Berufsumfang Installations- und Gebäudetechnik
Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung in der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik ausgeübt werden?
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Berufsumfang Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO, Gewerbe)
Der positive Abschluss der Befähigungsprüfung gemäß der Befähigungsprüfungsordnung für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von:
- Trink-, Nutz- und Abwasseranlagen sowie Feuerlöschanlagen,
- Wasseranlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, medizinische Zwecke und Versorgungs- und Sonderanlagen,
- Entwässerungsanlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, für medizinische Zwecke, für Regenwasser und Sonderanlagen,
- Nassräumen, Schwimmbädern und medizinische Bädern in Kur-, Heil- und Krankenanstalten (Wellness),
- sanitäre Einrichtungen, sanitäre Einrichtungsgegenstände und Anlagen,
- Abwasserhebeanlagen, Kläranlagen und Abscheideinrichtungen,
- Wasseraufbereitungsanlagen und Regenwassernutzungsanlagen, Druck-erhöhungsanlagen,
- Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung erneuerbarer Energie wie z.B. Solar oder Wärmepumpen,
- Gasanlagen und Abgasanlagen,
- Umweltschutz und Hygiene im Bereich der Wasser-, Abwasser- und Gasinstallation, sowie
(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich vom Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik umfasst sind, wie
- Verlegung von Rohren und Anschluss für Tankstellen
- Reinigungsarbeiten an verbrennungsgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung
- Wartung, Einregulierung und Verbrennungsgasmessung an Feuerstätten
- Zentrale Staubsaugeranlagen
- Dämmung und Korrosionsschutz von Gas-Wasser-Abflussinstallationen
- Anpassen von Heizungsanschlüssen und Lüftungsanschlüssen
- Montage von Ausstattung, Badezimmermöbel und Saunakabinen
- Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen
- Erstellung von Energieausweisen
- Energiewirtschaftliche Beurteilung von Bauwerken
- Einzug von Rohren in vorhandenen Fangsystemen, sofern die Statik des Fangs nicht beeinflusst wird
- Sanitärraum – Einzel- und Zentralentlüftungsanlagen mit Herstellung und Installation der Lüftungsleitungen,
- Kontrollierte Wohnraumlüftung und zu
(3) fachübergreifenden Leistungen (gem. § 32 GewO), wie z.B.
- Verlegung von Fliesen,
- Abdichtung und Isolierung,
- Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Pumpen, Motoren, Heizpatronen, Heizthermen und Wärmeerzeugungsanlagen, allen sanitärtechnischen Geräten,
- Malerarbeiten und Tapezieren,
- Ausbesserungen am Estrich und Verputz und Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm.
Berufsumfang Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO, verbundenes Handwerk)
Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Heizungstechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von:
- Warmwasser-Heizungsanlagen und Heißwasseranlagen,
- Niederdruck- und Hochdruckdampfanlagen,
- Wärmeträgerölanlagen,
- Warmwasserbereitungsanlagen,
- Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe und Einbau der dazugehörigen Abgasanlagen,
- Nutzung erneuerbarer Energieformen z.B. Solarwärmesysteme, Wärmepumpen und oberflächennahe geothermische Systeme und Biomassekessel und -öfen u.a.,
- Einbau von Kraft-Wärmekoppelungen,
- Brennstoffzellentechnologie,
- Sicherheitsarmaturen, Regel- und Messeinrichtungen,
- Rohrleitungssystemen und sonstigen Einrichtungen für sämtliche Heizungsanlagen,
- Umweltschutz und Hygiene im Bereich von Heizungsanlagen, sowie
(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich das Handwerk Heizungstechnik umfassen, zu
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
- Reinigungsarbeiten an verbrennungsgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung,
- Wartung, Einregulierung und Verbrennungsgasmessung an Feuerstätten,
- Verlegung von Rohren und Anschluss für Tankstellen,
- Zentrale Staubsaugeranlagen,
- Wasser-, Ablauf-, Abgasanschluss für die Feuerungsanlagen,
- Isolierung von Heizungsinstallationen und deren Systemen,
- Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
- Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen,
- Wärmetechnische und baubiologische Beurteilung von Gebäuden und Anlagen,
- Einzug von Rohren in vorhandenen Fangsystemen, sofern die Statik des Fangs nicht beeinflusst wird,
- kontrollierte Wohnraumlüftung, und zu
(3) fachübergreifenden Leistungen (gemäß § 32 GewO 1994), solang es sich um wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungsarbeiten handelt, wie z.B.
- Verlegen von Fliesen,
- Abdichtung und Isolierung,
- Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Pumpen, Motoren, Heizpatronen, Heizthermen und Wärmeerzeugungsanlagen, allen sanitärtechnischen Geräten
- Malerarbeiten und Tapezieren,
- Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
- Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125cm.
Berufsumfang Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO, verbundenes Handwerk)
Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Lüftungstechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von
- Lüftungsanlagen, Be- und Entlüftungen und Luftaufbereitungen,
- Klimaanlagen, Klimaeinzelgeräte und deren Kälteanlagenteile und Systeme,
- Luftheizungen und Luftkühlungen,
- Wärmerückgewinnung,
- Nutzung erneuerbarer Energieformen für Lüftungs- und Klimaanlagen,
- Herstellen und Einbau der Lüftungsgeräte, Luftleitungen, Luftsysteme und Abgasanlagen für Luftheizungen,
- Umweltschutz und Hygiene im Bereich der Lüftungs- und Klimaanlagen,
- Entstaubungsanlagen und Absauganlagen, sowie
(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich vom Handwerk Lüftungstechnik umfasst sind, wie z.B.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Rahmen ihres Gewerbes,
- Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung,
- Schall-, Wärme- und Branddämmung der lufttechnischen Systeme,
- Wasser- und Abflussleitungen für lufttechnische Geräte,
- Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
- Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen,
- Erstellung von Energieausweisen,
- Energiewirtschaftliche Beurteilung von Bauwerken,
- Wärmetechnische und baubiologische Beurteilung von Gebäuden und Anlagen,
- kontrollierte Wohnraumlüftung und weiters zu
(3) fachübergreifenden Leistungen (gemäß § 32 GewO), wie z.B.
- Abdichtung und Isolierung,
- Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Motoren und Pumpen,
- Malerarbeiten und Tapezieren,
- Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
- Verlegen von Fliesen oder
- Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm u.a.