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Spedition und Logistik, Fachgruppe

Meldeverpflichtung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Artikel 8 Absatz 1 der EU-Russland Sanktionsverordnung 269/2014 idgF 

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02.12.2024

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 269/2014 idgF sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet – ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis –, Informationen, die die Anwendung der Verordnung 269/2014 erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 der Verordnung 269/2014 eingefrorenen Konten und Beträge oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Sinne von Artikel 1 d) der Verordnung 269/2014) im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und— direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Wirtschaftliche Ressourcen“ gemäß Artikel 1 d) der Verordnung 2069/2014 werden wie folgt definiert: „Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können“

„Unverzüglich“ gemäß Art 8 Absatz 1 der Verordnung 269/2014 wird im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist. Im Falle der Meldeverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnun 269/2014 ist daher regelmäßig von einer Übermittlungspflicht innerhalb weniger Tage nach Kenntniserlangung auszugehen.

D.h. Güter, die sich im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates befinden und im Eigentum einer gelisteten Person stehen, sind grundsätzlich der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) zu melden. Meldepflichtige werden ersucht, für die Meldung von wirtschaftlichen Ressourcen das DSN-Formular (siehe auch Anhang) zu verwenden und dieses elektronisch an post@dsn.gv.at bzw. per Post (Anschrift: DSN, Herrengasse 7, 1010 Wien) zu übermitteln.  

Ein Unternehmen, das aufgrund eines Auftrages, Gegenstände (wirtschaftliche Ressourcen) eines gelisteten Auftraggebers innehat und diese im Betrieb lagert, muss eine entsprechende Mitteilung an die Behörde machen, da anzunehmen ist, dass das Eigentum daran weiterhin dem gelisteten Auftraggeber zuzurechnen ist.  

Hinweis:

Weitere Informationen dazu finden sich unter

Die Auskunft erfolgt auf Basis des dargestellten Sachverhaltes und trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr.