Umrüstverpflichtung Smart Tacho 2
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Mit dem Mobilitätspaket Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.7.2020 kam es zu umfangreichen Änderungen.
Der intelligente Fahrtenschreiber Version 2 (Smart Tacho 2) ist die neue Generation des digitalen Fahrtenschreibers zur Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern, Kabotage und Entsendung von Fahrern. Seit dem 21.8.2023 müssen neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ausgestattet sein. Die Umrüstung für Fahrzeuge, die grenzüberschreitend eingesetzt werden hat je nach aktuell verbautem Gerät bis 31.12.2024 oder 21.08.2025 zu erfolgen.
Ausrüstungsverpflichtung mit dem „Smart Tacho“ 2
- Seit dem 21.8. 2023 müssen neu zugelassene Nutzfahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ausgestattet sein.
- Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen nicht umgerüstet werden.
Es gilt ein Zeitplan für die Umrüstung von Altfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt (siehe Artikel 3 Absatz 4 und 4a VO (EU) 165/2014) sind:
Bis spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 in Kraft getreten sind, d.h. bis spätestens 1.1.2025:
- Fahrzeuge mit analogem Tacho (gemäß Anhang I VO (EWG) 3821/85)
- Fahrzeuge mit digitalem Tacho 1. Generation (Kontrollgeräte der Version bis 30.9.2011 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)
- Fahrzeuge mit digitalem Tacho 2. Generation (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2011 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)
- Fahrzeuge mit digitalem Tacho 3. Generation (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2012 gemäß Anhang I B VO (EWG) 3821/85)
Bis spätestens 4 Jahre nachdem die technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 in Kraft getreten sind, d.h. bis 21.8.2025:
- Fahrzeuge mit Smart Tacho 1 (Kontrollgeräte der Version gemäß Anhang I C idF der VO 2016/799 sowie deren Änderungs-VO 2018/502)
Bei den Zulieferern waren nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt wurden, damit auszurüsten.
Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die innerhalb von Österreich (!) eingesetzt werden, bis zum 31.5.2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend.
Im Grenzüberschreitenden Verkehr muss hingegen ein Smart Tacho 2 eingebaut sein und verwendet werden, da in diesem Bereich die Unionsvorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Fahrzeuge, die daher zB auch nur einmalig das deutsche Eck durchqueren, müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein.
Alle Fahrzeuge, die von dieser Sonderregelung Gebrauch machen, müssen bis spätestens ab 1.6. 2024 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein.
Beim Verkauf solcher Fahrzeuge war der Käufer schriftlich über die Nachrüstverpflichtung zu informieren und auch eine Regelung zu treffen, wer die nachträglichen Einbaukosten zu tragen hat!
ACHTUNG - Problematik bei der Länderkennung bei Smarttacho 2 und „alter“ Fahrerkarte:
Seit 2.2.2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz vor oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21.8.2020 erfolgen.
Das manuelle Erfassen des Ländersymbols bleibt notwendig bis zur Einführung der neuen Generation von Fahrtenschreibern (Smart Tacho 2 - Gen2 V2), die per GPS-Technologie automatisch jeden Grenzübertritt aufzeichnen.
Mit Einführung des Smart Tacho 2 im Jahr 2023 wurde auch eine neue Generation an Fahrerkarten (Gen2 V2 bzw. G2V2) in Europa eingeführt. Diese können auch die neuen Aktivitäten, wie z.B. das automatische Erkennen des Grenzübertrittes und weitere neue Daten speichern.
Wichtig: die bisherigen Fahrerkarten, die im Jahr 2019 eingeführt wurden (Gen2 V1 bzw. G2V1) können diese neuen Aktivitäten nicht speichern, wenn diese in einem Smart Tacho 2 verwendet werden.
Dieser Bereich ist auf den Fahrerkarten (G2V1) nicht vorhanden. Diese Daten werden „nur“ im Massenspeicher des Smart Tacho 2 gespeichert.
Ob es ausreicht, dass diese Daten nur auf dem Massespeicher vorliegen ist derzeit offen, aber zu bezweifeln (schon aufgrund der Vorfällen in Tschechien: >> Verband warnt: Intelligente Fahrtenschreiber der 2. Generation zeichnen nicht alle Daten auf | trans.info
Da Fahrerkarten eine Gültigkeit von 5 Jahren haben und diese (G2V1) noch bis Juli 2023 ausgegeben wurden, wird das Fehlen diverser Aktivitäten auf älteren Karten noch jahrelang ein Problem darstellen. Ein Austausch von alten Fahrerkarten ist nicht vorgesehen.
Man kann de facto nicht erkennen, welche Fahrerkarte man hat, da „G2“ (unter dem Passfoto auf der Karte) sowohl für alte G2V1 und neue G2V2 stehen kann.