Detailansicht übereinandergestapelter Sandsäcke: Weiße gefüllte Säcke, dahinter verschwommen weißes rundes Schild mit roter Umrandung über weißem rechteckigem Schild mit schwarzer Umrandung und Schriftzug Hochwasser, Bäume aus Wasser ragend
© PhotographyByMK | stock.adobe.com
Tabaktrafikanten, Landesgremium

Überblicksseite Hochwasser: FAQs für betroffene Trafikanten

Rechtslage in der derzeitigen Unwettersituation

Lesedauer: 1 Minute

18.09.2024

Nachstehende FAQs sollen Trafikanten im Krisenfall die wichtigsten Fragen beantworten:

Auch Trafiken bleiben von den Auswirkungen des Hochwassers nicht verschont. Rechtliche Fragen zur derzeitigen Krisensituation haben wir hier zusammengefasst:

Ich habe einen Wasserschaden im Geschäft, was muss ich tun?

Sofort sollte mit der Schadensminimierung begonnen werden (erste Trockenlegung etc.). Gleichzeitig ist der Schaden bestmöglich zu dokumentieren bzw. zu fotografieren. Anschließend kann die Versicherungsmeldung vorbereitet werden (Versicherungspolizze und Polizzennummer ausfindig machen, Ansprechpartner/Kontakt herausfinden, Schaden für die Schadensmeldung zusammenfassen).

Ich kann meine Trafik hochwasserbedingt nicht aufsperren, muss ich trotzdem Miete zahlen?

Wenn das Mietobjekt unverschuldet nicht mehr zum vertraglichen Zweck genutzt werden kann, darf die Miete für diesen Zeitraum ausgesetzt werden. Ist das Mietobjekt teilweise nutzbar, kann die Miete anteilig reduziert werden.

Wie steht es in der derzeitigen Hochwassersituation um die Entgeltfortzahlung meiner Mitarbeiter?

Wenn Arbeitnehmer kurzzeitig aus persönlichen Gründen (Wasserschaden zuhause, Straßensperren am Weg zur Arbeit) an der Dienstleistung verhindert sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das, solange die Verhinderung rechtzeitig bekannt gegeben und alles Zumutbare unternommen wurde, das Hindernis zu vermeiden / zu beseitigen.

Wenn Mitarbeiter arbeitsbereit sind und aus Gründen in Arbeitgebersphäre die Arbeit nicht angetreten werden kann (Überschwemmung der Trafik), muss das Entgelt auch weiterbezahlt werden.

Sind von der Krisensituation nicht nur einzelne Geschäfte betroffen, sondern die Allgemeinheit, besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 1155 ABGB, da das Hindernis nicht mehr als in der Sphäre des Arbeitgebers gilt.

Diese Beurteilung ist stets einzelfallbezogen zu treffen und kann hier aufgrund der sich noch entwickelnden Situation nicht verlässlich vorgegriffen werden.

Meine Versicherung hat meinen Schaden abgelehnt, was soll ich tun?

Die Wirtschaftskammer und die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützen Mitgliedsunternehmen, die durch die Unwetter unverschuldet in Not geraten sind.

Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Schadensfall insgesamt 10 Prozent des entstandenen Schadens, maximal jedoch 20.000 Euro.


Weitere interessante Artikel
  • Person bezahlt mit Smartphone bargeldlos und hält Device über Kartenterminal
    Zahlungsanbieter Global Payment − Rahmenvertrag für Tabaktrafikanten
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Rauchverbot Gastronomie – Ausnahme zum Rauchen in der Trafik davon nicht betroffen
    Weiterlesen