Sport- und Freizeitanlagen
Infoblatt: Tennis/Golf, Sportanlagen, Minigolf und Kletteranlage/Hochseilgarten
Lesedauer: 5 Minuten
Für viele Sport- und Freizeitanlagen, Sporteinrichtungen und Sportstätten gelten weder die Gewerbeordnung noch das NÖ Veranstaltungsgesetz. Die Sportanlage bedarf jedenfalls einer behördlichen Genehmigung. Die Sportanlage kann auch unternehmerisch geführt werden und begründet die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.
Eine Sportanlage bedarf eines Verfahrens bei der zuständigen Behörde. Von der zuständigen Behörde im jeweiligen Standort der Sportanlage ist jedenfalls ein Verfahren nach der NÖ Bauordnung abzuhalten. Handelt es sich um Bauten - was im Regelfall anzunehmen ist - so ist Baubehörde der Bürgermeister bzw. der Magistrat in Städten mit eigenem Statut.
Wird im Rahmen einer Sportanlage zusätzlich ein Gewerbe zB Gastgewerbe, Sportartikelverleih ausgeübt, so bedarf diese Tätigkeit einer Gewerbeberechtigung. Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein.
Typologien von Anlagen
Unter anderem sind folgende Tätigkeiten nach Ansicht des BMWFJ vom Jänner 2005 nicht mehr Gewerbe. Es sind dafür jedenfalls baubehördliche Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
- Betrieb einer Minigolfanlage
- Betrieb einer Squashanlage
- Betrieb von Inlineskating-Bahnen
- Betrieb von Kegelbahnen
- Betrieb von Tennisplätzen
- Betrieb von Volleyballplätzen
- Betrieb von Freestyle-Schanzen
- Betrieb eines Golfplatzes
- Betrieb eines Eislaufplatzes
- Betrieb von Go-Kart-Bahnen
Aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes werden dennoch einige dieser und weiterer Typologien Mitglied in der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe der Wirtschaftskammer.
Auszug aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz zur Begriffsdefinition „Sportstätte“
§ 3 Z 11. Sportstätte:
Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;
Baubehördliches Verfahren
Gem. § 4 NÖ Bauordnung sind bestimmte Begriffe zur Beurteilung einer Sportanlage relevant um festzustellen, ob die NÖ Bauordnung überhaupt zur Anwendung kommt. Im Folgenden ein Auszug:
- Bauwerk ist ein Objekt dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
- Bauliche Anlagen sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, wel- ches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. - Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte). Es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.
- Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume z.B. Küche.
Bei der Errichtung von Sportstätten ist zu klären, ob es sich um bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung oder um anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 15 handelt. Darüber hinaus gibt es gem. § 17 bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben.
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Betreiber von Sportanlagen
Wird eine Sportanlage von einem Verein betrieben, wie dies oft bei Sportvereinen der Fall ist, wird im Regelfall keine unternehmerische Tätigkeit vorliegen. Natürlich kann aber darüber hinaus auch ein Verein eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Demnach wird jene Bestimmung des WKG relevant, wonach gem. § 2 Abs. 4 Mitglieder der Wirtschaftskammer auch Unternehmen sind, welche nicht in der Absicht betrieben werden einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Vermieter einer Sportanlage
Werden Sportanlagen durch denjenigen der diese Sportanlage errichtet hat nicht selbst, sondern durch andere betrieben, ist zu klären welche Tätigkeit nunmehr durch den Errichter als auch durch den ausübenden Betreiber dieser Sportanlage vorliegt.
Derjenige der die Sportanlage zur Verfügung stellt ist dahingehend zu beurteilen, ob eine Vermietung und Verpachtung vorliegt und damit kein Gewerbe gegründet wird, oder ob nicht allenfalls eine gewerbliche Vermietung von Sportanlagen gegeben ist.
Der ausübende Betreiber einer Sportanlage ist dahingehend zu beurteilen, ob dieser Betreiber als Unternehmer oder als Nichtunternehmer zu betrachten ist. Ist der Betreiber einer Sportstätte in Form einer Gesellschaft tätig, wird jedenfalls eine unternehmerische Tätigkeit angenommen.
Im Falle einer unternehmerischen Tätigkeit wird auch die Kammermitgliedschaft begründet. Anknüpfungsbestimmung dazu liegt im WKG und in der korrespondierenden Fachorganisationsordnung, sowie in den weiteren definierten Berufsgruppen der Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe.
Kletteranlagen/Hochseilgärten
(gilt auch für GO-Kart-Bahnen)
Für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Hochseilgartens/Kletterparks ist eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich. Diese Bewilligung ist die Grundlage für den rechtmäßigen Betrieb der Anlage. Siehe hierzu § 10 des NÖ Veranstaltungsgesetzes „Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte“.
Die Zuständigkeit liegt hier bei der betreffenden Gemeinde in der die Kletteranlage/der Hochseilgarten bestrieben wird. Siehe auch § 4 des NÖ Veranstaltungsgesetzes „Anmeldung – Zuständigkeit“.
Gewerbeanmeldung
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:
- Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
- gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen
- wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätze
- Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich
Unterlagen zur Gewerbeanmeldung
- Reisepass
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohne
- Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
- Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürger
- Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.
Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unternehmensgründung
Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:
- Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. Weitere Infos unter: www.gruenderservice.at. - Bezirksstelle
Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. Informationen zu den Bezirksstellen finden Sie unter: www.wko.at/noe/bezirksstellen.
- Unternehmerservice
Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.wko.at/noe/foerderservice.
- Sozialversicherung
Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at.
Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung. - Finanzamt
Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Homepage- Homepage Finanzamt: www.bmf.gv.at
- Homepage FinanzOnline: www.finanzonline.bmf.gv.a
- Homepage USP (Unternehmensserviceportal): www.usp.gv.at
Gesetzestexte
- Gewerbeordnung 1994 i. d. g. F. (https://www.ris.bka.gv.at/)
- Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz BGBl Nr 129/1984 i. d. g. F. (https://www.ris.bka.gv.at/SonnFeiertagsbetrieb)
- NÖ Bauordnung LGBl Nr 8200 (https://www.ris.bka.gv.at/NoeBauordnung)
- NÖ Lustbarkeitsabgabengesetz LGBl 370
- NÖ Raumordnung LGBl 8000 (https://www.ris.bka.gv.at/NoeRaumordnung)
- NÖ Veranstaltungsgesetz LGBl 7070 (https://www.ris.bka.gv.at/NoeVeranstaltungsgesetz)
- Erlass Fitnesstrainer vom 13. Dezember 2002
Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at/ und http://www.bgbl.at/ abrufbar.