Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), Fachvertretung

Kennzeichnung

Allgemeine Kennzeichnung

Lesedauer: 8 Minuten

 

  1. Welche Lebensmittel müssen gekennzeichnet werden?
  2. Welche Lebensmittel sind von den Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen?
  3. Wie ist zu kennzeichnen?
  4. Sichtfeldregelung?
  5. Welche Informationen sind auf dem Etikett von Lebensmitteln verpflichtend anzugeben?
  6. Lebensmittelklarheit bedeutet: Kennzeichnung verstehen - Online-Portal des Lebensmittelverbands Deutschland


Die EU-Kommission hat im November 2011 die 

EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Regulation on Food Information; EU-InformationsVO) Nr. 1169/2011 veröffentlicht. Damit wird das EU-Kennzeichnungsrecht, das die Deklaration von Lebensmitteln seit den 1970er Jahren in Europa weitgehend einheitlich regelt, neu gefasst. Die Verordnung betrifft die allgemeine Kennzeichnung und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln.

 

1. Welche Lebensmittel müssen gekennzeichnet werden (Art 1 Abs 3)?

 

Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie für Lebensmittel, die für Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, müssen bestimmte Angaben tragen. Das sind ua Bezeichnung des Lebensmittels, Zutaten, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum (siehe unten Punkt 5).

 

2. Welche Lebensmittel sind von den Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen (Anhang V; Art 16)?

 

Einige wenige Lebensmittel sind von der umfassenden Pflicht zur Kennzeichnung ausgenommen, da es sich etwa um Kleinpackungen handelt. In der Praxis haben diese Ausnahmen kaum Relevanz:

  • Bei einigen Lebensmitteln verzichtet der Gesetzgeber mangels ausreichendem Platz auf den Etiketten etwa auf die Angabe der Nährwerte (vgl. Anhang V z.B. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt).

  • Ausnahmen von der verpflichtenden Kennzeichnung z.B. Einschränkungen in der Kennzeichnung bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche kleiner als 10 cm2 ist (Art 16)

3. Wie ist zu kennzeichnen (Art 13)?

Die Kennzeichnungselemente müssen

    • leicht verständlich,
    • deutlich lesbar,
    • dauerhaft angebracht und
    • nicht durch andere Angaben verdeckt oder getrennt sein.

Als "leicht verständlich" gelten in Österreich nach herrschender Verkehrsauffassung Angaben in deutscher Sprache. Ausnahme davon bestehen für allgemein bekannte Ausdrücke (z.B. "Cornflakes", "Chewing Gum", "Energy Drink"), unübersetzbare und aufgrund der ähnlichen Schreibweise leicht verständliche Ausdrücke. Die Vorschrift, nur eine bestimmte Sprache für die Kennzeichnung von Waren zu verwenden, ohne die Möglichkeit des Gebrauchs einer anderen für den Käufer "leicht verständlichen" Sprache offen zu lassen, wäre nach der Rechtsprechung des EuGH eine verbotene Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikel 28 EG -Vertrag (vgl. EuGH Rs 369/89 vom 18.7.1991, ASBL Piageme/BVBA Peeters).

Wann eine Kennzeichnung "deutlich lesbar" ist, wird von der Verordnung nicht geregelt. Maßstab dafür ist der normalsichtige Verbraucher bei durchschnittlichen Licht- oder Beleuchtungsverhältnissen und bei ihm zumutbarer Anstrengung. Für die Beurteilung entscheidend ist der Gesamteindruck der Verpackung, wie die Größe und Art der Schrift, der Zeilen- und Buchstabenabstand sowie die farbliche Abhebung der Zeichen vom Schrifthintergrund.

Schriftgröße: Die verpflichtenden Angaben sind in einer Schriftgröße von mindestens 1,2 mm x-Höhe aufzudrucken. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberflcähe weniger als 80 cm2 beträgt die Schriftgröße mindestens 0,9 mm.

Auch die Fertigpackungsverordnung sieht für die Angabe der Nennfüllmenge eine fixe Schriftgröße vor.

 

4. Sichtfeldregelung (Art 9)?

Folgende Kennzeichnungselemente müssen in einem Sichtfeld - das heißt für den Verbraucher auf "einen Blick erkennbar" - angegeben werden:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (Sachbezeichnung)
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von >1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent 

 

5. Welche Informationen sind auf dem Etikett von Lebensmitteln verpflichtend anzugeben (Art 9)?:

    • Bezeichnung des Lebensmittels (Art 17): Das ist die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung. Fehlt eine solche, wird eine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung angegeben (z.B. Milchschokolade).
    • Zutaten (Art 18 iVm Anhang VII): Als Zutat gilt jeder Stoff und jedes Erzeugnis einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden ist. 

      Zutaten sind in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung zu deklarieren. Das bedeutet: An erster Stelle steht die Zutat, von der mengenmäßig am meisten, an letzter Stelle jene, von der am wenigsten bei der Herstellung des Produktes verwendet wurde. Diesem Verzeichnis ist zwingend das Wort "Zutaten" voranzustellen. 

      Werden Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien eingesetzt, sind sie mit dem Klammerausdruck „Nano" zu kennzeichnen. 

      Für bestimmte Lebensmittel ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich (z.B. frisches Obst und Gemüse, Gärungsessig, Käse, Butter, vgl. Art 19).

      Bestimmte Bestandteile von Lebensmitteln sind im Zutatenverzeichnis nicht anzugeben (z.B. Verarbeitungshilfsstoffe, vgl. Art 20).

    • Allgergenkennzeichnung (Art 21 iVm Anhang II)

    • Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen (Quantitative Ingredient Declaration, Art 22 iVm Anhang VIII)

    • Nettofüllmenge (Art 23 iVm Anhang IX) ist bei flüssiger Ware nach Liter, Zentiliter oder Milliliter, bei sonstiger Ware nach Kilogramm oder Gramm anzugeben.
      Eine Angabe der Nettofüllmenge ist ua nicht erforderlich, wenn die Nettofüllmenge einer Ware unter 5 g oder 5 ml liegt. Davon ausgenommen sind Gewürze und Kräuter. 

    • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum/Datum des Einfrierens (Art 24 iVm Anhang X): Die Mindesthaltbarkeitsfrist beschreibt den Zeitpunkt, bis zu dem der Lebensmittelunternehmer garantiert, dass die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (z.B. Geschmack, Aussehen, ...).

      Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist wie folgt anzugeben:

      • ,,mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird

      • ,,mindestens haltbar bis Ende ...", wenn Monat oder Jahr genannt werden

        Die Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums hat zu erfolgen nach:

      • Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

      • Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten,

      • dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten beträgt.

      In Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen. Das Datum ist eindeutig in der zwingenden Reihenfolge Tag, Monat, Jahr anzugeben.

      Bei Lebensmitteln wie frischem Obst und Gemüse, Essig, Speisesalz, Zucker, Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erforderlich.

      Los (Charge): Die Loskennzeichnung ist erforderlich, wenn nicht das nach Tag und Monat bestimmte Mindesthaltbarkeits- bzw. das Verbrauchsdatum angegeben ist. Der Angabe geht der Buchstabe "L" voraus, es sei denn, sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. 

      Bei sehr leicht verderblichen Waren, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Es besteht aus dem zwingenden Wortlaut: ,,verbrauchen bis ...'', ergänzt um das Datum selbst oder die Stelle, an der es auf der Verpackung aufscheint.

      Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens ist bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen mit "eingefroren am ..." anzugeben, gefolgt vom Datum selbst in Tag, Monat und Jahr oder dem Hinweis, wo es auf der Verpackung zu finden ist.  

    • gegebenenfalls Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen (Art 25):
      Erfordern Lebensmittel besondere Lagerbedingungen sind diese anzugeben (z.B. "vor Wärme schützen", "gekühlt"). Die Codex-Kommission hat Empfehlungen für Lagerbedingungen erarbeitet.

    • Name oder Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Art 8 Abs 1): Die Postzustellung muss möglich sein.   

    • Ursprungsland oder Herkunftsort (Art 26):

      Die EU-Kommission hat Ende 2013 die zwingende Herkunftskennzeichnung bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch veröffentlicht (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1337/2013). Diese ist seit 1. April 2015 anzuwenden.

      Die Vorschriften sehen die Einführung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit (Kennzeichnungs- und Registrierungssystem) vor. Dieses ist von den Unternehmern auf allen Stufen der Lebensmittelkette einzurichten. Auf dem Etikett ist künftig zwingend anzugeben, wo das Tier aufgezogen und wo es geschlachtet wurde. Darüber hinaus ist die Partienummer zu deklarieren, um den Konnex zwischen Fleisch und Tier zu wahren.


    • Gebrauchsanweisung (Art 27): sofern sie für die bestimmungsgemäße Verwendung des Lebensmittels erforderlich ist. Maßstab dafür ist die allgemeine Verkehrsauffassung, insbesondere die berechtigte Verbrauchererwartung (z.B. Zubereitung mit Mikrowelle oder Backofen, Back- oder Garzeiten).

      Alkoholgehalt (Art 28 iVm Anhang XII) ist in Volumenprozent (%vol) bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten anzugeben.

      Nährwertdeklaration (Art 30ff, Anhänge XIII, XIV, XV)

       

 Die EU-Informationsverordnung sieht weitere Kennzeichnungsbestimmungen vor, ua:

  • Lebensmittelimitate (Artikel 7): Wird eine Zutat teilweise oder vollständig in einem Lebensmittel durch eine andere ersetzt und entspricht das nicht der Verbrauchererwartung, ist diese zusätzlich zum Verzeichnis der Zutaten auch in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung in vorgegebener Schriftgröße anzugeben.

  • „Mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. mit „zugesetzten Pflanzenstanolen":
    anzugeben ist ua die Menge an zugesetzten Phytosterinen und der Hinweis, dass das Erzeugnis nur für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel senken möchten.

  • Neue Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel, die Aspartam-Acesulfamsalz (Süßungsmittel) enthalten (Anhang III, Nr. 2.3):
    Der Hinweis "enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer genannt ist. Der Hinweis "enthält eine Phenylalaninquelle" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist. 

  • "Aufgetaut"-Hinweis (Art 17 iVm Anhang VI):
    Der Bezeichnung von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren waren und aufgetaut abverkauft werden, ist der Hinweis "aufgetaut" anzufügen. Für bestimmte Lebensmittel (z.B. für Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf das Produkt hat, wie beispielsweise Butter) gilt dies nicht.

  • „Herkunfts"-Hinweis bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten (Art 18 iVm Anhang VII Teil A Nr. 8):
    Dies gilt, wenn raffinierte Öle oder Fette pflanzlicher Herkunft unter dem Klassennamen „pflanzliches Öl" bzw. „pflanzliches Fett" zusammengefasst werden und erst im Folgenden aufgeschlüsselt werden.

  • "Koffein"-Hinweis (Anhang III, Ziffer 4):

    Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen"
    bei Getränken (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee" oder „Tee" in der Bezeichnung vorkommt), die zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt oder konzentriert bzw. getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle über 150 mg/l enthalten.

    "Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen"
    bei anderen Lebensmitteln als Getränken, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird. Im Gegensatz zum og Hinweis bei Getränken ist die Deklaration des Hinweises unabhängig von einer Koffeinmenge im Enderzeugnis anzugeben. 

    Die „Koffein"-Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Produktes zu deklarieren, gefolgt von der Angabe des Koffeingehalts in mg je 100g / 100ml in Klammern. Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt auf die empfohlene tägliche Verzehrsmenge zu beziehen. 


6. Lebensmittelklarheit bedeutet: Kennzeichnung verstehen - Online Portal des Lebensmittelverbands Deutschland 

Weitere Informationen über die EU-InformationsVO und anschauliche Beispiele bietet der Lebensmittelverband Deutschland auf seiner Homepage.

Themen, die hier behandelt werden sind z.B.: Allergenkennzeichnung, nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln, was soll alles auf einer Verpackung stehen und vieles mehr zum Thema "Lebensmittelrecht". Hier wird anhand von Beispielen zu unterschiedlichen Themen versucht "Lebensmittelklarheit" zu schaffen. Fragen wie "Wie unterscheiden sich eigentlich Glutamat und Hefeextrakt" und "Welche Stoffe müssen in der Zutatenliste aufgeführt sein" werden hier beantwortet.

Weiters bietet ein Artikel, erschienen in der Zeitschrift Ernährung/Nutrition, detallierte Erläuterungen zur EU-InformationsVO.

 

Ansprechpartner

 

Stand: 07.01.2022

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