EU-Sanktionen: 15 Sanktionspaket Restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus
Neue Personenlistungen; Ausweitung der Liste der Schiffe, die einem Verbot unterliegen etc.
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Der Rat hat gestern das 15 Sanktionspaket angenommen, dass neue restriktiven Maßnahmen gegen Russland und Belarus beinhaltet, und im Amtsblatt der EU veröffentlicht:
Russland
- Die Liste der Organisationen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, wird um 32 Organisationen/Einrichtungen (aus Russland, Serbien, Iran, China, Indien, Vereinigte Arabische Emirate) erweitert (Änderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
- Ausweitung der Liste der Schiffe, die dem Verbot des Zuganges zu Häfen und Schleusen etc. unterliegen (Änderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014)
- Ausnahme des Verbotes für den Abzug von Investitionen / Rückzug von Organisationen/Niederlassungen in der Union wird von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geändert (Änderung Artikel 5aa, Artikel 11 und Artikel 12b der Verordnung 833/2014)
- Keine Anerkennung, Umsetzung oder Durchsetzung der Schiedsgerichtsordnung Russlands in der EU (neuer Artikel 11c der der Verordnung 833/2014)
- Listung von 54 Personen und 30 Einrichtungen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- Listung von 16 natürliche Personen und drei juristische Person angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (Änderung des Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642)
Belarus
- Listung von 26 natürliche Personen und zwei juristische Personen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Änderung Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)
Russland
Wichtigste Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung (EU) 2024/3192 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2024)
Liste der Organisationen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden
Die in Anhang IV aufgeführte Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 wird mit 676 auf 707 Personen/Organisationen/Einrichtungen erweitert
Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen etc.
Gemäß Artikel 3s der Verordnung 833/2014 idgF ist es in Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe verboten, unmittelbar oder mittelbar
- Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen,
- ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen,
- ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen,
- ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten,
- Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen,
- Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen,
- technische Hilfe und andere Dienstleistungen wie Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste, Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und
- sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen.
Der Anhang XLII wird durch den Anhang der Verordnung (EU) 2024/3192 ersetzt (bisher 27. jetzt 79.)
Rohöl oder Erdölerzeugnisse
Gemäß Artikel 3m der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen.
Die Ausnahmebestimmung für die Behörden Kroatiens im Absatz 6 des Artikel 3m wird verlängert bis zum 31. Dezember 2025.
Die Inkraftsetzung der in Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Verbote für Lieferungen über die Pipeline nach Tschechien mit 5. Dezember 2024 wird auf 5. Juni 2025 verschoben.
Unterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen mit bestimmten Personen
Gemäß Artikel 5aa Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen.
Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Ausnahme des Verbotes für den Abzug von Investitionen / Rückzug von Organisationen/Niederlassungen in der Union wird von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geändert.
Die dementsprechenden Bestimmungen in Artikel 5aa Absatz 3a, in Artikel 11 Absatz 4 sowie in Artikel 12b Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 und Absatz 2a werden ebenfalls von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geändert.
Keine Anerkennung, Umsetzung oder Durchsetzung der Schiedsgerichtsordnung Russlands in der EU
Es wird ein neuer Artikel 11c mit nachfolgendem Text eingefügt:
„Artikel 11c
1.Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.
2.Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Verfügungen, Anordnungen, Beschlüsse, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt.“
Hinweis: Neue Konsolidierte Fassung der Verordnung 833/2014 vom 29. Oktober 2024:Wichtigste Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/3183 und Verordnung (EU) 2024/3189 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2024)
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3183 werden 54 Personen und 30 Einrichtungen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
Mit Verordnung (EU) 2024/3189 wird der Beschluss (GASP) 2024/3182 umgesetzt, indem der Text des Absatz 5f des Artikel 6b der Verordnung 269/2014 geändert wird und ein neuer Absatz 5j in den Artikel 6b Verordnung 269/2014 eingefügt wird.
Der Beschluss (GASP) 2024/3182 sieht eine Ausnahmeregelung vor, um die Freigabe von Barbeständen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union gehalten werden und benannten Einrichtungen zuzurechnen sind, zu ermöglichen. Diese Ausnahmeregelung ist vor dem Hintergrund zunehmender Rechtsstreitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen in Russland erforderlich, die es bestimmten benannten Einrichtungen und den dahinterstehenden Kunden ermöglichen, Vermögenswerte, von Zentralverwahrern in der Union, die in Russland gehalten werden, ohne die vorherige Zustimmung dieser Verwahrer zu beschlagnahmen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es Zentralverwahrern in der Union ermöglicht, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, eingefrorene Barbestände, die benannten Einrichtungen nicht mehr zustehen, freizugeben, damit Zentralverwahrer in der Union diese Barbestände zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen dieser Verwahrer gegenüber ihren Teilnehmern verwenden können.
Hinweis: Neue Konsolidierte Fassung der Verordnung 269/2014 vom 14. September 2024:Wichtigste Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2642 durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/3188 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2024)
Bisher wurden angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands keine Personen gelistet. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3188 werden nun angesichts der sehr ernsten Lage 16 natürliche Personen und drei juristische Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen.
Belarus
Wichtigste Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2024)
Angesichts der sehr ernsten Lage werden 26 natürliche Personen und zwei juristische Personen in die in Anhang enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177 geändert.
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine und Aktueller Stand der Sanktionen gegen Belarus werden so rasch wie möglich aktualisiert.
Die Auskunft erfolgt auf Basis des dargestellten Sachverhaltes und trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.