes durch Augenschein, Messen usw.) erfüllen zu können,

… eine einschlägige technische Ausbildung und Erfahrung (erforderliche Grad der Ausbildung hängt von der Prüfaufgabe ab) vorauszusetzen ist,

… Kenntnisse einschlägiger Regeln der Technik (Prüfnormen) vorhanden sein müssen,

Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel erforderlich (insbes. Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften) sind.

Für Abnahmeprüfungen sind Ziviltechniker, zugelassene Prüfstellen, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen und Ingenieurbüros heranzuziehen. Krane oder sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben, Regalbediengeräte, Fahrzeughebebühnen, kraftbetriebene Türen und Tore, Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten und mechanische Leitern sind mindestens jedes vierte Jahr durch sie zu überprüfen, wenn die wiederkehrenden Prüfungen durch eigene fachkundige Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Prüfinhalte

Eine wiederkehrende Prüfung hat mindestens folgende Prüfinhalte zu umfassen:

  1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
  2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
  3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
  4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbefund, der bestimmte Punkte (z.B. Datum, Unterschrift, Prüfergebnis) zu umfassen hat, festzuhalten.

Zusätzliche verpflichtende Prüfungen bestimmter Arbeitsmittel

Wenn folgende Arbeitsmittel

  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrkrane (Mobilkrane),
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten,
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  • Fahrzeughebebühnen,
  • Kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten und
  • mechanische Leitern

wiederkehrenden Prüfungen durch fachkundige Betriebsangehörige unterzogen werden – wie dies nach § 8 Abs. 3 AM-VO gestattet ist – müssen verpflichtend mindestens jedes vierte Jahr entweder

  • Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
  • zugelassene Prüfstellen, wie akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, Zertifizierungsstellen oder
  • Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse

herangezogen werden, und ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.

Strafbestimmungen

Wer als Arbeitgeber die Arbeitssicherheit regelnden gesetzlichen Bestimmungen (Verpflichtungen betreffend Beschaffenheit, Aufstellung, Benutzung, Prüfung oder Wartung von Arbeitsmitteln u.a.) verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist.

Relevante Gesetzesstellen

§§ 33-39 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

§ 8 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Überarb. Fassung: Juli 2019


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