Spedition und Logistik, Fachgruppe

Kammerumlage I

Ausnahmen/Spezialbestimmungen für Fachgruppe Spedition & Logistik

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Basis

  • Die von anderen Unternehmen dem Kammermitglied verrechnete Umsatzsteuer
  • Die Einfuhrumsatzsteuer
  • Die Erwerbsteuer, also jene Umsatzsteuer,die Unternehmer für Warenimporte aus der EU selbst zu berechnen haben.

Ausnahmen

  1. In jenen Fällen,in denen ein Mitglied von der Vorsteuerpauschalierung gem.§14 Abs.1UstG 1994 Gebrauch macht, können als Bemessungsgrundlage die abziehbaren pauschalierten Vorsteuerbeträge herangezogen werden.
  2. Begründet die wirtschaftl. Aktivität eines Mitgliedes gleichzeitig auch die gesetzl. Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung außerhalb der WKO (Doppelmitgliedschaft), so werden die Bemessungsgrundlagen für die KU I, insoweit Doppelmitgliedschaft gegeben ist,um 25% reduziert,höchstens jedoch um jene Betrag, der an diese gesetzliche Interessenvertretung tatsächlich geleistet wurde.
  3. Gewerbliche Bauträger,welche die organisatorische und kommerzielle Abwicklun von Bauvorhaben in eigenem Namen sowohl auf eigene als auch auf fremd Rechnung durchführen,entrichten eine Umlage,bemessen nach dem steuerbare Umsatz. Leistungen, welche die Mitgliedschaft zu den gewerblichen Bauträgern begründen,gelten als Besorgungsleistungen; Grundstücks- und eigene Generalunternehmerumsätze zählen zum steuerbaren Umsatz.
  4. Bei Mitgliedern des Fachverbandes der Mineralölindustrie sowie der Bundesgremien des Brennstoffhandels und des Mineralölhandels verringern sich die Bemessungsgrundlagen um jene Umsatzsteuerbeträge,die auf die Mineralölsteuer als Entgeltbestandteile fallen.Die Bemessungsgrundlage ist weiters um 25 % zu kürzen.
  5. Bei Tankstellen,die durch Eigenhändler betrieben werden,verringert sich die
    Bemessungsgrundlage bei Lieferungen an das Mitglied, Einfuhren und Erwerben von Treib- und Schmierstoffen auf 10 von Hundert der Umsatzsteuerbeträge.
  6. Bei Verbundgruppen,insbesondere Genossenschaften oder Vereinen, deren Zweck der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient, gehören jene Umsatzsteuerbeträge der vorgelagerten Stufen,die den Erwerb von Handelswaren im Verbund betreffen, nicht zur Bemessungsgrundlage, insofern die Handelswaren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden sollen.
  7. Bei Spediteuren und Güterbeförderungsunternehmen sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen Umsatzsteuerbeträge auf ihnen in Rechnung gestellten Frachten ausser Betracht zu lassen. Spediteuren steht es frei, die Bemessungsgrundlagen pauschal zu ermitteln,indem sie 50 % jener Vorsteuerbeträge ansetzen, die die Mitgliedschaft in den Fachverbänden der Spediteure und/oder der Güterbeförderungsunternehmer begründen.
  8. Bei Versicherern zählt das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäfts aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 3
    Versicherungssteuergesetz 1953 nicht zur Bemessungsgrundlage.
  9. Bei Kreditinstituten wird der Anteil des Auslandsgeschäfts wie folgt ermittelt: Ausgehend von den Rechnungslegungsvorschriften hat jedes Kreditinstitut jeweils den Anteil der Auslandsaktiva an der Summe der Aktiva und den Anteil der Auslandspassiva an der Summe der Passiva auf zwei Dezimalstellen gerundet festzustellen; das arithmetische Mittel dieser beiden Hundertsätze gilt als Anteil des Auslandsgeschäfts. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist beim Nettozinsertrag der mit 40 v.H. gewichtete gem. oben genannten ermittelten Anteil des Auslandsgeschäfts an den Nettozinserträgen abzuziehen; der Differenzbetrag ist sodann mit dem Faktor 2 zu multiplizieren.
    Weiters ist bei Provisionen und anderen Erträgen aus dem Dienstleistungsgeschäft der oben genannte ermittelte Anteil des Auslandsgeschäfts an diesen Erträgen abzuziehen. Die Summe der ermittelten Beträge ist die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage I.
  10. Mitglieder des Fachverbandes der Pensionskassen entrichten eine Umlage gem. §122(2) WKG. Zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von den in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Pensionskassen zu verwendenden Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, Bgbl. Nr. 198/1991, auszugehen. Als Bemessungsgrundlage ist demnach die in der Anlage B des Formblattes unter der Position II Z 1 auszuweisende Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen unter der Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung (Pos. II Z 3 des Formblattes) heranzuziehen. Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Verwaltungsrückstellung mindern die Bemessungsgrundlage;eine Verminderung der Verwaltungskostenrückstellung wirkt sich dagegen bemessungsgrundlagenerhöhend aus.

Beschluss des Präsidiums der WKÖ vom 1.1.1995

Stand: 17.05.2019