Zwei Personen in gelben Schutzhelmen mit orangen Warnwesten in Rückenansicht beim Ausleeren einer gelben Mülltonne in grünen Müllabfuhrwagen
© somchai20162516 | stock.adobe.com
Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Merkblatt Abfallsammler und Abfalltransporteur

der Fachgruppe Entsorgungs- undRessourcenmanagement NÖ

Lesedauer: 1 Minute

Registrierungspflicht für Transporteure

Transporteure müssen sich nicht registrieren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern, andernfalls:

Erlaubnispflicht für Transporteure

Transporteure benötigen keine Erlaubnis des LH zur Sammlung und Behandlung von Abfällen, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

  • Andernfalls: Verpflichtung zur Beantragung einer Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen.
  • Weil: „Sammlung“ = Einsammeln von Abfällen durch:
    • Abholung
    • Entgegennahme
    • rechtliches Verfügen über Abholung und Entgegennahme durch einen berechtigten Dritten (z.B. Abfallmakler, Transporteur, etc.)

Transporteure: Sammler oder Transporteur?

  • Maßgeblich ist, ob jemand:
    • über den Abfall „verfügungsberechtigt“ ist
    • oder nicht verfügungsberechtigt ist
  •  2 Fälle sind zu unterscheiden:
    • Bestimmt der Auftraggeber (AG), an wen die Abfälle zu übergeben sind und übergibt der Transporteur als Auftragnehmer (AN) des AG die Abfälle im Namen und auf Rechnung des AG an den vorgesehenen Übernehmer (=Sammler, Behand-ler), so ist der AN als „bloßer Transporteur“ einzustufen.
    • Steht dem AN hingegen frei, an wen er die Abfälle übergibt, (Sammler, Behandler) so ist er als Abfallsammler zu qualifizieren

Stand: 25.10.2021