Kennzeichnung - Anhang I der LMKV
Anhang I der LMKV
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Anhang I der LMKV
Raffinierte Öle außer Olivenöl |
"Öl", ergänzt - entweder durch den Vermerk "pflanzlich'' oder "tierisch'' - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Vermerk "gehärtet'' versehen sein. |
Raffinierte Fette | "Fett'', ergänzt - entweder durch den Vermerk "pflanzlich'' oder "tierisch'' - oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Vermerk "gehärtet'' versehen sein. |
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten | "Mehl"; gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. |
Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke | "Stärke" |
Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen | "Fisch'' |
Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen | "Käse'' |
Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Gewürz(e)'' oder "Gewürzmischung'' |
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen | "Kräuter'' oder "Kräutermischung'' |
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden | "Kaumasse'' |
Brösel (Paniermehl) jeglichen Ursprungs | "Brösel'' oder "Paniermehl'' |
Saccharose jeder Art | "Zucker'' |
Kristallwasserfreie und kristallwasserhaltige Dextrose | "Dextrose'' oder "Traubenzucker'' |
Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup | "Glucosesirup'' |
Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkeneiweiß) und Mischungen daraus | "Milcheiweiß'' |
Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter | "Kakaobutter'' |
Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1) | "Wein'' |
Die Skelettmuskeln*) von Tieren der Spezies "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, |
...fleisch, dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind. |
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "...fleisch" bezeichnet werden.
Spezies | Fett (%) | Bindegewebe (%) 1) |
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen | 25 | 25 |
Schweine | 30 | 25 |
Vögel und Kaninchen | 15 | 10 |
1) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.
Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von "...fleisch" erfüllt, so muss der "...fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs "...fleisch", dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt vorangestellt ist/sind, die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.
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© Letzte Aktualisierung: 01.08.2008
Stand: 01.08.2008